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Verkehrswertermittlung für die Zwecke der Zwangsversteigerung

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Einführung in <strong>die</strong> Wertermittlung<br />

von unbebauten und bebauten Grundstücken<br />

Inhaltliche und strukturelle Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Inhaltliche Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Mangeln<strong>der</strong> Zugang<br />

Den Zutritt zu dem Grundstück kann <strong>der</strong> Sachverständige<br />

•nicht erzwingen,<br />

•auch nicht mithilfe des <strong>Zwangsversteigerung</strong>sgerichts.<br />

„Verweigert <strong>der</strong> Schuldner den Zutritt zu den Räumlichkeiten des<br />

Versteigerungsobjektes, hat das Gericht <strong>die</strong> Festsetzung des<br />

Verkehrswertes nach dem äußeren Anschein und den amtlichen<br />

Unterlagen vorzunehmen. Die Festsetzung des Verkehrswertes kann<br />

dann nicht mit <strong>der</strong> Begründung <strong>der</strong> Unrichtigkeit des Wertes<br />

angefochten werden.“ Hintzen in: Dassler /Schiffhauer, 2008, § 74a ZVG, Rn. 51.<br />

Folge: Sicherheitsabschlag in <strong>der</strong> <strong>Verkehrswertermittlung</strong><br />

Köln, 10.11.2012<br />

© Dr.-Ing. H.-G. Tillmann: <strong>Verkehrswertermittlung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Zwecke</strong> <strong>der</strong> <strong>Zwangsversteigerung</strong><br />

Folie: 34

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