Ausgabe 6 - AHS-Gewerkschaft
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Alles was Recht ist<br />
Nr. 6/2013<br />
• Wird der Lehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer<br />
Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an<br />
der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.<br />
• Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener Zahl von<br />
Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen, die<br />
sich ausgehend vom entsprechenden österreichischen<br />
Unterrichtsgegenstand und unter Berücksichtigung einer<br />
abweichenden Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen<br />
Unterrichtszeit ergibt.<br />
• Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegen<br />
stand, hat der zuständige Bundesminister jene<br />
Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der<br />
Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist<br />
die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen<br />
Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung<br />
mit den im BLVG genannten Unterrichtsgegenständen.<br />
• Eine Mitverwendung eines Lehrers mit einem Teil seiner<br />
Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland darf nur unterrichtliche<br />
Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in<br />
grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, dass<br />
der Lehrer im Ausland wohnen muss oder an der Erfüllung<br />
seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule<br />
beeinträchtigt wird.<br />
• Eine Mitverwendung an einer Schule im Ausland bedarf eines<br />
Auftrages des Bundesministers für Unterricht, Kunst und<br />
Kultur und der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters<br />
und des Lehrers.<br />
• Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner<br />
Mitverwendung an einer Schule im Ausland Zuwendungen<br />
von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.<br />
b) Auslandsverwendungszulage:<br />
• Die Ausführungen gelten für Beamte und Vertragsbedienstete.<br />
Die Regelungen sind in den §§ 21-21h GehG normiert, die<br />
gem. § 22a VBG auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden<br />
sind. Der Einfachheit halber spreche ich im Folgenden nur von<br />
„Beamten“.<br />
• Die Bestimmungen haben im Besonderen für jene Lehrer<br />
Relevanz, die an einer der österreichischen Schulen im Ausland<br />
unterrichten. Österreichische Auslandsschulen gibt es in<br />
Budapest, Guatemala City, Istanbul, Prag, Querétaro (Mexiko)<br />
und Shkodra (Albanien).<br />
• Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen<br />
Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und<br />
dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h GehG<br />
Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch<br />
die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen<br />
oder entstanden sind.<br />
• Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage,<br />
bestehend aus<br />
− einem Grundbetrag,<br />
Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts, Seite 90<br />
− einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner dauernden<br />
dienstlichen Verwendung,<br />
− einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geographischen<br />
Entfernung seines ausländischen Dienst- und<br />
Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200<br />
Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort gilt<br />
(Als Grenzort gelten die im benachbarten Ausland gelegenen<br />
Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der<br />
Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.),<br />
− einem Klimazuschlag, wenn die klimatischen Verhältnisse am<br />
ausländischen Dienst- und Wohnort wesentlich von denen in<br />
Wien abweichen,<br />
− einem Härtezuschlag, wenn am ausländischen Dienst- und<br />
Wohnort im Vergleich zu Wien dauernd besonders schwierige<br />
Lebensverhältnisse in Form von politischer oder kultureller<br />
Isolation, Umweltbelastung, Sicherheits-, Versorgungsoder<br />
Infrastrukturmängeln vorliegen,<br />
− einem Krisenzuschlag auf die begrenzte Dauer außerordentlicher<br />
Ereignisse am ausländischen Dienst- und Wohnort wie<br />
Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr und Terror sowie Katastrophen,<br />
wenn diese Ereignisse dem Beamten zusätzliche besondere<br />
Kosten verursachen,<br />
− einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei<br />
gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig<br />
am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und<br />
− einem Kinderzuschlag für jedes Kind, Wahl-, Pflegeoder<br />
Stiefkind des Beamten, für das er Anspruch auf<br />
Kinderzuschuss hat, solange es sich ständig am ausländischen<br />
Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält.<br />
c) Kaufkraftausgleichszulage:<br />
• Dem Beamten gebührt, solange für seinen ausländischen<br />
Dienstort ein Hundertsatz nach dem folgenden Absatz festgesetzt<br />
ist, eine Kaufkraftausgleichszulage im Ausmaß dieses<br />
Hundertsatzes seines Monatsbezuges, seiner Sonderzahlung<br />
und seiner Auslandsverwendungszulage.<br />
• Der Bundesminister für europäische und internationale<br />
Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler<br />
für Dienstorte im Ausland, an denen die Kaufkraft des Euro geringer<br />
ist als in Wien, durch Verordnung monatliche Hundertsätze<br />
für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen festzusetzen.<br />
Der kundgemachte Hundertsatz gilt jeweils für den in der<br />
Verordnung festgesetzten Monat.<br />
• Zum Zwecke der Festsetzung der monatlichen Hundertsätze<br />
sind die Ergebnisse von wirtschaftswissenschaftlichen Kaufkrafterhebungs-<br />
und Kaufkraftberechnungsverfahren heranzuziehen,<br />
die auf möglichst zeitnahen Wirtschaftsdaten beruhen.<br />
Können für einzelne Dienstorte Kaufkrafterhebungen<br />
und Kaufkraftberechnungen auf Grund außerordentlicher<br />
Ereignisse im Aufenthaltsland nicht oder nur unter Aufbietung<br />
unverhältnismäßig hoher Mittel durchgeführt werden, sind<br />
für diese Dienstorte mit Bedacht auf die Gegebenheiten des<br />
jeweiligen Landes Hundertsätze näherungsweise festzusetzen.<br />
d) Wohnkostenzuschuss:<br />
• Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienstoder<br />
Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen<br />
worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten<br />
für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und<br />
Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der<br />
Angemessenheit sind zu berücksichtigen:<br />
Zum Sammeln: Das Lexikon des Dienst-, Besoldungs- und Schulrechts von A–Z<br />
Mag. Dr. Eckehard Quin<br />
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