Bescheid - Umweltbundesamt
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Im Einklang mit der UVP-Richtlinie, die nicht von Vorhaben sondern von Projekten<br />
spricht, aber ansonsten Projekt ähnlich definiert wie der nationale Gesetzgeber sind Vorhaben,<br />
die bauliche Errichtung einer Anlage oder sonstige Eingriffe. Auch stellt § 2 Abs. 2<br />
leg. cit unmissverständlich klar, dass ein Vorhaben aus mehreren Anlagen oder Eingriffen<br />
bestehen könnte.<br />
Bei den Hochöfen der voestalpine Stahl GmbH handelt es sich um drei verschiedene Aggregate,<br />
die jedoch gemeinsam die Hochofenanlage der VAS darstellen. Dies ergibt sich<br />
eindeutig aus dem UVP-<strong>Bescheid</strong> „Linz 2010“. Darüber hinaus ist diese Sichtweise auch<br />
völlig in Einklang zu bringen mit der Definition Vorhaben.<br />
§ 3a UVP-G 2000 definiert Änderungen im Abs. 1 wie folgt:<br />
„Änderungen von Vorhaben, die eine bestimmte Kapazitätsausweitung nach sich ziehen"<br />
§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 bezeichnet als Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein<br />
sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem<br />
räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen.<br />
Alleine diese Definition impliziert, dass der Änderungstatbestand mit der Errichtung einer<br />
Anlage (vergleiche § 2 Abs. 2 leg. cit.) zusammenhängt. Dies ist hier keineswegs der Fall.<br />
Somit betreibt die VAS ein Hochofenanlage, bestehend aus drei Hochöfen, für die ein maximaler<br />
Roheisenoutput festgelegt wurde. Daher stellen die drei Hochöfen eine gemeinsame<br />
Betriebsanlage innerhalb des Vorhabens „Linz 2010“ dar. Stolzlechner – Werndl – Zitta,<br />
„die gewerbliche Betriebsanlage, ein Handbuch für die Praxis, Manz definieren Betriebsanlage<br />
wie folgt:<br />
„Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen,<br />
die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt<br />
ist. Die Betriebsanlage ist in Ihrer alle Anlagenteile umfassenden Gesamtheit als Einheit zu<br />
betrachten.“<br />
Entsprechend dieser Definition ergibt sich, dass die Hochofenanlage (als Teil des Vorhabens)<br />
im Sinne einer Betriebsanlage aus drei Hochöfen besteht. Diese drei Hochöfen sind<br />
eine Betriebsanlage.<br />
Dass es sich bei den Hochöfen um IPPC Betriebsanlagen handelt, bedarf keinen näheren<br />
Diskussion.<br />
In der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch<br />
BGBl. I Nr. 131/2004 wird einleitend folgendes ausgeführt: „Die im folgenden genannten<br />
Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die Produktionskapazitäten oder Leistungen.<br />
Werden mehrere Tätigkeiten der selben Kategorie in ein und der selben Betriebsanlage<br />
durchgeführt, so sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen.“<br />
Somit sind die Kapazitäten der Hochöfen V und VI und Hochofen A zusammenzurechnen.<br />
Die Kapazitätserhöhung bei einem Ofen (Hochofen A) geht linear mit der Reduktion der<br />
Kapazität bei den Öfen V und VI einher.<br />
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