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Ausgabe 6 - AHS-Gewerkschaft

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Alles was Recht ist<br />

Nr. 6/2013<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 94<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen<br />

Berufsschulen auch in einen anderen<br />

Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme<br />

nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die<br />

Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert<br />

sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines<br />

Antrages auf Ausschluss des Schülers androhen. Hierbei steht<br />

den Erziehungsberechtigten gem. § 61 Abs. 2 Z 2 lit. a SchUG<br />

ein Mitentscheidungsrecht zu. Ab der neunten Schulstufe<br />

steht den Schülern gem. § 58 Abs. 2 Z 2 lit. a SchUG ebenfalls<br />

ein Mitentscheidungsrecht zu.<br />

• Gem. § 57 Abs. 5 SchUG ist in Angelegenheiten, die<br />

in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und<br />

bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein<br />

Mitentscheidungsrecht zusteht, dieses Recht von den<br />

Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im<br />

Schulgemeinschaftsausschuss bzw. den Klassenelternvertretern<br />

der betreffenden Klasse durch Teilnahme an den<br />

Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen<br />

auszuüben.<br />

• Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und<br />

Kollektivstrafen sind verboten.<br />

• Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das<br />

Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt<br />

werden; hiebei dürfen nur im ersten Absatz genannte<br />

Maßnahmen und Maßnahmen gem. § 48 SchUG<br />

(Verständigung der Erziehungsberechtigten bzw. nötigenfalls<br />

des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers) gesetzt werden.<br />

Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen<br />

der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden,<br />

sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist<br />

unzulässig.<br />

c) Gründe für den Ausschluss eines Schülers aus der Schule:<br />

• Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43 SchUG) in schwerwiegender<br />

Weise verletzt und die Anwendung von<br />

Erziehungsmitteln gemäß § 47 SchUG oder von Maßnahmen<br />

gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das<br />

Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von<br />

Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen<br />

hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder<br />

ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen.<br />

• An allgemein bildenden Pflichtschulen (Volks-, Haupt- und<br />

Sonderschulen, NMS sowie Polytechnischen Schulen) ist ein<br />

Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers<br />

eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer<br />

an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit,<br />

körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und<br />

die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist. Im Falle eines<br />

Ausschlusses eines Pflichtschülers besteht auf Grund von<br />

§ 8 Abs. 2 Z 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz der<br />

Rechtsanspruch auf Besuch einer sprengelfremden Schule.<br />

Sofern die Erfüllung der Schulpflicht nicht gesichert ist<br />

(Dies ist der Fall, wenn der Schulweg zur nächstgelegenen<br />

in Betracht kommenden Schule nicht zumutbar ist.),<br />

kommt allenfalls die Anwendung von § 49 Abs. 9 SchUG<br />

(Suspendierung, siehe unten) oder die Aufnahme in ein<br />

Heim in Frage.<br />

• Zu den Ausschlussgründen ist u. a. folgende Judikatur beachtenswert:<br />

– Das Gesamtverhalten eines Schülers (Verletzung<br />

von Schülerpflichten) während eines Schikurses<br />

(Schulveranstaltung) kann einen Ausschluss gemäß<br />

§ 49 Abs. 1 SchUG rechtfertigen (VwGH-Erkenntnis vom<br />

16. September 1977, Zl. 1979 und 1980/ 77).<br />

– Hat sich ein Schüler zwar mehrerer Verstöße gegen<br />

Schülerpflichten (§ 43 SchUG) schuldig gemacht, ist jedoch<br />

keiner von diesen schwerwiegend, ist die Ultima-Ratio-<br />

Maßnahme des Ausschlusses von der Schule nicht gerechtfertigt.<br />

Eine Summierung mehrerer jeweils nicht schwerer<br />

Pflichtverletzungen zu einer schwerwiegenden ist<br />

durch das Gesetz nicht gedeckt (VwGH-Erkenntnis vom<br />

24. November 1986, Slg. Nr. 12.312 A).<br />

– Ein Verstoß eines Schülers gegen die ihm in § 45 Abs. 3 SchUG<br />

auferlegte Benachrichtigungspflicht (Benachrichtigung des<br />

Klassenvorstandes oder des Schulleiters bei Fernbleiben<br />

von der Schule) kann in Extremfällen als schwerwiegende<br />

Verletzung von Schülerpflichten qualifiziert werden<br />

und solcherart – vorausgesetzt, die Anwendung von<br />

Erziehungsmitteln ist erfolglos geblieben – zum Ausschluss<br />

des Schülers führen. Das nur fallweise Nichtbeibringen der<br />

Rechtfertigung für versäumte Unterrichtsstunden stellt<br />

keine schwere Pflichtverletzung dar; eine solche ist erst<br />

gegeben, wenn es der Schüler aus Prinzip ablehnt, sich zu<br />

rechtfertigen (VwGH-Erkenntnis vom 24. November 1986,<br />

Slg. Nr. 12.312 A).<br />

– Ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht in<br />

einem Ausmaß von knapp 40 Prozent ist als schwerwiegende<br />

Verletzung von Schülerpflichten zu qualifizieren,<br />

welche die in § 2 SchOG grundgelegte Aufgabe der österreichischen<br />

Schule ernstlich zu gefährden geeignet ist<br />

(VwGH-Erkenntnis vom 19. Oktober 1987, Zl. 87/10/0135).<br />

Ein Ausschluss ist somit gerechtfertigt.<br />

– Eine ohne hinreichende Begründung gestellte Forderung<br />

des Schülers, die nachzuholende Schularbeit auf einen<br />

anderen als den festgelegten Zeitpunkt zu verlegen, in<br />

Verbindung mit der daran anschließenden Weigerung,<br />

sich dieser Leistungsfeststellung zu unterziehen, kann als<br />

Pflichtverletzung, aber keinesfalls als schwerwiegend im<br />

Sinne des § 49 Abs. 1 SchUG gewertet werden (VwGH-<br />

Erkenntnis vom 24. November 1986, Slg. Nr. 12.312 A).<br />

– Rauschgiftkonsum und Rauschgifthandel eines Schülers<br />

stellen eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich<br />

ihrer Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit dar<br />

und sind somit ein Ausschlussgrund.<br />

– Der Ausschluss eines Schülers und eine vorherige<br />

Suspendierung sind nur möglich, wenn der Schüler eine<br />

dauernde Gefährdung seiner Mitschüler hinsichtlich ihrer<br />

Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums<br />

darstellt. Besteht bei einem Schüler, der bisher eine<br />

aggressive Verhaltensweise gezeigt hat, die begründete<br />

Aussicht, dass sich sein Verhalten in Kürze bessern wird,<br />

liegt keine dauernde Gefährdung vor.<br />

– Der zweite Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG setzt kein<br />

wiederholtes Fehlverhalten voraus. Der zweite Tatbestand<br />

trägt der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu<br />

treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft<br />

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