Ausgabe 6 - AHS-Gewerkschaft

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18.01.2015 Aufrufe

Alles was Recht ist Nr. 6/2013 1/2012 Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 96 Mag. Dr. Eckehard Quin eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre. • Die Schulbehörde erster Instanz hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlussverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 SchUG (Versetzung in die Parallelklasse) anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluss nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde erster Instanz den Ausschluss des Schülers mit Bescheid auszusprechen. • Der Ausschluss kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des § 49 Abs. 1 SchUG bereits erreicht werden kann. • Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Schulbehörde zweiter Instanz zulässig; gegen die Entscheidung der Schulbehörde zweiter Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. • Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluss erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung wird davon nicht berührt. • Der Ausschluss kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann. • Sollte für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen (Volks-, Haupt- und Sonderschulen, NMS sowie Polytechnischen Schulen) ein Ausschluss nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses die Suspendierung und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 SchPflG (Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf). • Sämtliche Bestimmungen betreffend den Ausschluss eines Schülers sind im Übrigen gem. § 50 SchUG auch auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden. f) Mitentscheidung der Schüler- und Elternvertreter: • Im Rahmen der Interessensvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden stehen den Schülervertretern (siehe § 59 Abs. 2 SchUG) Mitwirkungsrechte (siehe hiezu § 58 Abs. 2 Z 1 SchUG) und Mitbestimmungsrechte (siehe hiezu § 58 Abs. 2 Z 2 SchUG) zu. • Die Mitbestimmungsrechte stehen erst ab der neunten Schulstufe zu und umfassen − das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gem. § 47 Abs. 2 SchUG (Versetzung in eine Parallelklasse), − das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluss eines Schülers; − das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln. • Im Rahmen der Mitbestimmungsrechte haben die Schüler – im Gegensatz zu den Mitwirkungsrechten – das Recht, unmittelbar an der Entscheidungsfällung mitzuwirken. Die Mitwirkung an der Entscheidung im Bereich der Versetzung in die Parallelklasse erfolgt sohin gemeinsam mit dem Schulleiter, im Übrigen (Antrag auf Ausschluss, Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln) durch Mitwirkung an der Beratung und Beschlussfassung in der Lehrerkonferenz gem. § 57 Abs. 5 SchUG. Ferner bestehen Mitbestimmungsrechte der Schüler gem. § 64 Abs. 2 Z 1 SchUG (im Schulgemeinschaftsausschuss). • Die Erziehungsberechtigten haben gem. § 61 Abs. 2 SchUG das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schul behörden durch die Klassenelternvertreter (an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, NMS sowie Polytechnischen Schulen; § 63a Abs. 5 SchUG) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 Abs. 6 SchUG). Hierbei stehen ihnen Mitwirkungsrechte (siehe hiezu § 61 Abs. 2 Z 1 SchUG) und Mitbestimmungsrechte (siehe hiezu § 61 Abs. 2 Z 2 SchUG) zu. Die Mitbestimmungsrechte umfassen − das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluss, − das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluss eines Schülers; − das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln. g) Ausschluss eines Schülers von Schulveranstaltungen: • Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveran staltung in schwerwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen (§ 10 Abs. 5 SchVV). Hierbei handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe für ein Fehlverhalten. • In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungs berechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich in Kenntnis zu setzen. • Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden. • Sofern eine Gefährdung von Mitschülern oder anderen Personen mit großer Wahrscheinlichkeit bereits vor der Schulveranstaltung zu erwarten ist, hat gem. § 13 Abs. 3 Z 2 SchUG ein Ausschluss von der Teilnahme bereits vor der Schulveranstaltung zu erfolgen. h) Ausschluss eines Schülers vom Unterricht: • Gem. § 5 Schulordnung sind die Schüler vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z ✂

