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Bescheid - Umweltbundesamt

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UMWELTRECHTSABTEILUNG<br />

4021 Linz<br />

Waltherstraße 22-24<br />

Geschäftszeichen: UR-2006-747/155-RE/RS<br />

Bearbeiter: Mag. Hubert Reichl<br />

Telefon: 0732 / 7720-13492<br />

Fax: 0732 / 7720-213409<br />

E-mail: ur.post@ooe.gv.at<br />

31. Jänner 2007<br />

_<br />

voestalpine Stahl GmbH, Projekt Linz 2010 -<br />

Hochofen, Kapazitätsverlagerungen in Bereich<br />

der Hochofenanlagen, Verfahren gemäß § 18b,<br />

Genehmigung einer Kapazitätsverlagerung zu<br />

Versuchszwecken<br />

- <strong>Bescheid</strong><br />

<strong>Bescheid</strong><br />

Mit <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom 23. Februar 2004, UR-380129/238-2004 wurde der<br />

voestalpine Stahl GmbH die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />

2000 für das Projekt "Linz 2010" erteilt. Durch diesen <strong>Bescheid</strong> werden der voestalpine Stahl<br />

GmbH maximale Jahresproduktionskapazitäten und maximale Tagesproduktionskapazitäten für<br />

den Hochofen A und die Hochöfen 5 und 6 konsensiert.<br />

Nunmehr möchte die voestalpine Stahl GmbH die Roheisenkapazität beim Hochofen A zu Lasten<br />

der Hochöfen 5 und 6 erhöhen. Die Gesamtroheisenkapazität bleibt unverändert.<br />

Die voestalpine Stahl GmbH hat mit Schriftsatz vom 9. Februar 2006 einen Änderungsantrag<br />

gemäß § 18b UVP-G 2000 gestellt und mit weiterem Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 Unterlagen<br />

für die Durchführung von Betriebsversuchen vorgelegt.<br />

Von der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde in I. Instanz ergeht nachstehender<br />

Spruch<br />

I. Abänderung des <strong>Bescheid</strong>es UR-380129/238 vom 23. Februar 2004:<br />

Der voestalpine Stahl GmbH wird die Genehmigung für die Durchführung eines 4-monatigen<br />

Betriebsversuches zur Verlagerung der Roheisenerzeugungskapazitäten (Erhöhung der Roheisenerzeugungskapazitäten<br />

beim HOA von 7850 t/d auf 8800 t/d – Reduktion der Roheisenerzeugungskapazität<br />

bei den Hochöfen 5 und 6 von 5000 t/d auf 4050 t/d) von den Hochöfen 5 und 6<br />

zum Hochofen A, wobei der Gesamtroheisen-Output in Summe unverändert bleiben muss<br />

(12.850 t/d) nach Maßgabe des Antrages vom 9. Februar 2006, der Projektsergänzung bzw. Dar-<br />

DVR.0069264 http://www.land-oberoesterreich.gv.at


legung des Messkonzeptes vom 6. Dezember 2006, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.<br />

Auflagen:<br />

1. Der Beginn des Betriebsversuches ist der Behörde unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen.<br />

2. Für die Dauer des Betriebsversuches werden sich überlappende Abstichvorgänge ausdrücklich<br />

nicht gestattet. Darüber hinaus ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen,<br />

dass für die Dauer des Versuchsbetriebes keine überlappende Abstichvorgänge erfolgten.<br />

3. Die voestalpine Stahl GmbH hat eine genaue Analyse von Ausfallzeiten bei der Entstaubungsanlage<br />

zu erstellen, diese in einem Bericht zusammenzufassen und der Behörde innerhalb<br />

des Betriebsversuches monatlich vorzulegen.<br />

Hinweis:<br />

Über den Antrag der voestalpine Stahl GmbH vom 6. Februar 2006 kann somit endgültig und<br />

frühestens erst dann entschieden werden, wenn die Ergebnisse der nunmehr genehmigten Betriebsversuche<br />

vorliegen.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§ 18b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF<br />

II. Verfahrenskosten:<br />

Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4031 Linz wird verpflichtet die nachstehenden<br />

