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20130504 Internet-Teilnahmebedingungen - LOTTO Bayern

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13. Abschluss und Inhalt des Spielvertrages<br />

(1) Der Spielvertrag wird zwischen der Staatlichen Lotterieverwaltung und dem Spielteilnehmer<br />

abgeschlossen, wenn die Staatliche Lotterieverwaltung das vom Spielteilnehmer unterbreitete<br />

Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe der Nummer 13 Absatz 3<br />

annimmt.<br />

(2) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot<br />

durch die Staatliche Lotterieverwaltung angenommen wurde.<br />

(3) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn<br />

• die übertragenen Daten und / oder die Daten des Quicktipps sowie die von der Zentrale<br />

vergebenen Daten in der Zentrale der Staatlichen Lotterieverwaltung aufgezeichnet und auf<br />

dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium<br />

abgespeicherten Daten auswertbar sind und das sichere Speichermedium durch digitalen<br />

oder physischen Verschluss rechtzeitig (d. h. vor Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen)<br />

gesichert ist und<br />

• der Spieleinsatz sowie die Bearbeitungsgebühr vor Beginn der Ziehung bezahlt worden sind,<br />

d. h. eine Abbuchung vom Spielkonto erfolgreich durchgeführt werden konnte.<br />

(4) Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kommt der Spielvertrag nicht zustande. Bei einem<br />

ABO-Spiel müssen die Voraussetzungen für jede Ziehung der Teilnahmeperiode vorliegen.<br />

Fehlt oder entfällt eine der Voraussetzungen, kommt die ABO-Spielteilnahme nicht zustande<br />

bzw. endet sie. Vom Kreditinstitut nicht ausgeführte bzw. widerrufene Lastschrifteinzüge<br />

führen zum Ausschluss am Lastschrifteinzugsverfahren.<br />

(5) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitalen oder<br />

physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten Daten<br />

maßgebend.<br />

(6) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes Angebot<br />

auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen.<br />

(7) Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.<br />

(8) Ein wichtiger Grund liegt u. A. vor, wenn<br />

• der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,<br />

• gegen den Teilnahmeausschluss aus Nummer 5 Absatz 2 verstoßen wurde<br />

oder<br />

• die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte, der die gesetzlichen<br />

Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere<br />

- der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die Staatliche<br />

Lotterieverwaltung erfolgt und mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten<br />

Beträge für die Teilnahme am Spiel an die Staatliche Lotterieverwaltung weitergeleitet<br />

werden,<br />

- der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die<br />

Spielteilnahme an die Staatliche Lotterieverwaltung weiterzuleitenden Betrag hingewiesen<br />

wird,<br />

- der Staatlichen Lotterieverwaltung die Vermittlung nicht offen gelegt wurde,<br />

- ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder<br />

steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der<br />

Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und<br />

- der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.<br />

(9) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf<br />

Abschluss des Spielvertrages von der Staatlichen Lotterieverwaltung abgelehnt wurde bzw.<br />

dass die Staatliche Lotterieverwaltung vom Spielvertrag zurückgetreten ist.<br />

(10) Der Spielteilnehmer wird über die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines<br />

Spielvertrages bzw. den Rücktritt vom Spielvertrag durch die Staatliche Lotterieverwaltung –<br />

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