aktuelle seite Mag. Dr. Eckehard Quin, Vorsitzender der AHS-Gewerkschaft eckehard.quin@goed.at Geld oder Leistung „Ich finde es gut, wenn die 8-jährige Langform des Gymnasiums erhalten bleibt.“ Die Zustimmung zu dieser Aussage ist unter den wahlberechtigten Österreichern 1 mehr als doppelt so hoch wie die Ablehnung. 2 Zu diesem Ergebnis kommt eine vom „Standard“ in Auftrag gegebene Umfrage des Market-Instituts – und die Blattlinie des „Standard“ kann man wohl kaum als gesamtschulfeindlich charakterisieren. Die genauere Analyse ergibt, dass sich „sogar unter SPÖ-Wählern […] eine relative Mehrheit dafür“ findet – „und damit für eine Absage an die Gesamtschule.“ Selbst die Anhänger der Grünen sind „mit einer sehr schwachen relativen Mehrheit für das Gymnasium“. 3 Davon hebt sich deutlich ab, was wenige Tage danach in Presseaussendungen zu lesen war. Die „rote“ Schülerorganisation fordert die Gesamtschule mit folgenden Worten: „Die Leistung von jungen Schülerinnen und Schülern hängt nach wie vor nicht von den Begabungen der Kinder ab, sondern vom Geldbeutel der Eltern. […] Das Gymnasium in seiner jetzigen Form und auch mit zusätzlichen Aufnahmetests fördert nur eine Elite, die das Geld hat sich das zu leisten und alle anderen fallen unter den Tisch.“ 4 Und der Bildungssprecher der Grünen sieht „durch das absurde Aussortieren“ von Zehnjährigen überhaupt „die pädagogische Steinzeit“ am Horizont heraufziehen. Mit der Forderung nach einer AHS für Leistungsstarke „wäre der Zugang nur noch für Kinder aus gutbürgerlichen Haushalten gewährleistet, die durch massive privat finanzierte Nachhilfe ihrem Kind einen Zugang zum Gymnasium ermöglichen würden“ 5 . Es ist zweifellos richtig, dass der Schulerfolg in beträchtlichem Maß vom sozioökonomischen Status der Eltern abhängt – und zwar in allen Staaten der Welt. In keinem Teilnehmerland am „Erwachsenen- PISA“ PIAAC 6 hängt die Lesekompetenz jedoch derart stark vom sozioökonomischen Hintergrund ab wie in den USA, einem Gesamtschul-Urgestein. Europas traditionsreiche Gesamtschulstaaten Frankreich, England und Italien folgen auf den Plätzen. Aber auch in Finnland, dem Liebling der Gesamtschulapologeten, ist diese Abhängigkeit größer als in Österreich. 7 Die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Differenzierung erfolgt nach Leistung oder nach Geld. Wird auf Leistung gesetzt, haben in einem qualitativ hochwertigen, staatlich finanzierten Schulwesen auch Kinder aus unterprivilegierten Verhältnissen eine reelle Chance auf bestmögliche Bildung. Führt man ein staatliches Gesamtschulwesen ein, bringen die Reichen – koste es, was es wolle – ihre Kinder in exklusiven Privatschulen unter, was alle Gesamtschulländer mit langer Tradition beweisen. Mir ist es daher nach wie vor unverständlich, dass Politiker, die in Sonntagsreden ständig von sozialer Gerechtigkeit reden, ein derart unsoziales System fordern können. n 1 Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. 2 Der Aussage stimmen 59 % der wahlberechtigten Österreicher zu. Lediglich 27 % tun das nicht. Die restlichen Befragten machten keine Angaben. Siehe Conrad Seidl, Umfrage: Mehrheit will Ehe und Adoptionsrecht für Homosexuelle. In: Standard online vom 3. November 2013, http://derstandard. at/1381370702708/Mehrheit-will-Ehe-und-Adoption-fuer-Homosexuelle. 3 a. a. O. 4 Presseaussendung der AKS vom 7. November 2013. 5 Presseaussendung der Grünen vom 7. November 2013. 6 PIAAC steht für „Programme for the International Assessment of Adult Competencies“. 7 OECD (Hrsg.), Skills Outlook 2013 (2013), S. 117. 23

Alles was Recht ist<br />

Nr. 6/2013 1/2012<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 96<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst<br />

nicht möglich wäre.<br />

• Die Schulbehörde erster Instanz hat nach Durchführung<br />

des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlussverfahrens<br />

festzustellen, wenn die Voraussetzungen für einen<br />

Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler<br />

eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2<br />

SchUG (Versetzung in die Parallelklasse) anordnen, wenn sein<br />

Verhalten zwar einen Ausschluss nicht begründet, er aber<br />

sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die<br />

Schulbehörde erster Instanz den Ausschluss des Schülers mit<br />

Bescheid auszusprechen.<br />

• Der Ausschluss kann sich auf die betreffende Schule oder<br />

auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis<br />

erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist<br />

jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte<br />

Sicherungszweck im Sinne des § 49 Abs. 1 SchUG bereits<br />

erreicht werden kann.<br />

• Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Schulbehörde<br />

zweiter Instanz zulässig; gegen die Entscheidung der<br />

Schulbehörde zweiter Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel<br />

