Ausgabe 6 - AHS-Gewerkschaft

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18.01.2015 Aufrufe

gut zu wissen Mag. Herbert WeiSS, Vorsitzender-Stellvertreter und Besoldungsreferent herbert.weiss@goed.at 1 Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Wegweiser durch den Sozialversicherungsdschungel Teil 2: Pensions(versicherungs)beitrag Im ersten Teil der Serie habe ich die Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie den Pensionsbeitrag der nicht „harmonisierten“ Beamten 1 erläutert. Teil 2 behandelt den Pensions(versicherungs)beitrag der „harmonisierten“ Beamten. Pensions(versicherungs)beitrag Beamte zahlen einen Pensionsbeitrag. Vertragslehrer zahlen einen Pensionsversicherungsbeitrag. Pensionsbeitrag der „harmonisierten“ Beamten Als „harmonisierte“ Beamte bezeichne ich Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben. Bei „harmonisierten“ Beamten hängt die Höhe des Pensionsbeitrages vom Geburtsjahr ab. Für Personen des Jahrganges 1959 ist sogar das Geburtsdatum entscheidend. Bis Ende 2004 mussten zwei Fälle unterschieden werden. Wurde der Beamte vor dem 2. Dezember 1959 geboren, betrug der Pensionsbeitrag 12,55 Prozent, wurde er hingegen nach dem 1. Dezember 1959 geboren, betrug der Pensionsbeitrag 11,05 Prozent des Grundbezuges und allfälliger ruhegenussfähiger Zulagen wie z. B. die Zulage der Schulleiter, Administratoren und Erzieher. Den Prozentsatz der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag („Pensionsbeitrag laufend“) bei „harmonisierten“ Beamten entnehmen Sie der Tabelle auf Seite 9. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG beträgt 2013 EUR 4.440. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt, den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen (z. B. die Zulage der Schulleiter, Administratoren und Erzieher) sowie aus den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren (z. B. Abgeltung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte und Kustodiatsabgeltung). Für den Kinderzuschuss ist kein Pensionsbeitrag zu entrichten. Zu beachten ist, dass auf dem Bezugszettel der Pensionsbeitrag des Grundbezuges, allfälliger Dienstzulagen und der anspruchsbegründenden Nebengebühren in einer Summe ausgewiesen wird. Für die Sonderzahlung („Pensionsbeitrag Sonderzl.“) gelten dieselben Beitragssätze. Die Beitragsgrundlage besteht aus der Sonderzahlung. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (2013 EUR 2.220), so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Bei einer Rückrechnung („KV/SV/PB/WFB Rückrechnung“) ist der Pensionsbeitrag normalerweise nur für anspruchsbegründende Nebengebühren zu entrichten. In unserem Bereich kommen dafür die Abgeltung für Mehrdienstleistungen (Dauermehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen) und die Klassenvorstands- und Kustodiatsabgeltung (werden meist am Monatsbezugszettel ausgewiesen und nicht als Nachtragsbezug bezahlt) in Frage. Die Beitragsgrundlage des Nachtragsbezuges (Rückrechnung) wird auf der Monatsabrechnung nicht ausgewiesen. Zur Berechnung sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren der Rückrechnung zur Beitragsgrundlage der laufenden 8 gymnasium

