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Bescheid - Umweltbundesamt

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1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5<br />

nicht widersprechen und<br />

2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre<br />

Interessen wahrzunehmen.<br />

Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig<br />

ist."<br />

Die Roheisenerzeugungskapazitäten und zwar sowohl die maximalen Tageskapazitäten je Hochofen<br />

und die maximale Jahreskapazitäten sind durch den <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom<br />

22. Februar 2004, UR-380129/238-2004 determiniert.<br />

Eine Abnahmeprüfung oder Teilabnahme des mit obigen <strong>Bescheid</strong> genehmigten Vorhabens<br />

erfolgte bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht.<br />

§ 18b UVP-G 2000 spricht nicht über die Art oder das Ausmaß der Änderung, sondern macht<br />

schlechthin Änderungen des genehmigten Zustandes nach § 18b UVP-G 2000 genehmigungspflichtig,<br />

wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Schon nach dem Wortlaut der Definition<br />

"Änderung" liegt eine solche unmissverständlich vor. Die voestalpine Stahl GmbH möchte<br />

je Aggregat (HOA, HO5 und HO6) verändern die Erzeugungskapazitäten verlagern und so die<br />

bestehende "Out-Put-Mengen" verändern.<br />

Nur bei solchen Änderungen, die so hier wesentlich "wären", dass die Voraussetzungen des § 3<br />

UVP-G 2000 vorliegen, machen ein Vorgehen gemäß § 18b UVP-G nicht möglich.<br />

Keinesfalls liegt hier ein Änderungstatbestand gemäß § 3a UVP-G 2000 vor und lässt sich dies<br />

wie folgt begründen:<br />

Gemäß § 3a UVP-G 2000 i. V. m. Z 64 (Spalte 2) der Anlage 1 zum UVP-G 2000 ist bei Änderungen<br />

von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mind. 100 % des in Spalte 1 oder 2<br />

des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes überschreiten, eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

durchzuführen.<br />

Der Schwellenwert für die Herstellung von Roheisen ist in der angeführten Z 64 mit 500.000<br />

Tonnen pro Jahr bzw. 250.000 Tonnen pro Jahr – da die Betriebsanlage der voestalpine Stahl<br />

GmbH im Schutzgebiet Kategorie D liegen – festgelegt. Eine Tageskapazität, ab deren Überschreitung<br />

die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben<br />

ist, besteht nicht.<br />

Obgleich die Roheisenkapazitäten beim Hochofen A um mehr als 250.000 Tonnen pro Jahr erhöht<br />

werden, geht diese Erhöhung völlig einher mit einer Senkung der selben Mengen bei den<br />

Hochöfen 5 und 6, weswegen in Summe die gesamten Roheisenkapazitäten gleich bleiben und<br />

somit keine solchen Änderungen vorliegen, die ein Vorgehen gemäß § 3a UVP-G 2000 rechtfertigen<br />

könnten.<br />

Keinesfalls ist es gerechtfertigt, die Hochöfen als Einzelanlagen zu betrachten. Vielmehr stellen<br />

diese Hochöfen eine gemeinsame Anlage dar, die im Verbund arbeiten.<br />

Im UVP-Genehmigungsbescheid vom 23. Februar 2004, UR-380129/238-2004 wird in der Vorhabensbeschreibung,<br />

die einen integrierenden Bestandteil des <strong>Bescheid</strong>es darstellt unter 4.4.<br />

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