Bescheid - Umweltbundesamt
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X«Leerfeld»<br />
Amt der Oö. Landesregierung<br />
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft<br />
Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht<br />
4021 Linz • Kärntnerstraße 10 - 12<br />
Geschäftszeichen:<br />
UR-2006-5542/257-Re/Rs<br />
Bearbeiter: HR Mag. Hubert Reichl<br />
Tel: (+43 732) 77 20-13440<br />
Fax: (+43 732) 77 20-213409<br />
E-Mail: auwr.post@ooe.gv.at<br />
www.land-oberoesterreich.gv.at<br />
_<br />
voestalpine Stahl GmbH, Projekt "L6", Anlagenverbund<br />
Wertstoffzentrum, L6 WZ 00.03, Zwischenlagerung von<br />
Gichtschlamm, Verfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 - <strong>Bescheid</strong><br />
Linz, 15. März 2011<br />
<strong>Bescheid</strong><br />
Mit <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442, wurde der<br />
voestalpine Stahl GmbH die UVP-Genehmigung für das Vorhaben "L6" erteilt. Die von der voestalpine<br />
Stahl GmbH betriebene Reststoffdeponie war Bestandteil des UVP-Vorhabens "L6".<br />
Darüber hinaus war die Gichtschlammablagerung der voestalpine Stahl GmbH auf der werkseigenen<br />
Deponie ebenso ausdrücklich Gegenstand der erteilten UVP-Genehmigung.<br />
Mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2011 hat die voestalpine Stahl GmbH um die Erteilung der<br />
Änderungsgenehmigung für das Detailprojekt L6 WZ 00.03 – Gichtschlammzwischenlagerung –<br />
angesucht..<br />
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens ergeht von der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde<br />
in I. Instanz nachstehender<br />
Spruch<br />
I. Änderungsgenehmigung für das Detailprojekt L6 WZ 00.03 – Gichtschlammzwischenlagerung:<br />
Der voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird die Änderungsgenehmigung<br />
nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />
2000 – UVP-G 2000) für das Detailprojekt L6 WZ 00.03 nach Maßgabe<br />
der dem Verfahren zugrunde gelegenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen<br />
Projektsunterlagen (I.1.) – Projekt "L6" – Detailprojekt L6 WZ 00.03, Einreichunterlagen für UVP-<br />
Änderungsgenehmigungsverfahren § 18b zum Anlagenverbund Wertstoffzentrum, Technisches<br />
Projekt, Zwischenlagerung Gichtschlamm, Bereich: B1-Wertstoffzentrum – sowie unter Einhaltung<br />
der unter Spruchabschnitt I.2. festgelegten Nebenbestimmungen erteilt.<br />
DVR.0069264
I.1.<br />
Projektsunterlagen<br />
1 GRUNDLAGEN<br />
1.1 Relevante vorliegende <strong>Bescheid</strong>e<br />
1.2 Technische Projektgrundlagen<br />
2 ALLGEMEINE PROJEKTANGABEN<br />
2.1 Name und Anschrift des Bewilligungswerbers<br />
2.2 Projektkurzbeschreibung / Änderungsbeschreibung<br />
2.2.1 Istzustand Deponie<br />
2.2.2 Geplante Änderung<br />
3 ANSUCHEN, ANLAGEN- UND BETRIEBSBESCHREIBUNG<br />
3.1 Historie<br />
3.2 Fristverlängerung der Zwischenlagerung auf der Reststoffdeponie<br />
3.3 Genehmigung der Zwischenlagerung im Bereich des Abfallterminals<br />
3.3.1 Würdigung der Vorgaben des § 34 der Deponieverordnung 2008<br />
3.3.2 Anlagen- und Betriebsbeschreibung des Abfallterminals:<br />
3.3.2.1 derzeitiger Status:<br />
3.3.2.2 geplanter Status:<br />
3.3.3 Charakterisierung des gegenständlichen Abfalls<br />
3.4 Nachweis der Auflagenerfüllung<br />
3.4.1 Nachweis der Qualität:<br />
3.4.1.1 Geplanter Beprobungszeitplan für Übereinstimmungsbeurteilungen:<br />
3.4.1.2 Festlegung der Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben/Proben<br />
3.4.1.3 Festlegung des Umfangs der Einzelproben/Proben<br />
3.4.1.4 Zusätzliche Analysen<br />
3.4.1.5 Vorlage bei der Behörde<br />
3.4.2 Mengennachweis:<br />
4 ANHANG<br />
I.2.<br />
I.2.1.<br />
Nebenbestimmungen<br />
Auflagen<br />
1. Die Inbetriebnahme des Zwischenlagers ist der Behörde unaufgefordert und schriftlich<br />
anzuzeigen.<br />
2. Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neuen Zwischenlagers darf jenes Zwischenlager,<br />
dass mit <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom 15. Juni 2010, UR-2006-5542/145,<br />
zur Kenntnis genommen wurde, nicht mehr beschickt werden.<br />
3. Der Export von Abfällen hat bis zur vollständigen Räumung des unter Punkt 2 angeführten<br />
