Ausgabe 6 - AHS-Gewerkschaft
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und Absolventinnen bzw. Absolventen von Nicht-<br />
Lehramts-Studien. Nach welcher Entlohnungsgruppe<br />
sie jeweils bezahlt werden, ist in Artikel X des BGBl.<br />
350/1982 geregelt – man spricht daher von Artikelzehn-Verträgen.<br />
Alle diese Kolleginnen und Kollegen dürfen gemäß<br />
VBG nur verwendet werden, solange keine anderen,<br />
die die gesetzlichen Anstellungserfordernisse erfüllen,<br />
gefunden werden. Das gilt selbst dann, wenn jemand<br />
außerhalb des Schulwesens viele Jahre einschlägige<br />
Berufspraxis erworben hat oder in dem Gegenstand<br />
an einer Universität gelehrt hat.<br />
Der „Sicherstellungserlass“ – ein Erlass, der jedes<br />
Jahr vor der provisorischen Lehrfächerverteilung vom<br />
BMUKK herausgegeben wird – sieht derzeit vor, dass<br />
Artikel-X-Verträge zunächst jeweils auf ein Jahr befristet<br />
sein müssen und nach einem ununterbrochenen<br />
Dienstverhältnis von mindestens fünf Jahren auf zwei<br />
Jahre bzw. von mindestens sieben Jahren auf drei<br />
Jahre befristet werden dürfen. Erst nach einem ununterbrochenen<br />
Dienstverhältnis von zehn Jahren kann<br />
ein Artikel-X-Vertrag unbefristet ausgestellt werden.<br />
Abgesehen von der Unsicherheit, die damit verbunden<br />
ist, wenn man zehn Jahre lang keinen Dauervertrag<br />
bekommt, zahlt es sich für Studierende auch<br />
finanziell aus, das Lehramtsstudium abzuschließen,<br />
auch wenn sie bereits eine Anstelllung haben: Wer<br />
zwar eine Reifeprüfung abgelegt, aber sonst keinerlei<br />
Ausbildung abgeschlossen hat, wird bloß in<br />
l2b1 eingestuft. Das Anfangsgehalt<br />
beträgt dann bei ganzjähriger<br />
Beschäftigung monatlich<br />
1556 Euro für 20 Wochenstunden.<br />
Solange das Lehramtsstudium<br />
nicht<br />
abgeschlossen ist,<br />
kann die angehende<br />
Lehrerin bzw.<br />
der Lehrer kein<br />
Unterrichtspraktikum<br />
machen,<br />
bekommt daher<br />
viele gerade am<br />
Anfang wichtige<br />
Informationen nicht<br />
und hat keine Kollegin<br />
bzw. keinen Kollegen<br />
als Betreuerin bzw. Betreuer.<br />
Sobald das Lehramtsstudium<br />
abgeschlossen ist, muss in der Regel das<br />
Unterrichtspraktikum nachgeholt werden. Falls eine<br />
Lehrerin bzw. ein Lehrer dann bereits mindestens zwei<br />
Jahre lang vollbeschäftigt unterrichtet hat, ersetzt<br />
dies das Unterrichtspraktikum.<br />
Endlich Sicherheit: der IL-Vertrag<br />
Im Entlohnungsschema IL gibt es Entlohnungsstufen.<br />
Bei der Umstellung von IIL nach IL werden daher die<br />
für die Vorrückung anrechenbaren Vordienstzeiten<br />
ermittelt (z. B. Schulzeiten, Wehrdienst bzw. Zivildienst,<br />
Zeiten eines Lehramtsstudiums, Unterrichtspraktikum,<br />
Zeiten als Lehrerin bzw. Lehrer an einer öffentlichen<br />
Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht,<br />
Zeiten in der Lehre oder als wissenschaftliche<br />
Mitarbeiterin bzw. als wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />
an einer Universität oder Hochschule, Zeiten mit<br />
Bund, Land oder Gemeinde als Dienstgeber, vergleichbare<br />
Zeiten in EU-Mitgliedsstaaten usw.) und<br />
somit der Vorrückungsstichtag festgelegt. Daraus<br />
ergibt sich die Entlohnungsstufe und das Datum, an<br />
dem man in die nächste Entlohnungsstufe vorrückt.<br />
Der IL-Vertrag ist in der Regel unbefristet und bietet<br />
also endlich Sicherheit.<br />
Es gibt eine Ausnahme: Bei Artikel-X-Verträgen sind<br />
auch befristete IL-Verträge möglich. Diese bieten<br />
zwar Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen, aber<br />
keine Jobsicherheit.<br />
Die Umstellung von einem IIL-Vertrag auf einen<br />
unbefristeten IL-Vertrag erfolgt bei Lehrerinnen und<br />
Lehrern, die die gesetzlichen Anstellungserfordernisse<br />
erfüllen (also keinen Artikel-X-Vertrag haben)<br />
nach spätestens fünf Jahren. Das Unterrichtspraktikum<br />
(ohne gleichzeitiges Dienstverhältnis, d. h. ohne<br />
„eigene Stunden“) zählt nicht mit. Wer nach (auf<br />
den Tag genau gerechnet) fünf Jahren im Dienst ist<br />
und einen IIL-Vertrag hat, hat einen Rechtsanspruch<br />
auf einen IL-Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt<br />
geltenden Beschäftigungsausmaß. Frühere Zeiten<br />
als Lehrerin bzw. Lehrer werden auch nach Unterbrechungen<br />
mitgezählt, wenn der Dienstgeber der<br />
Bund war.<br />
Falls die Umstellung auf IL vor Ablauf der fünf Jahre<br />
erfolgt, können im Vertrag „gesicherte“ und „nicht<br />
gesicherte“ Stunden unterschieden werden. Auf<br />
die „nicht gesicherten“ hat man erst nach Ablauf<br />
der oben beschriebenen fünf Jahre einen Rechtsanspruch<br />
– allerdings nur, wenn man nicht freiwillig<br />
reduziert. In diesem Zusammenhang gilt leider: Wer<br />
sich gegen eine Reduktion nicht wehrt (notfalls unter<br />
Einschaltung des Fachausschusses, das ist die Personalvertretung<br />
auf Landesebene), hat zugestimmt<br />
und verliert den Rechtsanspruch auf die „nicht gesicherten“<br />
Stunden auch für die folgenden Jahre. n<br />
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