Verkehrswertermittlung für die Zwecke der Zwangsversteigerung

Verkehrswertermittlung für die Zwecke der Zwangsversteigerung Verkehrswertermittlung für die Zwecke der Zwangsversteigerung

19.01.2015 Aufrufe

Einführung in die Wertermittlung von unbebauten und bebauten Grundstücken Inhaltliche und strukturelle Besonderheiten Strukturelle Besonderheiten „Besondere“ Anlagen zum Gutachten („ANNEX“) Personenbezogene Angaben Behördliche Auskünfte (z.B. Urkunden zu Eintragungen in Abt. II) zitieren vielfach personenbezogene Daten die nicht im Internet veröffentlicht werden sollen, aber dem Gericht zwecks Nachvollziehbarkeit bekannt zu geben sind, jedoch nicht - wie bei einem Privatgutachten - in die „Anlagen“ des Gutachtens eingebunden werden können. Köln, 10.11.2012 © Dr.-Ing. H.-G. Tillmann: Verkehrswertermittlung für die Zwecke der Zwangsversteigerung Folie: 40

Einführung in die Wertermittlung von unbebauten und bebauten Grundstücken Inhaltliche und strukturelle Besonderheiten Strukturelle Besonderheiten Urheberrechtlich geschützte Unterlagen z.B. Flurkarten, dürfen i.d.R. nicht in die Anlagen des Gerichtsgutachtens eingebunden werden, sind jedoch z.B. zur Darstellung von Überbau notwendig. Als praktikabler Weg: Aufsplittung in sowie „verkürzte“ Anlagen „Annex“, der „nur“ dem Gericht übersandt wird und nicht Gegenstand der Internet-Veröffentlichung ist. Köln, 10.11.2012 © Dr.-Ing. H.-G. Tillmann: Verkehrswertermittlung für die Zwecke der Zwangsversteigerung Folie: 41

Einführung in <strong>die</strong> Wertermittlung<br />

von unbebauten und bebauten Grundstücken<br />

Inhaltliche und strukturelle Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Strukturelle Beson<strong>der</strong>heiten<br />

„Beson<strong>der</strong>e“ Anlagen zum Gutachten („ANNEX“)<br />

Personenbezogene Angaben<br />

Behördliche Auskünfte (z.B. Urkunden zu Eintragungen in Abt. II)<br />

zitieren vielfach personenbezogene Daten <strong>die</strong> nicht im Internet veröffentlicht<br />

werden sollen,<br />

aber dem Gericht zwecks Nachvollziehbarkeit bekannt zu geben sind,<br />

jedoch nicht - wie bei einem Privatgutachten - in <strong>die</strong> „Anlagen“ des<br />

Gutachtens eingebunden werden können.<br />

Köln, 10.11.2012<br />

© Dr.-Ing. H.-G. Tillmann: <strong>Verkehrswertermittlung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Zwecke</strong> <strong>der</strong> <strong>Zwangsversteigerung</strong><br />

Folie: 40

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