Zwischenlagers von diesem zu erfolgen.<br />
4. Aus dem im Zwischenlager gesammelten Niederschlagswasser bzw. Sickerwasser sind an<br />
3 Tagen jeweils Stichproben zu entnehmen und auf die Parameter der AEV Deponiesickerwasser<br />
bezüglich PAK (Analysemethodik gemäß AEV Kohleverarbeitung) zu analysieren.<br />
Wann die Stichproben zu entnehmen sind, entscheidet der Amtsachverständige für Abfallchemie,<br />
der regelmäßige Überprüfungen durchführt. Die Proben sind im Chemisch<br />
analytischem Labor des Amtes der Oö. Landesregierung auf Kosten der voestalpine Stahl<br />
GmbH zu analysieren.<br />
Seite 2
I.2.2.<br />
Befristung<br />
Das Zwischenlager wird bis zum 31. Oktober 2011 befristet für den Fall erteilt, als bis zu diesem<br />
Zeitpunkt kein Anpassungsprojekt vorgelegt wird bzw. auf Basis dieses Projektes bis zum<br />
31. Dezember 2011 keine Entwässerung der Zwischenlagerflächen oder andere Maßnahme – wie<br />
zB Einhausung- realisiert worden ist.<br />
I.3.<br />
Beschreibung der Änderung<br />
Die Reststoffdeponie der voestalpine Stahl GmbH auf der Produktionsabfälle abgelagert werden,<br />
befindet sich auf den Gst. Nr. 978/8, 722/2 und 1204/3, alle KG St. Peter, Stadtgemeinde Linz.<br />
Der voestalpine Stahl GmbH wurde bereits eine Gichtschlammzwischenlager neben dem<br />
sogenannten Abfallterminal befristet genehmigt. Diese Zwischenlagerung soll (befristet)weiter<br />
aufrecht erhalten(ohne Neubeschickung ) werden. Von dort aus sind die aktuellen Abfallexporte zu<br />
tätigen und soll im Westteil des existierenden Abfallterminals die bestehende Asphaltfläche nach<br />
Süden verlängert werden, womit eine rund 20 x 30 m große Lagerfläche entsteht, die im Norden<br />
durch eine bestehende Abwurfkante (Stahlwand), im Westen und Osten durch Betonleitwände (ca.<br />
1 m hoch) begrenzt wird. Die Südseite bleibt offen. Beidseitig umlaufend wird ein ca. 20 cm<br />
Asphaltswulst errichtet, um ein Rückhaltebecken für Niederschlagswässer zu erhalten. Die<br />
bestehende Asphaltfläche ist mit einem Gefälle von 1 % nach Süden ausgeführt.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§ 18b Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />
2000) UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009 iVm<br />
§§ 37 Abs. 4 und 51 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF. iVm mit<br />
dem <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom 1. Oktober 2007, UR-2006-5242/442<br />
II.<br />
Verfahrenskosten<br />
Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird verpflichtet die nachstehend<br />
angeführten Verfahrenskosten zu tragen und binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses <strong>Bescheid</strong>es<br />
mittels angeschlossener Gebührenvorschreibung an das Amt der Oö. Landesregierung zu<br />
bezahlen:<br />
Verwaltungsabgabe für die Erteilung der Genehmigung<br />
nach dem UVP-G 2000 gemäß TP 164 lit. e der<br />
Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 (Oö. LVV 2001),<br />
LBGl. Nr. 135/2001 idgF<br />
360,00 Euro<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 58 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF<br />
Hinweise:<br />
Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4020 Linz, wird ersucht, nachstehend angeführte<br />
Stempelgebühren zu tragen und den errechneten Betrag binnen 2 Wochen nach Zustellung<br />
dieses <strong>Bescheid</strong>es mittels Gebührenvormerk an das Amt der Oö. Landesregierung zu bezahlen.<br />
Wir sind verpflichtet, die eingehobenen Gebühren an das Finanzamt abzuführen.<br />
Seite 3
Für die Eingabe (Antrag) vom 25. Jänner 2011 gemäß<br />
§ 14 TP 6 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF 13,20 Euro<br />
Für die Stempelung der Projekte<br />
ZUSAMMEN SOMIT:<br />
21,60 Euro<br />
34,80 Euro<br />
Begründung:<br />
I. Verfahrenslauf:<br />
Der voestalpine Stahl GmbH wurde mit dem UVP-Genehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2007,<br />
UR-2006-5242/442, die UVP-Genehmigung für das Vorhaben "L6" erteilt. Sowohl die Werksdeponie<br />
der voestalpine Stahl GmbH als auch die gesamte Gichtschlammentsorgungsthematik<br />
war Teil der UVP und somit vom Vorhaben umfasst.<br />
Anfallende Gichtgasschlämme wurden bisher auf der Werksdeponie abgelagert. Grenzwertüberschreitungen<br />
