Bescheid - Umweltbundesamt
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Zusammenfassend ist daher festzuhalten:<br />
Die Optimierung eines Hochofens zu Lasten eines anderen, bei jedenfalls gleich bleibenden<br />
Umweltbedingungen (keinesfalls Emissionserhöhungen, etc.) kann keinesfalls als<br />
UVP-auslösender Tatbestand betrachtet werden. Viel mehr ist es so, dass die drei Hochöfen<br />
eine Betriebsanlage darstellen, die ein Teil des Vorhabens „Linz 2010“ sind. Innerhalb<br />
dieser festgelegten Kapazitätsgrenzen kann die VAS den Roheisenoutput beim Hochofen A<br />
dann erhöhen,<br />
a. Wenn pro Jahr beim Hochofen V oder VI entsprechend weniger Roheisen (linear) erzeugt<br />
wird,<br />
b. wenn sich die Emissionen und daraus abgeleitet die Immissionsbelastung der zu schützenden<br />
Güter nicht verschlechtern<br />
c. bauliche Maßnahmen dazu nicht erforderlich werden.<br />
d. wenn sich das Gefährdungspotential hinsichtlich der weiteren Schutzgüter gemäß den anzuwendenden<br />
materienrechtlichen Vorschriften nicht verschlechtert.<br />
Da nun jedoch der Hochofen A im Vergleich zu den Hochöfen 5 und 6 eine andere „Kühlwasserführung<br />
und –ableitung“ hat, sind potentielle materienrechtliche Veränderungen nicht auszuschließen<br />
(WRG 1959, GewO 1994).<br />
Ein „Kapazitätsswitch“ von den Hochöfen 5 und 6 zum Hochofen A ohne Genehmigung gemäß<br />
§ 18b UVP-G 2000 ist nicht möglich. Keinesfalls ist dafür aber eine eigene UVP durchzuführen.<br />
Bauliche Veränderungen sind nicht geplant und ist dies eines, von vielen Indizien, dass eine eigene<br />
UVP keinesfalls erforderlich ist.<br />
Selbstverständlich machen bauliche Veränderungen schlecht hin ein Vorgehen nach § 18b UVP-<br />
G 2000 unmöglich; häufig werden bauliche Maßnahmen (i. S. einer Veränderung) sogar ein Vorgehen<br />
gemäß § 18b UVP-G 2000 erforderlich machen.<br />
Verfahren gemäß § 18 b UVP-G 2000<br />
§ 18 b UVP-G 2000 ermöglicht die Genehmigung von Änderungen eines bereits genehmigten<br />
UVP-Projektes. Die Genehmigung ist dabei zu erteilen, wenn den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nicht widersprochen wird und die von der Änderung betroffenen<br />
Beteiligten Gelegenheit bekamen Ihre Interessen wahrzunehmen. § 18 b UVP-G<br />
wurde durch die Novelle BGBl. I 153/2004 eingeführt.<br />
Vor In-Kraft-Treten des § 18 b UVP-G 2000 hatte die Oö. Landesregierung als UVP-<br />
Behörde allfällige Änderungen entsprechend der jeweiligen sektoralrechtlichen Bestimmung<br />
(GewO, WRG, AWG, etc) abzuhandeln. Dazu gibt es auch einige Entscheidungen<br />
des Umweltsenates.<br />
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