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Ausgabe 6 - AHS-Gewerkschaft

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und Absolventinnen bzw. Absolventen von Nicht-<br />

Lehramts-Studien. Nach welcher Entlohnungsgruppe<br />

sie jeweils bezahlt werden, ist in Artikel X des BGBl.<br />

350/1982 geregelt – man spricht daher von Artikelzehn-Verträgen.<br />

Alle diese Kolleginnen und Kollegen dürfen gemäß<br />

VBG nur verwendet werden, solange keine anderen,<br />

die die gesetzlichen Anstellungserfordernisse erfüllen,<br />

gefunden werden. Das gilt selbst dann, wenn jemand<br />

außerhalb des Schulwesens viele Jahre einschlägige<br />

Berufspraxis erworben hat oder in dem Gegenstand<br />

an einer Universität gelehrt hat.<br />

Der „Sicherstellungserlass“ – ein Erlass, der jedes<br />

Jahr vor der provisorischen Lehrfächerverteilung vom<br />

BMUKK herausgegeben wird – sieht derzeit vor, dass<br />

Artikel-X-Verträge zunächst jeweils auf ein Jahr befristet<br />

sein müssen und nach einem ununterbrochenen<br />

Dienstverhältnis von mindestens fünf Jahren auf zwei<br />

Jahre bzw. von mindestens sieben Jahren auf drei<br />

Jahre befristet werden dürfen. Erst nach einem ununterbrochenen<br />

Dienstverhältnis von zehn Jahren kann<br />

ein Artikel-X-Vertrag unbefristet ausgestellt werden.<br />

Abgesehen von der Unsicherheit, die damit verbunden<br />

ist, wenn man zehn Jahre lang keinen Dauervertrag<br />

bekommt, zahlt es sich für Studierende auch<br />

finanziell aus, das Lehramtsstudium abzuschließen,<br />

auch wenn sie bereits eine Anstelllung haben: Wer<br />

zwar eine Reifeprüfung abgelegt, aber sonst keinerlei<br />

Ausbildung abgeschlossen hat, wird bloß in<br />

l2b1 eingestuft. Das Anfangsgehalt<br />

beträgt dann bei ganzjähriger<br />

Beschäftigung monatlich<br />

1556 Euro für 20 Wochenstunden.<br />

Solange das Lehramtsstudium<br />

nicht<br />

abgeschlossen ist,<br />

kann die angehende<br />

Lehrerin bzw.<br />

der Lehrer kein<br />

Unterrichtspraktikum<br />

machen,<br />

bekommt daher<br />

viele gerade am<br />

Anfang wichtige<br />

Informationen nicht<br />

und hat keine Kollegin<br />

bzw. keinen Kollegen<br />

als Betreuerin bzw. Betreuer.<br />

Sobald das Lehramtsstudium<br />

abgeschlossen ist, muss in der Regel das<br />

Unterrichtspraktikum nachgeholt werden. Falls eine<br />

Lehrerin bzw. ein Lehrer dann bereits mindestens zwei<br />

Jahre lang vollbeschäftigt unterrichtet hat, ersetzt<br />

dies das Unterrichtspraktikum.<br />

Endlich Sicherheit: der IL-Vertrag<br />

Im Entlohnungsschema IL gibt es Entlohnungsstufen.<br />

Bei der Umstellung von IIL nach IL werden daher die<br />

für die Vorrückung anrechenbaren Vordienstzeiten<br />

ermittelt (z. B. Schulzeiten, Wehrdienst bzw. Zivildienst,<br />

Zeiten eines Lehramtsstudiums, Unterrichtspraktikum,<br />

Zeiten als Lehrerin bzw. Lehrer an einer öffentlichen<br />

Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht,<br />

Zeiten in der Lehre oder als wissenschaftliche<br />

Mitarbeiterin bzw. als wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

an einer Universität oder Hochschule, Zeiten mit<br />

Bund, Land oder Gemeinde als Dienstgeber, vergleichbare<br />

Zeiten in EU-Mitgliedsstaaten usw.) und<br />

somit der Vorrückungsstichtag festgelegt. Daraus<br />

ergibt sich die Entlohnungsstufe und das Datum, an<br />

dem man in die nächste Entlohnungsstufe vorrückt.<br />

Der IL-Vertrag ist in der Regel unbefristet und bietet<br />

also endlich Sicherheit.<br />

Es gibt eine Ausnahme: Bei Artikel-X-Verträgen sind<br />

auch befristete IL-Verträge möglich. Diese bieten<br />

zwar Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen, aber<br />

keine Jobsicherheit.<br />

Die Umstellung von einem IIL-Vertrag auf einen<br />

unbefristeten IL-Vertrag erfolgt bei Lehrerinnen und<br />

Lehrern, die die gesetzlichen Anstellungserfordernisse<br />

erfüllen (also keinen Artikel-X-Vertrag haben)<br />

nach spätestens fünf Jahren. Das Unterrichtspraktikum<br />

(ohne gleichzeitiges Dienstverhältnis, d. h. ohne<br />

„eigene Stunden“) zählt nicht mit. Wer nach (auf<br />

den Tag genau gerechnet) fünf Jahren im Dienst ist<br />

und einen IIL-Vertrag hat, hat einen Rechtsanspruch<br />

auf einen IL-Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt<br />

geltenden Beschäftigungsausmaß. Frühere Zeiten<br />

als Lehrerin bzw. Lehrer werden auch nach Unterbrechungen<br />

mitgezählt, wenn der Dienstgeber der<br />

Bund war.<br />

Falls die Umstellung auf IL vor Ablauf der fünf Jahre<br />

erfolgt, können im Vertrag „gesicherte“ und „nicht<br />

gesicherte“ Stunden unterschieden werden. Auf<br />

die „nicht gesicherten“ hat man erst nach Ablauf<br />

der oben beschriebenen fünf Jahre einen Rechtsanspruch<br />

– allerdings nur, wenn man nicht freiwillig<br />

reduziert. In diesem Zusammenhang gilt leider: Wer<br />

sich gegen eine Reduktion nicht wehrt (notfalls unter<br />

Einschaltung des Fachausschusses, das ist die Personalvertretung<br />

auf Landesebene), hat zugestimmt<br />

und verliert den Rechtsanspruch auf die „nicht gesicherten“<br />

Stunden auch für die folgenden Jahre. n<br />

12 gymnasium

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