Ausgabe 6 - AHS-Gewerkschaft
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Alles was Recht ist<br />
Nr. 6/2013<br />
Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 94<br />
Mag. Dr. Eckehard Quin<br />
Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen<br />
Berufsschulen auch in einen anderen<br />
Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme<br />
nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die<br />
Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert<br />
sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines<br />
Antrages auf Ausschluss des Schülers androhen. Hierbei steht<br />
den Erziehungsberechtigten gem. § 61 Abs. 2 Z 2 lit. a SchUG<br />
ein Mitentscheidungsrecht zu. Ab der neunten Schulstufe<br />
steht den Schülern gem. § 58 Abs. 2 Z 2 lit. a SchUG ebenfalls<br />
ein Mitentscheidungsrecht zu.<br />
• Gem. § 57 Abs. 5 SchUG ist in Angelegenheiten, die<br />
in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und<br />
bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein<br />
Mitentscheidungsrecht zusteht, dieses Recht von den<br />
Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im<br />
Schulgemeinschaftsausschuss bzw. den Klassenelternvertretern<br />
der betreffenden Klasse durch Teilnahme an den<br />
Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen<br />
auszuüben.<br />
• Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und<br />
Kollektivstrafen sind verboten.<br />
• Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das<br />
Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt<br />
werden; hiebei dürfen nur im ersten Absatz genannte<br />
Maßnahmen und Maßnahmen gem. § 48 SchUG<br />
(Verständigung der Erziehungsberechtigten bzw. nötigenfalls<br />
des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers) gesetzt werden.<br />
Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlass zu Maßnahmen<br />
der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden,<br />
sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist<br />
unzulässig.<br />
c) Gründe für den Ausschluss eines Schülers aus der Schule:<br />
• Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43 SchUG) in schwerwiegender<br />
Weise verletzt und die Anwendung von<br />
Erziehungsmitteln gemäß § 47 SchUG oder von Maßnahmen<br />
gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das<br />
Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von<br />
Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen<br />
hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder<br />
ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen.<br />
• An allgemein bildenden Pflichtschulen (Volks-, Haupt- und<br />
Sonderschulen, NMS sowie Polytechnischen Schulen) ist ein<br />
Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers<br />
eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer<br />
an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit,<br />
körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und<br />
die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist. Im Falle eines<br />
Ausschlusses eines Pflichtschülers besteht auf Grund von<br />
§ 8 Abs. 2 Z 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz der<br />
Rechtsanspruch auf Besuch einer sprengelfremden Schule.<br />
Sofern die Erfüllung der Schulpflicht nicht gesichert ist<br />
(Dies ist der Fall, wenn der Schulweg zur nächstgelegenen<br />
in Betracht kommenden Schule nicht zumutbar ist.),<br />
kommt allenfalls die Anwendung von § 49 Abs. 9 SchUG<br />
(Suspendierung, siehe unten) oder die Aufnahme in ein<br />
Heim in Frage.<br />
• Zu den Ausschlussgründen ist u. a. folgende Judikatur beachtenswert:<br />
– Das Gesamtverhalten eines Schülers (Verletzung<br />
von Schülerpflichten) während eines Schikurses<br />
(Schulveranstaltung) kann einen Ausschluss gemäß<br />
§ 49 Abs. 1 SchUG rechtfertigen (VwGH-Erkenntnis vom<br />
16. September 1977, Zl. 1979 und 1980/ 77).<br />
– Hat sich ein Schüler zwar mehrerer Verstöße gegen<br />
Schülerpflichten (§ 43 SchUG) schuldig gemacht, ist jedoch<br />
keiner von diesen schwerwiegend, ist die Ultima-Ratio-<br />
Maßnahme des Ausschlusses von der Schule nicht gerechtfertigt.<br />
Eine Summierung mehrerer jeweils nicht schwerer<br />
Pflichtverletzungen zu einer schwerwiegenden ist<br />
durch das Gesetz nicht gedeckt (VwGH-Erkenntnis vom<br />
24. November 1986, Slg. Nr. 12.312 A).<br />
– Ein Verstoß eines Schülers gegen die ihm in § 45 Abs. 3 SchUG<br />
auferlegte Benachrichtigungspflicht (Benachrichtigung des<br />
Klassenvorstandes oder des Schulleiters bei Fernbleiben<br />
von der Schule) kann in Extremfällen als schwerwiegende<br />
Verletzung von Schülerpflichten qualifiziert werden<br />
und solcherart – vorausgesetzt, die Anwendung von<br />
Erziehungsmitteln ist erfolglos geblieben – zum Ausschluss<br />
des Schülers führen. Das nur fallweise Nichtbeibringen der<br />
Rechtfertigung für versäumte Unterrichtsstunden stellt<br />
keine schwere Pflichtverletzung dar; eine solche ist erst<br />
gegeben, wenn es der Schüler aus Prinzip ablehnt, sich zu<br />
rechtfertigen (VwGH-Erkenntnis vom 24. November 1986,<br />
Slg. Nr. 12.312 A).<br />
– Ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht in<br />
einem Ausmaß von knapp 40 Prozent ist als schwerwiegende<br />
Verletzung von Schülerpflichten zu qualifizieren,<br />
welche die in § 2 SchOG grundgelegte Aufgabe der österreichischen<br />
Schule ernstlich zu gefährden geeignet ist<br />
(VwGH-Erkenntnis vom 19. Oktober 1987, Zl. 87/10/0135).<br />
Ein Ausschluss ist somit gerechtfertigt.<br />
– Eine ohne hinreichende Begründung gestellte Forderung<br />
des Schülers, die nachzuholende Schularbeit auf einen<br />
anderen als den festgelegten Zeitpunkt zu verlegen, in<br />
Verbindung mit der daran anschließenden Weigerung,<br />
sich dieser Leistungsfeststellung zu unterziehen, kann als<br />
Pflichtverletzung, aber keinesfalls als schwerwiegend im<br />
Sinne des § 49 Abs. 1 SchUG gewertet werden (VwGH-<br />
Erkenntnis vom 24. November 1986, Slg. Nr. 12.312 A).<br />
– Rauschgiftkonsum und Rauschgifthandel eines Schülers<br />
stellen eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich<br />
ihrer Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit dar<br />
und sind somit ein Ausschlussgrund.<br />
– Der Ausschluss eines Schülers und eine vorherige<br />
Suspendierung sind nur möglich, wenn der Schüler eine<br />
dauernde Gefährdung seiner Mitschüler hinsichtlich ihrer<br />
Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums<br />
darstellt. Besteht bei einem Schüler, der bisher eine<br />
aggressive Verhaltensweise gezeigt hat, die begründete<br />
Aussicht, dass sich sein Verhalten in Kürze bessern wird,<br />
liegt keine dauernde Gefährdung vor.<br />
– Der zweite Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG setzt kein<br />
wiederholtes Fehlverhalten voraus. Der zweite Tatbestand<br />
trägt der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu<br />
treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft<br />
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