haben dazu geführt, dass ein Einbringen auf der Werksdeponie nicht mehr möglich<br />
war, weswegen die voestalpine Stahl GmbH bereits am 18. Mai 2010 bei der UVP-Behörde die<br />
Genehmigung für die zeitlich befristete Zwischenlagerung von Gichtschlämmen beantragt hat. Mit<br />
<strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom 15. Juni 2010, UR-2006-5542/145, wurde dies zur<br />
Kenntnis genommen.<br />
Nunmehr hat die voestalpine Stahl GmbH einerseits um Verlängerung des bestehenden<br />
Zwischenlagers angesucht, um von dort die Gichtschlämme exportieren zu können und<br />
andererseits den Antrag auf Änderungsgenehmigung für ein neues Gichtschlammzwischenlager<br />
bei der UVP-Behörde gestellt.<br />
Die Amtsachverständigen für Abfallchemie und Gewässerschutz wurden mit der Beurteilung beauftragt<br />
und war den Parteien/Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt worden, bis zum 15. März 2011<br />
zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.<br />
Die voestalpine Stahl GmbH hat die Vorschreibungen, abgesehen von der Forderung, dass<br />
bestimmte chemische Analysen vom externen Kontrollorgan durchgeführt werden sollen – zur<br />
Kenntnis genommen.<br />
Das Arbeitsinspektorat wurde gehört und hat sich dieses nicht gegen die Änderung<br />
ausgesprochen.<br />
Die Stadt Linz hat sich nicht gegen die Errichtung und den Betrieb des Zwischenlagers<br />
ausgesprochen, jedoch für eine möglichst emissionsarme Arbeitsweise – Geringhaltung diffuser<br />
Emissionen bei der Abfallaufnahme bzw. Verladung - ausgesprochen.<br />
II.<br />
Beweismittel:<br />
II.1.<br />
Von der voestalpine Stahl GmbH beigebrachte Beweismittel:<br />
In ihren Einreichunterlagen beschreibt die voestalpine Stahl GmbH zu erst den Ist-Zustand der<br />
Deponie und geht unter 2.2.2. auf die geplante Änderung näher ein. Sie verweist auf die<br />
Problematik von Grenzwertüberschreitungen, die ein derzeitiges Ablagern auf der Deponie nicht<br />
Seite 4
möglich machen, weswegen eine Zwischenlagerung bis zum Abtransport zur Verwertung<br />
erforderlich ist. Neben ständig neu anfallender Gichtschlämme sind zum Antragszeitpunkt rund<br />
4.800 t auf Zwischenlager gelegen; An die 800 t fallen monatlich neu an. Die Gichtschlämme<br />
werden an die DK Recycling und Roheisen GmbH von Duisburg geliefert, die monatlich 2.000 t<br />
übernehmen kann. Dies macht es auch erforderlich, dass bestehende Gichtschlammlager, bis zu<br />
dem Zeitpunkt, als sämtliche Materialien verbracht sind, weiter aufrecht zu erhalten.<br />
In weiterer Folge beschreibt die Konsensinhaberin sowohl den Status quo als auch den geplanten<br />
Status und weist dabei insbesondere auf die Vergrößerung des bereits mit Asphalt befestigten<br />
Fläche des Abfallterminals im Ausmaß von rund 420 m² hin, um eine Lagerkapazität von bis zu<br />
2.000 t dieses Abfalls gewährleisten zu können. Die geplante Zwischenlagerfläche wird dann rund<br />
600 m² groß sein.<br />
II.2.<br />
Beweismittel der Behörde:<br />
II.2.1. Gutachten ASV für Abfallchemie:<br />
"Die voestalpine Stahl GmbH (VAS) beantragt im Zuge der Abwicklung des Detailprojekts L6 WZ<br />
00.03 die Errichtung eines Zwischenlagers für Gichtschlamm im Bereich "Abfallterminal" auf dem<br />
Gelände der behördlich bewilligten betriebsinternen Reststoffdeponie.<br />
Gleichzeitig wird die Verlängerung der Lagerfrist für das bestehende Zwischenlager auf dem<br />
Deponiegelände bis 31.07.2011 beantragt.<br />
Den Anträgen liegt das von VAS erstellte Technische Projekt "Zwischenlagerung Gichtschlamm"<br />
zu Grunde (23 Seiten + Lageplan M = 1 : 2000).<br />
a) Errichtung Zwischenlager:<br />
Das Vorhaben lässt sich aus den Unterlagen wie folgt zusammenfassen:<br />
Im Westteil des bestehenden "Abfallterminals" wird die bestehende Asphaltfläche nach Süden zu<br />
verlängert. Es entsteht eine ca. 20 x 30 m große Lagerfläche. Diese wird im Norden durch eine<br />
bestehende Abwurfkante (Stahlwand), im Westen und Osten durch Betonleitwände (ca. 1 m hoch)<br />
begrenzt, die Südseite bleibt offen. Dreiseitig umlaufend wird ein ca. 20 cm hoher Asphaltwulst<br />
errichtet, um ein Rückhaltebecken für Niederschlagswässer zu erhalten.<br />