Bezüge und der laufenden anspruchsbegründenden Nebengebühren des Monats zu addieren, für den der Nachtragsbezug gebührt. Dann ist entsprechend den Angaben zum „Pensionsbeitrag laufend“ der Pensionsbeitrag zu berechnen. Von diesem Ergebnis ist der bereits geleistete Pensionsbeitrag der laufenden Bezüge und der laufenden anspruchsbegründenden Nebengebühren des Monats zu subtrahieren, für den der Nachtragsbezug gebührt. Pensionsversicherungsbeitrag der Vertragslehrer Die Pensionsversicherungsbeitragsgrundlage bei Vertragsbediensteten („Pensionsvers.beitrag lfd.“) enthält neben dem Grundbezug und allfälligen Dienstzulagen auch den Kinderzuschuss und die als ruhegenussfähig erklärten Zulagen (z. B. Abgeltung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte und Kustodiatsabgeltung). Vertragslehrer und Unterrichtspraktikanten zahlen 10,25 Prozent der Beitragsgrundlage als Pensionsversicherungsbeitrag. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2013 EUR 4.440. Für die Sonderzahlung („Pensionsvers.beitrag SZ“) zahlen Vertragslehrer und Unterrichtspraktikanten 10,25 Prozent der Beitragsgrundlage als Pensionsversicherungsbeitrag. Die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen beträgt 2013 EUR 8.880. Wird im Laufe des Kalenderjahres diese Höchstbeitragsgrundlage überschritten, sind von den restlichen Sonderzahlungen keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Pensionsversicherungsbeitragsgrundlage bei Vertragsbediensteten kann – was den Nachtragsbezug betrifft – folgende Bestandteile enthalten: • Abgeltung für Mehrdienstleistungen (Dauermehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen) • Abgeltung für die Vorbereitung im Rahmen der Reifeprüfung • Abgeltung für die Prüfung im Rahmen der Reifeprüfung • Vergütung für Betreuungslehrer im Schulpraktikum • Vergütung für Betreuungslehrer im Unterrichtspraktikum • Abgeltung für die Besorgung von administrativen Aufgaben • steuerpflichtige Reisegebühren • Abgeltung für Schulveranstaltungen • Klassenvorstands- und Kustodiatsabgeltung (werden meist am Monatsbezugszettel ausgewiesen und nicht als Nachtragsbezug bezahlt) Bei Vertragslehrern sind also nur der steuerfreie Anteil der Reisegebühren und die Jubiläumszulage von der Sozialversicherung befreit. Vertragslehrer und Unterrichtspraktikanten zahlen 10,25 Prozent der Beitragsgrundlage als Pensionsversicherungsbeitrag („KV/SV/PB/WFB Rückrechnung“). Dieser ist allerdings nur zu zahlen, wenn die Summe der pensionsversicherungspflichtigen Nachtragsbezugsbestandteile und der Bezugsbestandteile des Monats, für den der Nachtragsbezug gebührt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (2013 EUR 4.440) nicht übersteigt. Andernfalls ist nur für den Anteil des Nachtragsbezuges, der in dieses Limit passt, ein Pensionsversicherungsbeitrag zu entrichten. Die Pensionsversicherungsbeitragsgrundlage wird auf dem Nachtragsbezugszettel nicht ausgewiesen. n Der Beitragssatz beträgt für Beamte der Geburtsjahrgänge anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55 Prozent für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05 Prozent für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG ab 1986 - - 10,25 % 0,00 % 1985 - - 10,25 % 0,00 % 1984 - - 10,25 % 0,00 % 1983 - - 10,32 % 0,98 % 1982 - - 10,34 % 1,23 % 1981 - - 10,36 % 1,47 % 1980 - - 10,37 % 1,72 % 1979 - - 10,39 % 1,96 % 1978 - - 10,41 % 2,21 % 1977 - - 10,43 % 2,46 % 1976 - - 10,45 % 2,70 % 1975 - - 10,68 % 5,90 % 1974 - - 10,69 % 6,12 % 1973 - - 10,71 % 6,35 % 1972 - - 10,73 % 6,57 % 1971 - - 10,74 % 6,79 % 1970 - - 10,76 % 7,01 % 1969 - - 10,77 % 7,23 % 1968 - - 10,79 % 7,45 % 1967 - - 10,81 % 7,67 % 1966 - - 10,82 % 7,89 % 1965 - - 10,84 % 8,11 % 1964 - - 10,85 % 8,33 % 1963 - - 10,87 % 8,56 % 1962 - - 10,89 % 8,78 % 1961 - - 10,90 % 9,00 % 1960 - - 10,92 % 9,22 % 1959 12,21 % 10,72 % 10,93 % 9,44 % 1958 12,26 % 10,79 % - - 1957 12,31 % 11,22 % - - 1956 12,35 % 11,47 % - - 1955 12,40 % 11,73 % - - 9

