Verkehrswertermittlung für die Zwecke der Zwangsversteigerung

Verkehrswertermittlung für die Zwecke der Zwangsversteigerung Verkehrswertermittlung für die Zwecke der Zwangsversteigerung

19.01.2015 Aufrufe

Einführung in die Wertermittlung von unbebauten und bebauten Grundstücken Inhaltliche und strukturelle Besonderheiten Inhaltliche Besonderheiten Mangelnder Zugang Den Zutritt zu dem Grundstück kann der Sachverständige •nicht erzwingen, •auch nicht mithilfe des Zwangsversteigerungsgerichts. „Verweigert der Schuldner den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Versteigerungsobjektes, hat das Gericht die Festsetzung des Verkehrswertes nach dem äußeren Anschein und den amtlichen Unterlagen vorzunehmen. Die Festsetzung des Verkehrswertes kann dann nicht mit der Begründung der Unrichtigkeit des Wertes angefochten werden.“ Hintzen in: Dassler /Schiffhauer, 2008, § 74a ZVG, Rn. 51. Folge: Sicherheitsabschlag in der Verkehrswertermittlung Köln, 10.11.2012 © Dr.-Ing. H.-G. Tillmann: Verkehrswertermittlung für die Zwecke der Zwangsversteigerung Folie: 34

Einführung in die Wertermittlung von unbebauten und bebauten Grundstücken Inhaltliche und strukturelle Besonderheiten Inhaltliche Besonderheiten Datenschutzrechtliche Besonderheit Wegen Veröffentlichung im Internet: • keine personenbezogene Daten, Angaben und Verweise (z.B. Eigentümerangaben, Namen von Nießbrauchern), • Einschränkungen für Darstellungen auf Fotos (z.B. keine Kfz-Kennzeichen, keine Werbetafeln, keine Innenansichten). Diese „neuen Anforderungen“ bewirken Strukturveränderungen des Gutachtens. Köln, 10.11.2012 © Dr.-Ing. H.-G. Tillmann: Verkehrswertermittlung für die Zwecke der Zwangsversteigerung Folie: 35

Einführung in <strong>die</strong> Wertermittlung<br />

von unbebauten und bebauten Grundstücken<br />

Inhaltliche und strukturelle Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Inhaltliche Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Datenschutzrechtliche Beson<strong>der</strong>heit<br />

Wegen Veröffentlichung im Internet:<br />

• keine personenbezogene Daten, Angaben und Verweise<br />

(z.B. Eigentümerangaben, Namen von Nießbrauchern),<br />

• Einschränkungen <strong>für</strong> Darstellungen auf Fotos<br />

(z.B. keine Kfz-Kennzeichen, keine Werbetafeln, keine Innenansichten).<br />

Diese „neuen Anfor<strong>der</strong>ungen“ bewirken Strukturverän<strong>der</strong>ungen des<br />

Gutachtens.<br />

Köln, 10.11.2012<br />

© Dr.-Ing. H.-G. Tillmann: <strong>Verkehrswertermittlung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Zwecke</strong> <strong>der</strong> <strong>Zwangsversteigerung</strong><br />

Folie: 35

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