Die Betriebsweise folgt im Wesentlichen der beim bestehenden Zwischenlager. Die Dokumentation<br />
erfolgt zusammen mit jener der Reststoffdeponie, die Überwachung und Eingangskontrolle durch<br />
das Deponiepersonal.<br />
Für die Beprobung und analytische Untersuchung wurde ein Probenahmeplan vorgelegt, welcher<br />
sich an den Vorgaben des Anhangs 4 der DVO 2008 für Abfallströme orientiert. Dies wurde von<br />
mir bereits früher positiv beurteilt.<br />
Die beschriebene Vorgangsweise scheint geeignet, das dem Gichtschlamm innewohnende<br />
geringe Gefährdungspotential für Boden und Grundwasser zu beherrschen.<br />
Die Vorgaben gemäß § 34 DVO 2008 (andere Anlagen auf Deponien) werden – wie auch in den<br />
Einreichunterlagen ausführlich dargestellt und begründet – nicht verletzt.<br />
Aus meiner fachlichen Sicht bestehen gegen die Errichtung und den Betrieb bei projektsgemäßer<br />
Ausführung und projektsgemäßem Betrieb keine Bedenken.<br />
Seite 5
) Verlängerung der Lagerdauer des bestehenden Zwischenlagers:<br />
Ich habe bereits mit meiner Erledigung vom 30.11.2011, UBAT-951015/25, ausgeführt, dass aus<br />
meiner fachlichen Sicht gegen die Verlängerung der Lagerdauer am bestehenden Zwischenlager<br />
keine Bedenken bestehen unter der Voraussetzung, dass ein neues Zwischenlager errichtet wird.<br />
Ich schlage der Behörde vor, der Verlängerung der Lagerdauer zuzustimmen unter folgenden<br />
Voraussetzungen:<br />
1. Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neuen Zwischenlagers darf das bestehende<br />
Zwischenlager nicht mehr beschickt werden.<br />
2. Der Export von Abfällen hat bis zu dessen vollständiger Räumung vom bestehenden<br />
Zwischenlager zu erfolgen."<br />
II.2.2. Gutachten ASV für Gewässerschutz:<br />
"1. Befund<br />
Die voestalpine Stahl GmbH betreibt im Bereich der Traunmündung in die Donau eine Reststoffdeponie<br />
zur Ablagerung von Abfällen, die am Standort Linz anfallen, auf den Grundstücken Nr.<br />
978/8, 722/2 und 1204/3, alle KG St. Peter. Auf dieser Deponie wird auch der sog. Gichtschlamm<br />
abgelagert. Im Zuge von gem. Deponieverordnung durchzuführenden Abfallanalysen wurde festgestellt,<br />
dass bei den Parametern „KW-Index“ und „PAK“ jeweils im Gesamtgehalt die für Reststoffdeponien<br />
gültigen Grenzwerte überschritten werden. Der voestalpine Stahl GmbH wurde<br />
deshalb bereits eine Zwischenlagerung des Gichtschlammes neben dem sog. Abfallterminal bis<br />
zum 18.11.2010 genehmigt. Das Zwischenlager konnte jedoch lt. Projekt nicht fristgerecht entleert<br />
werden, da sich das für den geplanten Export erforderliche Notifizierungsverfahren verzögerte.<br />
Nunmehr hat die VA Stahl einerseits um Verlängerung der bestehenden Zwischenlagerung bis<br />
zum 31.07.2011 und andererseits um Errichtung eines Zwischenlagers im sog. Abfallterminal zur<br />
Sicherstellung der erforderlichen Transportlogistik angesucht. Aus der Sicht des Gewässerschutzes<br />
ist nur die Errichtung des neuen Zwischenlagers im Bereich des Abfallterminals relevant:<br />
Der östliche Teil des Abfallterminals soll weiterhin zur Sammlung von Gewerbeabfällen mittels<br />
Großraumcontainern dienen. Im westlichen Teil soll ausgehend von einem 6m breiten bereits<br />
asphaltierten Bereich eine neue Asphaltfläche mit einer Breite von 14m und einer Länge von 30m<br />
errichtet werden, sodass eine gesamte befestigte Fläche von 600 m² entsteht. Die Fläche ist an<br />
der Nordseite durch die bestehende Stahlrückwand sowie an der West- und Ostseite durch mobile<br />
Betonleitwände begrenzt. Weiters ist geplant, jeweils an den Außenseite neben den mobilen<br />
Betonleitwänden und an der Südseite einen 20 cm hohen Asphaltwulst aufzubringen. Die<br />
bestehende Asphaltfläche ist mit einem Gefälle von 1 % nach Süden ausgeführt, die neue<br />
Asphaltfläche soll von der südlichen Tiefenlinie des Bestandes mit 1 % ansteigen. Zur Befestigung<br />
der neuen Fläche soll Asphalt AB8 (Feinasphalt) verwendet werden. Eine Entwässerung der<br />
Zwischenlagerfläche ist nicht geplant, gem. Projekt soll innerhalb des Asphaltwulstes jene<br />
Niederschlagsmenge gesammelt werden, die nicht vom Filterkuchen des Gichtschlammes<br />