gut zu wissen<br />

Mag. Herbert WeiSS,<br />

Vorsitzender-Stellvertreter<br />

und Besoldungsreferent<br />

herbert.weiss@goed.at<br />

1 Personenbezogene Bezeichnungen<br />

umfassen gleichermaßen Personen<br />

männlichen und weiblichen<br />

Geschlechts.<br />

Wegweiser durch den<br />

Sozialversicherungsdschungel<br />

Teil 2: Pensions(versicherungs)beitrag<br />

Im ersten Teil der Serie habe ich die Kranken-<br />

und Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />

sowie den Pensionsbeitrag der nicht<br />

„harmonisierten“ Beamten 1 erläutert. Teil 2<br />

behandelt den Pensions(versicherungs)beitrag<br />

der „harmonisierten“ Beamten.<br />

Pensions(versicherungs)beitrag<br />

Beamte zahlen einen Pensionsbeitrag. Vertragslehrer<br />

zahlen einen Pensionsversicherungsbeitrag.<br />

Pensionsbeitrag der „harmonisierten“<br />

Beamten<br />

Als „harmonisierte“ Beamte bezeichne ich<br />

Personen, die nach dem 31. Dezember<br />

1954 geboren, vor dem 1. Jänner 2005<br />

in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis<br />

zum Bund aufgenommen worden sind und<br />

sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand<br />

befunden haben. Bei „harmonisierten“<br />

Beamten hängt die Höhe des Pensionsbeitrages<br />

vom Geburtsjahr ab. Für Personen<br />

des Jahrganges 1959 ist sogar das Geburtsdatum<br />

entscheidend.<br />

Bis Ende 2004 mussten zwei Fälle unterschieden<br />

werden. Wurde der Beamte vor dem<br />

2. Dezember 1959 geboren, betrug der Pensionsbeitrag<br />

12,55 Prozent, wurde er hingegen<br />

nach dem 1. Dezember 1959 geboren,<br />

betrug der Pensionsbeitrag 11,05 Prozent<br />

des Grundbezuges und allfälliger ruhegenussfähiger<br />

Zulagen wie z. B. die Zulage der<br />

Schulleiter, Administratoren und Erzieher.<br />

Den Prozentsatz der Bemessungsgrundlage<br />

für den Pensionsbeitrag („Pensionsbeitrag<br />

laufend“) bei „harmonisierten“ Beamten<br />

entnehmen Sie der Tabelle auf Seite 9.<br />

Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage<br />

nach § 45 ASVG beträgt 2013 EUR 4.440.<br />

Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem<br />

Gehalt, den als ruhegenussfähig erklärten<br />

Zulagen (z. B. die Zulage der Schulleiter,<br />

Administratoren und Erzieher) sowie aus den<br />

dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden<br />

Nebengebühren (z. B. Abgeltung<br />

für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte<br />

und Kustodiatsabgeltung). Für<br />

den Kinderzuschuss ist kein Pensionsbeitrag<br />

zu entrichten. Zu beachten ist, dass auf<br />

dem Bezugszettel der Pensionsbeitrag des<br />

Grundbezuges, allfälliger Dienstzulagen und<br />

der anspruchsbegründenden Nebengebühren<br />

in einer Summe ausgewiesen wird.<br />

Für die Sonderzahlung („Pensionsbeitrag<br />

Sonderzl.“) gelten dieselben Beitragssätze.<br />

Die Beitragsgrundlage besteht aus der<br />

Sonderzahlung. Beträgt die Sonderzahlung<br />

höchstens die Hälfte der monatlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage (2013 EUR 2.220),<br />

so gilt für die gesamte Sonderzahlung der<br />

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage<br />

vorgesehene Beitragssatz.<br />

Ist die Sonderzahlung höher als die<br />

halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage,<br />

so gilt für den Teil der Sonderzahlung<br />

bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage<br />

der für Bezugsteile bis zur<br />

monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene<br />

Beitragssatz, für den Rest der<br />

Sonderzahlung der für Bezugsteile über der<br />

monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene<br />

Beitragssatz.<br />

Bei einer Rückrechnung („KV/SV/PB/WFB<br />

Rückrechnung“) ist der Pensionsbeitrag normalerweise<br />

nur für anspruchsbegründende<br />

Nebengebühren zu entrichten. In unserem<br />

Bereich kommen dafür die Abgeltung für<br />

Mehrdienstleistungen (Dauermehrdienstleistungen<br />

und Einzelsupplierungen) und die<br />

Klassenvorstands- und Kustodiatsabgeltung<br />

(werden meist am Monatsbezugszettel ausgewiesen<br />

und nicht als Nachtragsbezug<br />

bezahlt) in Frage. Die Beitragsgrundlage<br />

des Nachtragsbezuges (Rückrechnung)<br />

wird auf der Monatsabrechnung nicht ausgewiesen.<br />

Zur Berechnung sind die anspruchsbegründenden<br />

Nebengebühren der Rückrechnung<br />

zur Beitragsgrundlage der laufenden<br />

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