Verfahrenskosten binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses <strong>Bescheid</strong>es mit dem angeschlossenen<br />

Erlagschein an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zu bezahlen.<br />

1 Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 1<br />

der Bundesverwaltungsabgabeverordnung 1983,<br />

BGBl. Nr. 24/1983 zu letzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2005 € 6,50<br />

2. Kommissionsgebühren gemäß § 3 der Landeskommissionsgebührenverordnung<br />

für, die Besprechung am 21. November 2006<br />

(2 Amtsorgan, 2 1/2 Stunden, á 17,40)€ 69,60<br />

Zusammen somit € 76,10<br />

Seite 2


Rechtsgrundlagen:<br />

§§ 57, 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991<br />

idgF<br />

Hinweis:<br />

Die voestalpine Stahl GmbH hat ferner Folgendes zu bezahlen:<br />

Für die Eingabe (Antrag) gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957, BGBl. 267/1957 idgF<br />

13 Euro.<br />

Die voestalpine Stahl GmbH wird ersucht die für dieses Verfahren anfallende Gebühren in der<br />

Höhe von 89,10 Euro, welche auf dem beiliegenden Erlagschein bereits berücksichtigt sind, einzubezahlen.<br />

Wir sind verpflichtet die Gebühren einzuheben und an das Finanzamt abzuführen.<br />

Begründung:<br />

1. Die voestalpine Stahl GmbH wurden durch die UVP-Genehmigung vom 23. Februar 2004,<br />

UR-380129/238 folgende Roheisenproduktionsmengen konsensiert.<br />

Hochofen Typ max. Jahreskapazität in t<br />

A 2.750.000<br />

V und VI 1.560.000<br />

Gesamtmenge 4.310.000<br />

Hochofen Art max. Tageskapazität in t<br />

A 7.850<br />

V und VI 5.000 1<br />

Gesamtmenge 12.850<br />

2. Mit Antrag vom 6. Februar 2006 beantragte die voestalpine Stahl GmbH die wahlweise Verlagerung<br />

der Roheisenkapazitäten von den Hochöfen 5 und 6 zum Hochofen A.<br />

Dadurch soll die derzeit genehmigte maximale Tageskapazität des Hochofen A von 7.850 auf<br />

1 Die Tageskapazität der Hochöfen V und VI ergibt sich aus dem <strong>Bescheid</strong> des Landeshauptmannes von Oberösterreich<br />

vom 2. Mai 2002 UR-315099/15 iVm dem <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung UR-380129/238-2004. Auf Seite<br />

289 des UVP-<strong>Bescheid</strong>es ist die tägliche maximale technische Kapazität der HO IV, HO V und HO VI mit 7.000 t<br />

angegeben, wobei bei dieser Angabe der Hochofen IV mit eingerechnet ist. Im angeführten <strong>Bescheid</strong> des Landeshauptmannes<br />

von Oberösterreich wurde die Kapazität des Hochofens (IV-Stand by Aggregat) mit 2.000 t pro Tag<br />

fixiert, so dass sich auf Grund einer einfachen Subdraktion von 7.000 t minus 2.000 t die technische Kapazität der<br />

Hochöfen V und VI von 5.000 t sein muss.<br />

Seite 3


8.800 Tonnen pro Tag erhöht wird, wobei jedoch die gesamte genehmigte Roheisenkapazität<br />

unverändert bleibt und dafür die maximale Tageskapazitäten der Hochöfen 5 und 6 entsprechend<br />

reduziert werden. Das heißt, dass bei Erhöhung der Tageskapazitäten des Hochofen<br />

A die Roheisenkapazitäten der Hochöfen 5 und 6 entsprechend reduziert werden und die<br />

maximale Gesamtroheisenkapazität von 12.850 pro Tag keinesfalls überschritten wird.<br />

3. Die voestalpine Stahl GmbH hat mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 der UVP-Behörde<br />

nachstehendes Konzept vorgelegt, das sie während der 4-monatigen Betriebsversuchsphase<br />

umzusetzen hat.<br />

3.1. Vorschlag für die Durchführung eines Betriebsversuchs:<br />

"Es ist geplant innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten die ggfs. auftretenden Auswirkungen<br />

im Abwasserbereich durch intensive Untersuchungen während einer erhöhten Produktionskapazität<br />

beim HO-A (Steigerung von 7850 t/d auf max. 8800 t/d) zu verifizieren.<br />

Die IST-Situation ist aufgrund der laufenden Untersuchungen für der Erstellung der jährlichen<br />

