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Bescheid - Umweltbundesamt

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Entscheidung des Umweltsenates vom 19. März 2003 US 4A/2001/12-16<br />

Im Genehmigungsbescheid wurde dem Antragsteller die Genehmigung erteilt, einem in<br />

einem Kraftwerk befindlichen, aber nicht mehr benötigten Heizölschwertank, mit einem<br />

Inhalt von 15.000m³ in einen drucklosen Warmwasserspeicher umzubauen.<br />

Die Genehmigungsinhaberin beantragte nach Rechtskraft des UVP-<br />

Genehmigungsbescheides an Stelle des Umbaus des alten Öltanks einen neuen Fernwärmespeicher<br />

zu errichten.<br />

Gegen den erstinstanzlichen <strong>Bescheid</strong> der Landesregierung wurde berufen. Der Umweltsenat<br />

hat die Berufung abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, und<br />

zwar insbesondere mit dem Argument, dass Änderungen der Emissions- bzw. der Immissionslage<br />

nicht zu erwarten wären. Auch die zusätzlichen Emissionen durch den zusätzlichen<br />

Neubau fanden keine Berücksichtigung.<br />

Entscheidung des Umweltsenates vom 1. April 2004 US 3/1999/5-185<br />

Nach Rechtskraft des UVP-Genehmigungsbescheides beantragte hier die Konsensinhaberin,<br />

dass die Verbrennungslinie einlinig ausgeführt und an Stelle einer sogenannten<br />

„Nasswäsche“ eine trockene Rauchgasreinigung realisiert werden soll.<br />

Der Umweltsenat hat dabei bei der Prüfung, ob dadurch nachteilige Änderungen entstehen<br />

folgenden Maßstab angelegt:<br />

Nachteilig wäre, wenn,<br />

a) die Emissionen von Schadstoffen in Folge der Änderungen nicht nach dem Stand<br />

der Technik begrenzt werden, oder<br />

b) wenn sich die Immissionsbelastung zu schützender Güter erhöht.<br />

Obwohl bei der Umrüstung von der sogenannten „Nasswäsche“ auf eine sogenannte „trockene<br />

Rauchgasreinigung“ bei HCL ein um einen Faktor 10 über dem Wert bei nasser<br />

Rauchgasreinigung liegender Halbstundenmittelwert zu erwarten ist, hatte der Umweltsenat<br />

diese Änderung trotzdem als unwesentliche Änderung bezeichnet und als solche auch<br />

genehmigt.<br />

Unter anderem führt der Umweltsenat wörtlich aus: „Wenn diese Grenzwerte dem Stand<br />

der Technik entsprechen und diese Grenzwerte auch bei dem nun geänderten Verfahren<br />

nicht überschritten werden (was durch das fortbestehen der Auflagen ja gewährleistet<br />

ist), kann die nun vorgesehene Rauchgasreinigungsverfahrensänderung nicht mit der<br />

Begründung verwehrt werden, die tatsächliche (möglicherweise) höhere aber unter den<br />

Grenzwert liegende Emission sei nicht nach dem Stand der Technik begrenzt.“<br />

Somit sieht der Umweltsenat in diesem Fall die Änderung so lange als unwesentlich, als<br />

dem Stand der Technik entsprochen wird und die geltenden Grenzwerte eingehalten<br />

werden. Sogar eine geringfügige Verschlechterung im Vergleich zu einer anderen Rauchgasreinigungsanlage<br />

wird in Kauf genommen.<br />

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