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Bescheid - Umweltbundesamt

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Zusammenfassend ist daher festzuhalten:<br />

Die Optimierung eines Hochofens zu Lasten eines anderen, bei jedenfalls gleich bleibenden<br />

Umweltbedingungen (keinesfalls Emissionserhöhungen, etc.) kann keinesfalls als<br />

UVP-auslösender Tatbestand betrachtet werden. Viel mehr ist es so, dass die drei Hochöfen<br />

eine Betriebsanlage darstellen, die ein Teil des Vorhabens „Linz 2010“ sind. Innerhalb<br />

dieser festgelegten Kapazitätsgrenzen kann die VAS den Roheisenoutput beim Hochofen A<br />

dann erhöhen,<br />

a. Wenn pro Jahr beim Hochofen V oder VI entsprechend weniger Roheisen (linear) erzeugt<br />

wird,<br />

b. wenn sich die Emissionen und daraus abgeleitet die Immissionsbelastung der zu schützenden<br />

Güter nicht verschlechtern<br />

c. bauliche Maßnahmen dazu nicht erforderlich werden.<br />

d. wenn sich das Gefährdungspotential hinsichtlich der weiteren Schutzgüter gemäß den anzuwendenden<br />

materienrechtlichen Vorschriften nicht verschlechtert.<br />

Da nun jedoch der Hochofen A im Vergleich zu den Hochöfen 5 und 6 eine andere „Kühlwasserführung<br />

und –ableitung“ hat, sind potentielle materienrechtliche Veränderungen nicht auszuschließen<br />

(WRG 1959, GewO 1994).<br />

Ein „Kapazitätsswitch“ von den Hochöfen 5 und 6 zum Hochofen A ohne Genehmigung gemäß<br />

§ 18b UVP-G 2000 ist nicht möglich. Keinesfalls ist dafür aber eine eigene UVP durchzuführen.<br />

Bauliche Veränderungen sind nicht geplant und ist dies eines, von vielen Indizien, dass eine eigene<br />

UVP keinesfalls erforderlich ist.<br />

Selbstverständlich machen bauliche Veränderungen schlecht hin ein Vorgehen nach § 18b UVP-<br />

G 2000 unmöglich; häufig werden bauliche Maßnahmen (i. S. einer Veränderung) sogar ein Vorgehen<br />

gemäß § 18b UVP-G 2000 erforderlich machen.<br />

Verfahren gemäß § 18 b UVP-G 2000<br />

§ 18 b UVP-G 2000 ermöglicht die Genehmigung von Änderungen eines bereits genehmigten<br />

UVP-Projektes. Die Genehmigung ist dabei zu erteilen, wenn den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nicht widersprochen wird und die von der Änderung betroffenen<br />

Beteiligten Gelegenheit bekamen Ihre Interessen wahrzunehmen. § 18 b UVP-G<br />

wurde durch die Novelle BGBl. I 153/2004 eingeführt.<br />

Vor In-Kraft-Treten des § 18 b UVP-G 2000 hatte die Oö. Landesregierung als UVP-<br />

Behörde allfällige Änderungen entsprechend der jeweiligen sektoralrechtlichen Bestimmung<br />

(GewO, WRG, AWG, etc) abzuhandeln. Dazu gibt es auch einige Entscheidungen<br />

des Umweltsenates.<br />

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