Bescheid - Umweltbundesamt
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Da der Amtsachverständige für Abfallchemie ohnehin gemäß § 55 AVG mit der regelmäßigen<br />
Durchführung von Ortsaugenscheinen betraut ist, war zu verfügen, dass dieser die Festlegung<br />
zutreffen hat, wann die entsprechenden Proben zu nehmen sind.<br />
Das für die Analytik bestimmte Landeslabor verfügt über sämtliche Voraussetzungen, um diese<br />
Analysen durchzuführen.<br />
In Summe ist daher zusammenfassend Folgendes festzuhalten:<br />
Das von der voestalpine Stahl GmbH vorgelegte Änderungsprojekt steht nicht im Widerspruch zum<br />
UVP-Genehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2007 und wird den Schutzinteressen des § 17 Abs.<br />
2 leg.cit. entsprochen. Die materienrechtlichen (AWG 2002) Genehmigungsvoraussetzungen<br />
werden eingehalten, den Betroffenen wurde die Möglichkeit eingeräumt sich zu äußern, weswegen<br />
sämtliche Genehmigungstatbestände des § 18b UVP-G 2000 vorliegen. Aus diesem Grund war<br />
der voestalpine Stahl GmbH die beantragte Änderungsgenehmigung zu erteilen.<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Zu I.:<br />
Sie haben das Recht, gegen diesen <strong>Bescheid</strong> innerhalb von vier Wochen nach seiner Zustellung<br />
das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat zu erheben.<br />
Die Berufung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, schriftlich,<br />
telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege automationsunterstützter<br />
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen.<br />
Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />
– diesen <strong>Bescheid</strong> bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende Behörde<br />
bekannt)<br />
– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des <strong>Bescheid</strong>es sowie<br />
– eine Begründung dieses Antrages enthalten.<br />
Die Gebühr, die zu entrichten ist, beträgt für die Berufung 13,20 Euro.<br />
Zu II.:<br />
Sie haben das Recht, gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen die vorgeschriebenen Verfahrenskosten<br />
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses <strong>Bescheid</strong>es das Rechtsmittel der Vorstellung<br />
einzubringen.<br />
Die Vorstellung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz,<br />
schriftlich, telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege<br />
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise<br />
einzubringen.<br />
Damit Ihre Vorstellung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />
– diesen <strong>Bescheid</strong> bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende<br />
Behörde bekannt)<br />
– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des <strong>Bescheid</strong>es sowie<br />
– eine Begründung dieses Antrages enthalten.<br />
Wird keine Vorstellung erhoben, so ist binnen 2 Wochen nach dem Ablauf der Frist zur Erhebung<br />
der Vorstellung der oben bezeichnete Betrag mit dem angeschlossenen Erlagschein einzuzahlen,<br />
widrigenfalls die zwangsweise Eintreibung veranlasst werden müsste.<br />
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