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Ausgabe 6 - AHS-Gewerkschaft

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Alles was Recht ist<br />

Nr. 6/2013<br />

• Wird der Lehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer<br />

Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an<br />

der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.<br />

• Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener Zahl von<br />

Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen, die<br />

sich ausgehend vom entsprechenden österreichischen<br />

Unterrichtsgegenstand und unter Berücksichtigung einer<br />

abweichenden Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen<br />

Unterrichtszeit ergibt.<br />

• Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegen<br />

stand, hat der zuständige Bundesminister jene<br />

Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der<br />

Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist<br />

die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen<br />

Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung<br />

mit den im BLVG genannten Unterrichtsgegenständen.<br />

• Eine Mitverwendung eines Lehrers mit einem Teil seiner<br />

Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland darf nur unterrichtliche<br />

Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in<br />

grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, dass<br />

der Lehrer im Ausland wohnen muss oder an der Erfüllung<br />

seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule<br />

beeinträchtigt wird.<br />

• Eine Mitverwendung an einer Schule im Ausland bedarf eines<br />

Auftrages des Bundesministers für Unterricht, Kunst und<br />

Kultur und der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters<br />

und des Lehrers.<br />

• Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner<br />

Mitverwendung an einer Schule im Ausland Zuwendungen<br />

von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.<br />

b) Auslandsverwendungszulage:<br />

• Die Ausführungen gelten für Beamte und Vertragsbedienstete.<br />

Die Regelungen sind in den §§ 21-21h GehG normiert, die<br />

gem. § 22a VBG auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden<br />

sind. Der Einfachheit halber spreche ich im Folgenden nur von<br />

„Beamten“.<br />

• Die Bestimmungen haben im Besonderen für jene Lehrer<br />

Relevanz, die an einer der österreichischen Schulen im Ausland<br />

unterrichten. Österreichische Auslandsschulen gibt es in<br />

Budapest, Guatemala City, Istanbul, Prag, Querétaro (Mexiko)<br />

und Shkodra (Albanien).<br />

• Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen<br />

Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und<br />

dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h GehG<br />

Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch<br />

die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen<br />

oder entstanden sind.<br />

• Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage,<br />

bestehend aus<br />

− einem Grundbetrag,<br />

Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 90<br />

− einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner dauernden<br />

dienstlichen Verwendung,<br />

− einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geographischen<br />

Entfernung seines ausländischen Dienst- und<br />

Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200<br />

Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort gilt<br />

(Als Grenzort gelten die im benachbarten Ausland gelegenen<br />

Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der<br />

Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.),<br />

− einem Klimazuschlag, wenn die klimatischen Verhältnisse am<br />

ausländischen Dienst- und Wohnort wesentlich von denen in<br />

Wien abweichen,<br />

− einem Härtezuschlag, wenn am ausländischen Dienst- und<br />

Wohnort im Vergleich zu Wien dauernd besonders schwierige<br />

Lebensverhältnisse in Form von politischer oder kultureller<br />

Isolation, Umweltbelastung, Sicherheits-, Versorgungsoder<br />

Infrastrukturmängeln vorliegen,<br />

− einem Krisenzuschlag auf die begrenzte Dauer außerordentlicher<br />

Ereignisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wie<br />

Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr und Terror sowie Katastrophen,<br />

wenn diese Ereignisse dem Beamten zusätzliche besondere<br />

Kosten verursachen,<br />

− einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei<br />

gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig<br />

am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und<br />

− einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflegeoder<br />

Stiefkind des Beamten, für das er Anspruch auf<br />

Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen<br />

Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält.<br />

c) Kaufkraftausgleichszulage:<br />

• Dem Beamten gebührt, solange für seinen ausländischen<br />

Dienstort ein Hundertsatz nach dem folgenden Absatz festgesetzt<br />

ist, eine Kaufkraftausgleichszulage im Ausmaß dieses<br />

Hundertsatzes seines Monatsbezuges, seiner Sonderzahlung<br />

und seiner Auslandsverwendungszulage.<br />

• Der Bundesminister für europäische und internationale<br />

Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler<br />

für Dienstorte im Ausland, an denen die Kaufkraft des Euro geringer<br />

ist als in Wien, durch Verordnung monatliche Hundertsätze<br />

für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen festzusetzen.<br />

Der kundgemachte Hundertsatz gilt jeweils für den in der<br />

Verordnung festgesetzten Monat.<br />

• Zum Zwecke der Festsetzung der monatlichen Hundertsätze<br />

sind die Ergebnisse von wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs-<br />

und Kaufkraftberechnungsverfahren heranzuziehen,<br />

die auf möglichst zeitnahen Wirtschaftsdaten beruhen.<br />

Können für einzelne Dienstorte Kaufkrafterhebungen<br />

und Kaufkraftberechnungen auf Grund außerordentlicher<br />

Ereignisse im Aufenthaltsland nicht oder nur unter Aufbietung<br />

unverhältnismäßig hoher Mittel durchgeführt werden, sind<br />

für diese Dienstorte mit Bedacht auf die Gegebenheiten des<br />

jeweiligen Landes Hundertsätze näherungsweise festzusetzen.<br />

d) Wohnkostenzuschuss:<br />

• Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienstoder<br />

Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen<br />

worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten<br />

für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und<br />

Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der<br />

Angemessenheit sind zu berücksichtigen:<br />

Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />

Mag. Dr. Eckehard Quin<br />

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