Stoffflussanalyse zum Jahresbericht ausreichend dokumentiert.<br />

Als relevante Schadstoffkomponenten stellten sich im Rahmen der Diskussion am 21.11.06<br />

die Schwermetallkomponenten Cd, Hg, Zn und Pb heraus.<br />

Demzufolge ist geplant diese Parameter im Zuge des Betriebsversuches einer intensiveren<br />

Untersuchung zu unterziehen.<br />

Vorfluter<br />

Eindicker<br />

3<br />

Die folgende Graphik gibt eine Überblick über die für eine Bilanzierung benötigten Stoffströme:<br />

Flockungshilfsmittel<br />

Eindicker<br />

4<br />

Tiegelgaskondensat<br />

Flämmereiabwasser<br />

4<br />

3<br />

5 Abwasser aus Schlackengranulation<br />

1<br />

Wäscher Filtrat HO-A , Wäscher Feststoff HO-A<br />

2<br />

Dampfkondensat Wäscher<br />

HO-A<br />

Wäscher HOA<br />

Messplan für den Betriebsversuch :<br />

Seite 4


IN<br />

OUT<br />

Probe<br />

Beprobung (Hg, Cd, Zn, Pb)<br />

1 Wäscher Filtrat HO-A<br />

Tagesdurchschnittsprobe (Mo, Di, Mi, Do, Fr);<br />

1 Wäscher Feststoff HO-A<br />

die Beprobung erfolgt durch die Probe "Wäscher HO-A", da diese direkt aus der Rinne entnommen<br />

2 Dampfkondensat Wäscher<br />

wird;<br />

3 Flämmereiabwasser Tagesdurchschnittsprobe (Mo, Di, Mi, Do, Fr);<br />

4 Tiegelgaskondensat Tagesdurchschnittsprobe (Mo, Di, Mi, Do, Fr);<br />

5 Abwasser aus Schlackengranulation Tagesdurchschnittsprobe (Mo, Di, Mi, Do, Fr);<br />

Flockungshilfsmittel<br />

laut Anfrage an Lieferfirma, sind keine Schwermetalle enthalten;<br />

in sehr geringen Mengen werden auch Kondensate aus Heizsystemen in die Eindicker<br />

eingeleitet;aufgrund der bereits durchgeführten Untersuchungen hat sich gezeigt, dass in diesen<br />

Dampfkondensate<br />

Kondensaten keine der relevanten Schwermetalle vorzufinden sind; dies ist darauf zurückzuführen,<br />

dass in den Prozessstufen aus denen diesen Kondensate stammen keine dieser Schwermetalle<br />

enthalten sind;<br />

Gichtschlamm HO-A ED 3<br />

Wochenmischprobe<br />

Gichtschlamm HO-A ED 4<br />

Wochenmischprobe<br />

Abwasser in die Donau ED 3<br />

Tagesdurchschnittsprobe (Mo, Di, Mi, Do, Fr);<br />

Abwasser in die Donau ED 4<br />

Tagesdurchschnittsprobe (Mo, Di, Mi, Do, Fr);<br />

Die Ergebnisse werden in einem Bericht dokumentiert und der Behörde übermittelt und dienen<br />

der Beurteilung inwieweit Veränderungen durch die Kapazitätssteigerungen beim HO-A<br />

auf den Vorfluter zu erwarten sind.<br />

Zur Zeit beträgt das Zwischenabstichintervall des HO-A 20 Minuten. Bei einer Steigerung<br />

der Produktionskapazität von 7.850 t/d auf 8.800 t/d kann sich dieses Intervall auf 10 Minuten<br />

reduzieren. Während des Betriebsversuches werden die Produktionskapazitäten am HO-<br />