aufgenommen werden kann. Das anfallende Eluat versickert bei Überfüllung des Retentionsvolumens<br />
in der Reststoffdeponie. Im Rahmen einer Analysenkampagne (10 Mischproben im<br />
Mai/Juni 2010) wurden Eluatwerte für PAK zwischen 0,22 und 0,69 mg/kg TS sowie für KW-Index<br />
zwischen 3,1 und 11,0 mg/kg TS gemessen. Für den Parameter PAK im Eluat ist in der<br />
DeponieVO kein Grenzwert festgelegt, jener für KW-Index liegt bei 100 mg/kg TS.<br />
Seite 6
2. Gutachten<br />
Aus wasserfachlicher Sicht ist das geplante Zwischenlager so auszuführen, dass eine<br />
Vermischung des Gichtschlammes, der den Kriterien der Reststoffdeponie nicht genügt, mit den<br />
restlichen Abfällen in der genehmigten Reststoffdeponie nicht möglich ist. Dieses Vermischungsverbot<br />
gilt auch für das Sickerwasser aus dem Zwischenlager. Auch wenn dem Gichtschlamm eine<br />
gewisse Wasseraufnahmekapazität zugestanden werden kann, ist aus fachlicher Sicht nicht damit<br />
zu rechnen, dass bei einem mittleren Jahresniederschlag von rund 750 mm die geplante Aufkantung<br />
von 200 mm ausreichend sein wird, den gesamten Niederschlag gesichert zurückzuhalten.<br />
Insbesondere bei Starkregenereignissen ist ein Überlaufen in die Reststoffdeponie zu<br />
erwarten (auch deshalb, weil beim Betrieb als Zwischenlager immer wieder freie Flächen<br />
vorhanden sein werden, wo überhaupt keine Retention durch den Gichtschlamm angesetzt werden<br />
kann). Es ist deshalb erforderlich, eine geordnete Sammlung und Ableitung der anfallenden<br />
kontaminierten Niederschlagswässer umzusetzen, wobei als Stand der Technik für die anfallenden<br />
Emissionen die AEV Deponiesickerwässer heranzuziehen ist. Da für die voestalpine Stahl GmbH<br />
entsprechender Handlungsbedarf besteht, kann aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung der<br />
derzeit geplanten Maßnahmen eine Frist für Planung und Umsetzung der erforderlichen zusätzlichen<br />
Maßnahmen bis Ende 2011 zugestanden werden. Für einen Konsensantrag zur Ableitung<br />
der anfallenden kontaminierten Niederschlagswässer ist es aus fachlicher Sicht jedenfalls erforderlich,<br />
die anfallenden Niederschlagswässer zu beproben und analysieren, da sich auf Grund der<br />
Probenaufbereitung und Analyse bei der Ermittlung der Eluatwerte deutliche Unterschiede zu den<br />
tatsächlich im Abwasser enthaltenen Konzentrationen ergeben können.<br />
Aus der Sicht des Gewässerschutzes besteht gegen die Errichtung eines Zwischenlagers für<br />
Gichtschlamm bei Vorschreibung nachfolgender Auflagen, Bedingungen und Fristen kein Einwand:<br />
1. Bis spätestens 31.12.2011 ist entweder eine dem Stand der Technik entsprechende Entwässerung<br />
zu errichten oder durch andere Maßnahmen (z.B. Einhausung) der Kontakt des<br />
Gichtschlammes mit Niederschlagswasser zu unterbinden.<br />
2. Bis spätestens 31.10.2011 ist der Behörde ein Sanierungsprojekt mit den für die Anpassung<br />
an den Stand der Technik gem. Punkt 1 erforderlichen Inhalten zur Genehmigung vorzulegen.<br />
3. Aus dem im Zwischenlager gesammelten Niederschlagswasser bzw. Sickerwasser sind an<br />
3 Tagen jeweils Stichproben zu entnehmen und auf die Parameter der AEV Deponiesickerwasser<br />
zuzüglich PAK (Analysenmethode gem. AEV Kohleverarbeitung) zu analysieren.<br />
Probenahme und Analyse sind durch das „Externe Kontrollorgan“ durchzuführen, welches<br />
unmittelbar nach <strong>Bescheid</strong>erlassung zu beauftragen ist".<br />
Der Entscheidung liegen folgende gesetzlichen Bestimmungen zugrunde:<br />
§ 18b UVP-G 2000 lautet:<br />
"Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten<br />
Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zulässig, wenn<br />
1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht<br />
widersprechen und<br />
2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre<br />
Interessen wahrzunehmen.<br />
Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu<br />
ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist."<br />
Seite 7
§ 37 Abs. 4 AWG 2002 lautet.<br />
"Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt<br />
– der Behörde anzuzeigen:<br />
1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;<br />
2. die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;<br />
3. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige<br />
Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;<br />
4. sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt<br />
haben können;<br />
5. eine Unterbrechung des Betriebs;<br />
6. der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die<br />
Einschränkung der genehmigten Kapazität;<br />
7. die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der<br />
Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie;<br />
8. sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach<br />
dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind."<br />
§ 51 AWG 2002 lautet:<br />
"(1) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung<br />
unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich<br />
sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur<br />
Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit <strong>Bescheid</strong> innerhalb von drei<br />
Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser <strong>Bescheid</strong> bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.<br />
Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides<br />
begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.<br />
(2) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 und 5 bis 7 sind der Behörde anzuzeigen und können mit<br />
Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 3 sind die<br />
erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder<br />
Ausstattungen, einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen<br />
Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese<br />
Anzeige mit <strong>Bescheid</strong> zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser <strong>Bescheid</strong><br />
einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4<br />
Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43<br />
getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.<br />
(3) Wird eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 erstattet und bestehen begründete Zweifel, ob die<br />
gesetzlichen Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren vorliegen, hat der Landeshauptmann von<br />
Amts wegen einen Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 zu erlassen. Das Anzeigeverfahren ist<br />
bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen. Weiters ist das<br />
Anzeigeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen,<br />
wenn während des Anzeigeverfahrens ein Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 beantragt<br />
wird.<br />
(4) Parteistellung im Anzeigeverfahren hat der Inhaber der Behandlungsanlage. Neben dem<br />
Inhaber der Behandlungsanlage hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz<br />
1993 Parteistellung."<br />
Um ein Verfahren gemäß § 18b UVP-G 2000 führen zu dürfen, muss eine rechtskräftige UVP-<br />
Genehmigung vorliegen. Eine derartige rechtskräftige Genehmigung, nämlich der UVP-<strong>Bescheid</strong><br />
vom 1. Oktober 2007 für das Vorhaben "L6", UR-2006-5242/442, existiert. Mit diesem <strong>Bescheid</strong><br />
wurde auch das Detailprojekt L6 WZ 00 genehmigt, das nun eine Änderung insofern erfährt, als<br />
eine befristete Zwischenlagerung von Gichtschlamm erfolgen soll.<br />
Seite 8
Die Details der Projektsänderungen sind im <strong>Bescheid</strong>spruch näher beschrieben.<br />
§ 18b UVP-G 2000 macht schlecht hin alle Änderungen von Vorhaben einem Änderungsverfahren<br />
zugänglich und liegen die Grenzen eines Änderungsverfahrens gemäß § 18b UVP-G 2000 jedenfalls<br />
dort, wo die Änderung selbst eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 3a<br />
UVP-G 2000 erforderlich machen würde. Durch die nunmehrige Änderung bleibt die Identität des<br />
Vorhabens "L6" uneingeschränkt gewahrt und werden keinerlei Kapazitätserhöhungen dadurch<br />
genehmigt.<br />
Die nunmehrige Anlagenänderung betrifft die Gichtschlammbehandlung/-verwertung. Die<br />
Änderungen haben sich deswegen ergeben, als durch geänderte Prozesse der Gichtschlamm<br />
nicht mehr die selbe chemische Konsistenz wie früher aufweist und somit eine Ablagerung<br />
(derzeit)nicht mehr möglich ist. Die Zwischenlagerung dient als Zwischenpuffer, um dort den<br />
