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Bescheid - Umweltbundesamt

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Da der Amtsachverständige für Abfallchemie ohnehin gemäß § 55 AVG mit der regelmäßigen<br />

Durchführung von Ortsaugenscheinen betraut ist, war zu verfügen, dass dieser die Festlegung<br />

zutreffen hat, wann die entsprechenden Proben zu nehmen sind.<br />

Das für die Analytik bestimmte Landeslabor verfügt über sämtliche Voraussetzungen, um diese<br />

Analysen durchzuführen.<br />

In Summe ist daher zusammenfassend Folgendes festzuhalten:<br />

Das von der voestalpine Stahl GmbH vorgelegte Änderungsprojekt steht nicht im Widerspruch zum<br />

UVP-Genehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2007 und wird den Schutzinteressen des § 17 Abs.<br />

2 leg.cit. entsprochen. Die materienrechtlichen (AWG 2002) Genehmigungsvoraussetzungen<br />

werden eingehalten, den Betroffenen wurde die Möglichkeit eingeräumt sich zu äußern, weswegen<br />

sämtliche Genehmigungstatbestände des § 18b UVP-G 2000 vorliegen. Aus diesem Grund war<br />

der voestalpine Stahl GmbH die beantragte Änderungsgenehmigung zu erteilen.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Zu I.:<br />

Sie haben das Recht, gegen diesen <strong>Bescheid</strong> innerhalb von vier Wochen nach seiner Zustellung<br />

das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat zu erheben.<br />

Die Berufung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, schriftlich,<br />

telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege automationsunterstützter<br />

Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen.<br />

Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />

– diesen <strong>Bescheid</strong> bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende Behörde<br />

bekannt)<br />

– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des <strong>Bescheid</strong>es sowie<br />

– eine Begründung dieses Antrages enthalten.<br />

Die Gebühr, die zu entrichten ist, beträgt für die Berufung 13,20 Euro.<br />

Zu II.:<br />

Sie haben das Recht, gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen die vorgeschriebenen Verfahrenskosten<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses <strong>Bescheid</strong>es das Rechtsmittel der Vorstellung<br />

einzubringen.<br />

Die Vorstellung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz,<br />

schriftlich, telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege<br />

automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise<br />

einzubringen.<br />

Damit Ihre Vorstellung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />

– diesen <strong>Bescheid</strong> bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende<br />

Behörde bekannt)<br />

– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des <strong>Bescheid</strong>es sowie<br />

– eine Begründung dieses Antrages enthalten.<br />

Wird keine Vorstellung erhoben, so ist binnen 2 Wochen nach dem Ablauf der Frist zur Erhebung<br />

der Vorstellung der oben bezeichnete Betrag mit dem angeschlossenen Erlagschein einzuzahlen,<br />

widrigenfalls die zwangsweise Eintreibung veranlasst werden müsste.<br />

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