Verkehrswertermittlung für die Zwecke der Zwangsversteigerung
Verkehrswertermittlung für die Zwecke der Zwangsversteigerung
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Einführung in <strong>die</strong> Wertermittlung<br />
von unbebauten und bebauten Grundstücken<br />
Inhaltliche und strukturelle Beson<strong>der</strong>heiten<br />
Inhaltliche Beson<strong>der</strong>heiten<br />
Mangeln<strong>der</strong> Zugang<br />
Den Zutritt zu dem Grundstück kann <strong>der</strong> Sachverständige<br />
•nicht erzwingen,<br />
•auch nicht mithilfe des <strong>Zwangsversteigerung</strong>sgerichts.<br />
„Verweigert <strong>der</strong> Schuldner den Zutritt zu den Räumlichkeiten des<br />
Versteigerungsobjektes, hat das Gericht <strong>die</strong> Festsetzung des<br />
Verkehrswertes nach dem äußeren Anschein und den amtlichen<br />
Unterlagen vorzunehmen. Die Festsetzung des Verkehrswertes kann<br />
dann nicht mit <strong>der</strong> Begründung <strong>der</strong> Unrichtigkeit des Wertes<br />
angefochten werden.“ Hintzen in: Dassler /Schiffhauer, 2008, § 74a ZVG, Rn. 51.<br />
Folge: Sicherheitsabschlag in <strong>der</strong> <strong>Verkehrswertermittlung</strong><br />
Köln, 10.11.2012<br />
© Dr.-Ing. H.-G. Tillmann: <strong>Verkehrswertermittlung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Zwecke</strong> <strong>der</strong> <strong>Zwangsversteigerung</strong><br />
Folie: 34