Abtransport bzw. den Export nach durchgeführter Notifikation bewerkstelligen zu können.<br />
Sonstige formale Voraussetzungen:<br />
§ 18b Z 2 leg. cit verlangt, dass die von den Änderungen betroffenen Beteiligten Gelegenheit<br />
haben müssen, ihre Interessen zu wahren. Den Betroffenen wurden sowohl der Antrag als auch<br />
die Projektsunterlagen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Vorhaben<br />
zu äußern.<br />
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde Abstand genommen und verlangt<br />
§ 18b diese auch nicht zwingend. Die Gutachten wurden den Parteien/Beteiligten zur Kenntnis<br />
gebracht und hat auch der Vertreter des Arbeitsinspektorates keinerlei Einwand gegen die<br />
geplante Anlagenänderungen geäußert.<br />
Zu den materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen:<br />
§ 18b Z 1 leg. cit. verlangt, dass den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung und dem § 17<br />
Abs. 2 bis 5 leg. cit. nicht widersprochen werden darf. Durch die ledigliche Zwischenlagerung von<br />
Gichtschlämmen, die in weiterer Folge sortiert werden, kann es zu keinerlei Änderung bzw. zu<br />
keinerlei Widerspruch zur festgestellten Umweltverträglichkeit kommen.<br />
Dieses Zwischenlager soll der Situation gerecht werden, dass die chemische Qualität der<br />
Gichtschlämme sich so verändert hat, die eine momentane Ablagerung auf der Reststoffdeponie<br />
der voestalpine Stahl GmbH nicht möglich macht. Sollte die voestalpine Stahl GmbH jedoch beabsichtigen,<br />
einen Zwischenpuffer oder aus sonstigen Gründen ein Zwischenlager für<br />
Gichtschlämme auf Dauer errichten zu wollen, werden an ein solches Zwischenlager höhere<br />
Anforderungen zu stellen sein. Der ASV für Gewässerschutz spricht in diesem Zusammenhang<br />
von einer Sickerwassererfassung, von einer Umhausung, etc. Aus diesem Grund war dieses<br />
Zwischenlager zeitlich zu befristen. Sollte es an Ort und Stelle weiterbetrieben werden, wären<br />
entsprechende Adaptierungen vorzunehmen. Dazu hätte die voestalpine Stahl GmbH bis<br />
längstens 31. Oktober 2010 Projektsunterlagen vorzulegen und in weiterer Folge die Maßnahmen<br />
bis spätestens 31. Dezember 2011 umzusetzen. Erfolgt also kein "technische Aufrüstung", ist das<br />
Lager bis längstens<br />
31. Oktober 2011 bzw.31.12.2011 gänzlich zu räumen und wieder aufzulösen.<br />
Die Durchführung von chemischen Analysen waren der voestalpine Stahl GmbH verpflichtend<br />
aufzutragen und wurde diese darüber hinaus von den Vertretern der voestalpine Stahl GmbH auch<br />
akzeptiert. Die Behörde konnte dem Vorschlag des ASV für Gewässerschutz, für die<br />
Probennahmen, das externe Kontrollorgan einzusetzen, nicht näher treten. Die Aufgaben des<br />
externen Kontrollorgans sind im UVP-<strong>Bescheid</strong> genau festgelegt und sehen kein Betätigungsfeld<br />
für diesen Anlagenverbund vor.<br />
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Da der Amtsachverständige für Abfallchemie ohnehin gemäß § 55 AVG mit der regelmäßigen<br />
Durchführung von Ortsaugenscheinen betraut ist, war zu verfügen, dass dieser die Festlegung<br />
zutreffen hat, wann die entsprechenden Proben zu nehmen sind.<br />
Das für die Analytik bestimmte Landeslabor verfügt über sämtliche Voraussetzungen, um diese<br />
Analysen durchzuführen.<br />
In Summe ist daher zusammenfassend Folgendes festzuhalten:<br />
Das von der voestalpine Stahl GmbH vorgelegte Änderungsprojekt steht nicht im Widerspruch zum<br />
UVP-Genehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2007 und wird den Schutzinteressen des § 17 Abs.<br />
2 leg.cit. entsprochen. Die materienrechtlichen (AWG 2002) Genehmigungsvoraussetzungen<br />
werden eingehalten, den Betroffenen wurde die Möglichkeit eingeräumt sich zu äußern, weswegen<br />
sämtliche Genehmigungstatbestände des § 18b UVP-G 2000 vorliegen. Aus diesem Grund war<br />
der voestalpine Stahl GmbH die beantragte Änderungsgenehmigung zu erteilen.<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Zu I.:<br />
Sie haben das Recht, gegen diesen <strong>Bescheid</strong> innerhalb von vier Wochen nach seiner Zustellung<br />
das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat zu erheben.<br />
Die Berufung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, schriftlich,<br />
telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege automationsunterstützter<br />
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen.<br />
Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />
– diesen <strong>Bescheid</strong> bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende Behörde<br />
bekannt)<br />
– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des <strong>Bescheid</strong>es sowie<br />
– eine Begründung dieses Antrages enthalten.<br />
Die Gebühr, die zu entrichten ist, beträgt für die Berufung 13,20 Euro.<br />
Zu II.:<br />
Sie haben das Recht, gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen die vorgeschriebenen Verfahrenskosten<br />
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses <strong>Bescheid</strong>es das Rechtsmittel der Vorstellung<br />
einzubringen.<br />
Die Vorstellung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz,<br />
schriftlich, telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege<br />
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise<br />
einzubringen.<br />
Damit Ihre Vorstellung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />
– diesen <strong>Bescheid</strong> bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende<br />
Behörde bekannt)<br />
– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des <strong>Bescheid</strong>es sowie<br />
– eine Begründung dieses Antrages enthalten.<br />
Wird keine Vorstellung erhoben, so ist binnen 2 Wochen nach dem Ablauf der Frist zur Erhebung<br />
der Vorstellung der oben bezeichnete Betrag mit dem angeschlossenen Erlagschein einzuzahlen,<br />
widrigenfalls die zwangsweise Eintreibung veranlasst werden müsste.<br />
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Ergeht an:<br />
1. voestalpine Stahl GmbH, zH Herrn Ing. Mag. Mike Klaffenböck, Voest-Alpine-Straße 3,<br />
4020 Linz<br />
1 klausuliertes Projekt<br />
1 Vorschreibung<br />
2. Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik,<br />
zH Herrn Ing. Peter Stadler, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz<br />
Zusatz<br />
3. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Herrn Dipl.-Ing. Kurt Eberhardsteiner, Neues<br />
Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz<br />
4. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Frau Dr. Karin Wegscheider, Neues Rathaus,<br />
Hauptstraße 1-5, 4041 Linz<br />
5. Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtbezirk, Pillweinstraße 23, 4021 Linz<br />
6. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Herrn Dipl.-Ing. Martin Sonnleitner, Neues Rathaus,<br />
Hauptstraße 1-5, 4041 Linz<br />
7. Oö. Umweltanwaltschaft, zH Herrn Umweltanwalt Dipl.-Ing. Dr. Martin Donat,<br />
Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz<br />
Ferner zur Kenntnis:<br />
8. Frau Gerda Lenger, pA Die Grünen Linz – die grüne Alternative, Altstadt 22, 4020 Linz<br />
auch als Vertreterin der Bürgerinitiative<br />
9. Frau Dr. Elfgund Frischenschlager, pA Rechtsanwaltskanzlei Frischenschlager & Gallistl,<br />
Landstraße 15, 4020 Linz<br />
10. SCHEIDL UMWELTANALYTIK GmbH, zH Herrn Dipl.-Ing. Kurt Scheidl, Martinsplatz 7,<br />
7210 Mattersburg<br />
11. Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz, Gruppe Chem.-analyt.<br />
Labor, Goethestraße 86, 4021 Linz<br />
12. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,<br />
Stubenbastei 5, 1010 Wien<br />
13. <strong>Umweltbundesamt</strong> GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien<br />
Im Auftrag:<br />
Mag. Hubert Reichl<br />
Hinweise:<br />
Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter:<br />
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur.<br />
Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und<br />
Wasserwirtschaft / Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10 - 12, 4021 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses<br />
Schreibens an. Damit Sie bei einer Vorsprache die für Sie zuständigen Ansprechpartner sicher antreffen, empfehlen wir Ihnen eine telefonische<br />
Terminvereinbarung.<br />
Sie erreichen uns optimal mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrplanauskunft: www.ooevg.at)<br />
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