zulässig.<br />

• Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf<br />

die sich der Ausschluss erstreckt, weder als ordentlicher noch<br />

als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer<br />

Externistenprüfung wird davon nicht berührt.<br />

• Der Ausschluss kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig<br />

ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt<br />

oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für<br />

seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf<br />

andere Weise erreicht werden kann.<br />

• Sollte für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen<br />

(Volks-, Haupt- und Sonderschulen, NMS sowie Polytechnischen<br />

Schulen) ein Ausschluss nicht zielführend sein, so tritt an die<br />

Stelle des Ausschlusses die Suspendierung und die Einleitung<br />

eines Verfahrens gemäß § 8 SchPflG (Schulbesuch bei sonderpädagogischem<br />

Förderbedarf).<br />

• Sämtliche Bestimmungen betreffend den Ausschluss eines<br />

Schülers sind im Übrigen gem. § 50 SchUG auch auf nicht schulpflichtige<br />

außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden.<br />

f) Mitentscheidung der Schüler- und Elternvertreter:<br />

• Im Rahmen der Interessensvertretung gegenüber den<br />

Lehrern, dem Schulleiter und den Schulbehörden stehen den<br />

Schülervertretern (siehe § 59 Abs. 2 SchUG) Mitwirkungsrechte<br />

(siehe hiezu § 58 Abs. 2 Z 1 SchUG) und Mitbestimmungsrechte<br />

(siehe hiezu § 58 Abs. 2 Z 2 SchUG) zu.<br />

• Die Mitbestimmungsrechte stehen erst ab der neunten<br />

Schulstufe zu und umfassen<br />

− das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von<br />

Erziehungsmitteln gem. § 47 Abs. 2 SchUG (Versetzung in<br />

eine Parallelklasse),<br />

− das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf<br />

Ausschluss eines Schülers;<br />

− das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von<br />

Unterrichtsmitteln.<br />

• Im Rahmen der Mitbestimmungsrechte haben die Schüler – im<br />

Gegensatz zu den Mitwirkungsrechten – das Recht, unmittelbar<br />

an der Entscheidungsfällung mitzuwirken. Die Mitwirkung an<br />

der Entscheidung im Bereich der Versetzung in die Parallelklasse<br />

erfolgt sohin gemeinsam mit dem Schulleiter, im Übrigen<br />

(Antrag auf Ausschluss, Mitentscheidung bei der Festlegung<br />

von Unterrichtsmitteln) durch Mitwirkung an der Beratung<br />

und Beschlussfassung in der Lehrerkonferenz gem. § 57 Abs. 5<br />

SchUG. Ferner bestehen Mitbestimmungsrechte der Schüler<br />

gem. § 64 Abs. 2 Z 1 SchUG (im Schulgemeinschaftsausschuss).<br />

• Die Erziehungsberechtigten haben gem. § 61 Abs. 2<br />

SchUG das Recht auf Interessenvertretung gegenüber<br />

den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und<br />

den Schul behörden durch die Klassenelternvertreter (an<br />

Volks-, Haupt- und Sonderschulen, NMS sowie Polytechnischen<br />

Schulen; § 63a Abs. 5 SchUG) bzw. durch ihre Vertreter im<br />

Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 Abs. 6 SchUG). Hierbei<br />

stehen ihnen Mitwirkungsrechte (siehe hiezu § 61 Abs. 2 Z 1<br />

SchUG) und Mitbestimmungsrechte (siehe hiezu § 61 Abs. 2<br />

Z 2 SchUG) zu. Die Mitbestimmungsrechte umfassen<br />

− das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des<br />

Antrages auf Ausschluss,<br />

− das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf<br />

Ausschluss eines Schülers;<br />

− das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von<br />

Unterrichtsmitteln.<br />

g) Ausschluss eines Schülers von Schulveranstaltungen:<br />

• Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveran<br />

staltung in schwerwiegender Weise oder wird durch<br />

sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit<br />

der anderen Teilnehmer gefährdet, so kann der Leiter der<br />

Schulveranstaltung den Schüler von der weiteren Teilnahme<br />

an der Schulveranstaltung ausschließen (§ 10 Abs. 5 SchVV).<br />

Hierbei handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme und<br />

keine Strafe für ein Fehlverhalten.<br />

• In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungs berechtigten<br />

des betreffenden Schülers unverzüglich in Kenntnis<br />

zu setzen.<br />

• Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer<br />

mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung<br />

darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres<br />

Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden<br />

sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt<br />

Sorge tragen werden.<br />

• Sofern eine Gefährdung von Mitschülern oder anderen<br />

Personen mit großer Wahrscheinlichkeit bereits vor der<br />

Schulveranstaltung zu erwarten ist, hat gem. § 13 Abs. 3<br />

Z 2 SchUG ein Ausschluss von der Teilnahme bereits vor der<br />

Schulveranstaltung zu erfolgen.<br />

h) Ausschluss eines Schülers vom Unterricht:<br />

• Gem. § 5 Schulordnung sind die Schüler vor dem Gebrauch<br />

von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen<br />

können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen<br />

aufmerksam zu machen.<br />

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