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Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

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BGR A3<br />

Maßnahmen zur Einstellung der <strong>Arbeiten</strong> zu ver<strong>an</strong>lassen. Die weiteren Maßnahmen<br />

sind zwischen <strong>Anlagen</strong>ver<strong>an</strong>twortlichem <strong>und</strong> Arbeitsver<strong>an</strong>twortlichem abzustimmen.<br />

Sofern nicht <strong>an</strong>ders festgelegt, ist die Beendigung der <strong>Arbeiten</strong> vom Arbeitsver<strong>an</strong>twortlichen<br />

dem <strong>Anlagen</strong>ver<strong>an</strong>twortlichen <strong>unter</strong> Angabe des <strong>Anlagen</strong>zust<strong>an</strong>des mitzuteilen.<br />

D<strong>an</strong>ach sind keine weiteren <strong>Arbeiten</strong> ohne Erlaubnis des <strong>Anlagen</strong>ver<strong>an</strong>twortlichen<br />

zulässig.<br />

Hinweis:<br />

Die Funktionen des <strong>Anlagen</strong>-, Arbeitsver<strong>an</strong>twortlichen <strong>und</strong> Ausführenden der <strong>Arbeiten</strong><br />

<strong>unter</strong> <strong>Sp<strong>an</strong>nung</strong> können auch von einer Person wahrgenommen werden.<br />

3.4 Vergabe von Aufträgen<br />

Bei der Vergabe von <strong>Arbeiten</strong> <strong>unter</strong> <strong>Sp<strong>an</strong>nung</strong> <strong>an</strong> einen Auftragnehmer gelten die<br />

Festlegungen des § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Gr<strong>und</strong>sätze der Prävention“<br />

(BGV A1) <strong>und</strong> dieser BG-Regel.<br />

Bei der Vergabe von Aufträgen haben Auftraggeber <strong>und</strong> Auftragnehmer immer die Sicherheit<br />

aller beteiligten Personen in den Vordergr<strong>und</strong> zu stellen. Jedes Unternehmen<br />

hat für seinen Bereich die Aufgaben der Gar<strong>an</strong>ten- <strong>und</strong> Verkehrssicherungspflichten.<br />

Bei möglichen gegenseitigen Gefährdungen bleibt die Koordinierungspflicht des Auftraggebers<br />

unberührt. Die Ver<strong>an</strong>twortung für die Arbeits<strong>an</strong>weisungen, den Einsatz von<br />

geeigneten Personen für <strong>Arbeiten</strong> <strong>unter</strong> <strong>Sp<strong>an</strong>nung</strong> <strong>und</strong> deren Durchführung hat der<br />

Auftragnehmer.<br />

Der Auftraggeber hat sich vor Auftragserteilung von der Fachk<strong>und</strong>e des Auftragnehmers<br />

zu überzeugen, z. B. durch Nachfrage, ob der Auftragnehmer mit <strong>Arbeiten</strong> <strong>unter</strong> <strong>Sp<strong>an</strong>nung</strong><br />

vertraut ist <strong>und</strong> alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, oder durch Einsichtnahme<br />

in Befähigungsnachweise <strong>und</strong> Arbeits<strong>an</strong>weisungen.<br />

Bei der Auftragsvergabe ist die Abgrenzung der Ver<strong>an</strong>twortung zwischen den beauftragten<br />

Personen des Auftraggebers <strong>und</strong> des Auftragnehmers im Vertrag in schriftlicher<br />

Form festzulegen <strong>und</strong> bei der Einweisung vor Arbeitsbeginn abzustimmen. Erforderlichenfalls<br />

k<strong>an</strong>n die <strong>Anlagen</strong>ver<strong>an</strong>twortung für die Teile der Anlage, <strong>an</strong> denen gearbeitet<br />

werden soll, auf eine geeignete Person des Auftragnehmers übertragen werden.<br />

Die teilweise oder vollständige Weitergabe von Aufträgen zum <strong>Arbeiten</strong> <strong>unter</strong> <strong>Sp<strong>an</strong>nung</strong><br />

durch den Auftragnehmer <strong>an</strong> Sub<strong>unter</strong>nehmer darf nur mit Zustimmung des<br />

Auftraggebers erfolgen.<br />

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