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Bescheid - Umweltbundesamt

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I.1.<br />

Projektsunterlagen<br />

1 GRUNDLAGEN<br />

1.1 Relevante vorliegende <strong>Bescheid</strong>e<br />

1.2 Technische Projektgrundlagen<br />

2 ALLGEMEINE PROJEKTANGABEN<br />

2.1 Name und Anschrift des Bewilligungswerbers<br />

2.2 Projektkurzbeschreibung / Änderungsbeschreibung<br />

2.2.1 Istzustand Deponie<br />

2.2.2 Geplante Änderung<br />

3 ANSUCHEN, ANLAGEN- UND BETRIEBSBESCHREIBUNG<br />

3.1 Historie<br />

3.2 Fristverlängerung der Zwischenlagerung auf der Reststoffdeponie<br />

3.3 Genehmigung der Zwischenlagerung im Bereich des Abfallterminals<br />

3.3.1 Würdigung der Vorgaben des § 34 der Deponieverordnung 2008<br />

3.3.2 Anlagen- und Betriebsbeschreibung des Abfallterminals:<br />

3.3.2.1 derzeitiger Status:<br />

3.3.2.2 geplanter Status:<br />

3.3.3 Charakterisierung des gegenständlichen Abfalls<br />

3.4 Nachweis der Auflagenerfüllung<br />

3.4.1 Nachweis der Qualität:<br />

3.4.1.1 Geplanter Beprobungszeitplan für Übereinstimmungsbeurteilungen:<br />

3.4.1.2 Festlegung der Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben/Proben<br />

3.4.1.3 Festlegung des Umfangs der Einzelproben/Proben<br />

3.4.1.4 Zusätzliche Analysen<br />

3.4.1.5 Vorlage bei der Behörde<br />

3.4.2 Mengennachweis:<br />

4 ANHANG<br />

I.2.<br />

I.2.1.<br />

Nebenbestimmungen<br />

Auflagen<br />

1. Die Inbetriebnahme des Zwischenlagers ist der Behörde unaufgefordert und schriftlich<br />

anzuzeigen.<br />

2. Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neuen Zwischenlagers darf jenes Zwischenlager,<br />

dass mit <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom 15. Juni 2010, UR-2006-5542/145,<br />

zur Kenntnis genommen wurde, nicht mehr beschickt werden.<br />

3. Der Export von Abfällen hat bis zur vollständigen Räumung des unter Punkt 2 angeführten<br />

Zwischenlagers von diesem zu erfolgen.<br />

4. Aus dem im Zwischenlager gesammelten Niederschlagswasser bzw. Sickerwasser sind an<br />

3 Tagen jeweils Stichproben zu entnehmen und auf die Parameter der AEV Deponiesickerwasser<br />

bezüglich PAK (Analysemethodik gemäß AEV Kohleverarbeitung) zu analysieren.<br />

Wann die Stichproben zu entnehmen sind, entscheidet der Amtsachverständige für Abfallchemie,<br />

der regelmäßige Überprüfungen durchführt. Die Proben sind im Chemisch<br />

analytischem Labor des Amtes der Oö. Landesregierung auf Kosten der voestalpine Stahl<br />

GmbH zu analysieren.<br />

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