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Bescheid - Umweltbundesamt

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Was heißen die beiden Entscheidungen<br />

Vergleicht man nun die beiden Änderungsfälle, die der strenge Prüfung des Umweltsenates<br />

Stand hielten mit jenen der voestalpine Stahl GmbH, so wird klar, dass der Änderungstatbestand<br />

des § 18 b UVP-G 2000 in diesem Fall erst recht zur Anwendung kommen<br />

kann (muss). Die Änderung besteht hier insbesondere bei der Kühlwasserableitung<br />

und der Prüfung der Frage, ob die Gießhallentstaubung im Hochofen A für die erhöhte<br />

Kapazität ausreichend ist. Bauliche Veränderungen gibt es keine.<br />

Es ist somit völlig unzweifelhaft, dass die nunmehrige Änderung der Hochofenanlagen gemäß<br />

§ 18b UVP-G 2000 zu betrachten ist und bei Vorliegen der entsprechen Tatbestandsmerkmale<br />

auch die Genehmigung dafür ausgesprochen werden muss.<br />

Eine der zentralen Genehmigungsvoraussetzungen des § 18b UVP-G 2000 ist, dass den Genehmigungsvoraussetzungen<br />

des § 17 Abs. 2-5 nicht widersprochen werden darf. Es muss also die<br />

Umweltverträglichkeit des ursprünglich genehmigten Projektes selbstverständlich völlig uneingeschränkt<br />

bewahrt bleiben.<br />

Die nunmehrige Änderung ist streng genommen als Beweisaufnahme für die Behörde zu sehen<br />

um zu ermitteln, ob durch die Kapazitätsveränderungen an den Hochöfen 5 und 6 zum Hochofen<br />

A auch mit Emissionsveränderungen zu rechnen ist. Der 4-monatigen Beobachtungsphase wird<br />

ausreichen, um entsprechende Aufschlüsse zu bekommen und letztendlich auf Basis dieser Ergebnisse<br />

über den Antrag der voestalpine Stahl GmbH vom 6. Februar 2006 endgültig absprechen<br />

zu können. Sollten die Ergebnisse der Betriebsversuche die Ergebnisse der ursprünglichen<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung unterlaufen oder widersprechen, (was absolut unwahrscheinlich<br />

ist) wäre der Antrag der voestalpine Stahl GmbH vom 6. Februar 2006 abzuweisen<br />

Ansonsten wird der voestalpine Stahl GmbH die Genehmigung gemäß 18b UVP-G 2000 für die<br />

Kapazitätsveränderungen auf Dauer zu gewähren sein.<br />

"Die Änderung des <strong>Bescheid</strong>es kann eine Überprüfung, Wiederholung oder Ergänzung von<br />

Gutachten notwendig machen." (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, UVP-G 2000 idgF,<br />

BGBl. I Nr. 2005/14, Praxiskommentar, Lexis Nexis,Altenburger/Wojnar RZ. 270 zu § 18b<br />

UVP-G 2000). Genau dies passiert auch hier, wobei Unterschied insoferne besteht, als die nunmehrige<br />

Anordnung, die Basis für weitere Gutachten sein soll, selbst eine Änderung des genehmigten<br />

Verfahrens darstellt und somit gemäß § 18b UVP-G 2000 zu genehmigen ist.<br />

Aus den eingeholten Stellungnahmen ist darüber hinaus schon jetzt davon auszugehen, dass mit<br />

keiner negativen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, und den Ergebnissen der ursprünglichen<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung entsprochen werden wird. Diese Betriebsversuche stellen bloß<br />

eine zusätzliche Sicherheit und Untermauerung der nunmehrigen Prognosen dar.<br />

Auch hier gilt:<br />

Der Großversuch ist die verlässlichste Methode zur Untermauerung oder Verwerfung, ob der ursprünglichen<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung entsprochen wird oder nicht.<br />

Aus diesem Grund setzt dieses Verfahren auf ein aufwändiges Messkonzept auf, das solche Ergebnisse<br />

bringen soll, die nach Abschluss der Versuche eindeutige und repräsentative Ergebnisse<br />

Aussagen über die Emissionsveränderungen erbringen sollen.<br />

Die im § 18b Z 2 UVP-G 2000 Genannten wurden gehört.<br />

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