A inklusive der genauen Abstichzeiträume aufgezeichnet und kann in diese Aufzeichnungen<br />

jederzeit eingesehen werden. Um die ausreichende Wirkungsweise der Gießhallenentstaubung<br />

zu demonstrieren wird vorgeschlagen im Beisein von DI Schaubschläger eine Vor-Ort-<br />

Besichtigung bei einer Produktionskapazität von 8.800 t/d am HO-A durchzuführen. Dies erscheint<br />

wesentlich zielführender als die ursprünglich angedachte Videoüberwachung des<br />

Daches der Gießhalle."<br />

4. Dieses Konzept wurde den Parteien in Rahmen zur Wahrung des Parteingehörs zur Kenntnis<br />

gebracht, gleichzeitig eine Frist gesetzt, innerhalb der eine schriftliche Stellungnahme abgegeben<br />

werden konnte und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der Frist<br />

das Konzept der voestalpine Stahl GmbH umgesetzt wird.<br />

4.1. Stellungnahme der Stadt Linz, Standortgemeinde bzw. des Magistrates der Landeshauptstadt<br />

Linz als mitwirkende Behörde:<br />

Diese äußerten sich mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 und schränkten ihr ursprüngliches<br />

Begehren mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 ein. Grundsätzlich besteht<br />

gegen die Verlagerung der Kapazitäten kein Einwand, wobei als Prämisse die Forderung<br />

erhoben wird, keinerlei Verschlechterungen der Emissionen durch diese Maßnahme<br />

zuzulassen. Darüber hinaus wird die Forderung nach Vorschreibung umwelttechnischer<br />

Auflagen erhoben."<br />

4.2. Stellungnahme von Herrn DI Scheidl:<br />

Dieser begrüßt die geplante Maßnahme ausdrücklich und schlägt in seiner Stellungnahme<br />

vor, die Untersuchungstätigkeiten des Kontrollorganes auszuweiten.<br />

Die für die Entscheidung relevanter Gesetzesstelle lautet:<br />

§ 18b UVP-G 2000 lautet:<br />

"Änderungen eines gemäß § 17 oder § 18 genehmigten Vorhabens sind vor dem in § 20<br />

genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17<br />

zu genehmigen, wenn<br />

Seite 5


1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5<br />

nicht widersprechen und<br />

2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre<br />

Interessen wahrzunehmen.<br />

Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig<br />

ist."<br />

Die Roheisenerzeugungskapazitäten und zwar sowohl die maximalen Tageskapazitäten je Hochofen<br />

und die maximale Jahreskapazitäten sind durch den <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom<br />

22. Februar 2004, UR-380129/238-2004 determiniert.<br />

Eine Abnahmeprüfung oder Teilabnahme des mit obigen <strong>Bescheid</strong> genehmigten Vorhabens<br />

erfolgte bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht.<br />

§ 18b UVP-G 2000 spricht nicht über die Art oder das Ausmaß der Änderung, sondern macht<br />

schlechthin Änderungen des genehmigten Zustandes nach § 18b UVP-G 2000 genehmigungspflichtig,<br />

wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Schon nach dem Wortlaut der Definition<br />

"Änderung" liegt eine solche unmissverständlich vor. Die voestalpine Stahl GmbH möchte<br />

je Aggregat (HOA, HO5 und HO6) verändern die Erzeugungskapazitäten verlagern und so die<br />

bestehende "Out-Put-Mengen" verändern.<br />

Nur bei solchen Änderungen, die so hier wesentlich "wären", dass die Voraussetzungen des § 3<br />

UVP-G 2000 vorliegen, machen ein Vorgehen gemäß § 18b UVP-G nicht möglich.<br />

Keinesfalls liegt hier ein Änderungstatbestand gemäß § 3a UVP-G 2000 vor und lässt sich dies<br />

wie folgt begründen:<br />

Gemäß § 3a UVP-G 2000 i. V. m. Z 64 (Spalte 2) der Anlage 1 zum UVP-G 2000 ist bei Änderungen<br />

von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mind. 100 % des in Spalte 1 oder 2<br />

des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes überschreiten, eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

durchzuführen.<br />

Der Schwellenwert für die Herstellung von Roheisen ist in der angeführten Z 64 mit 500.000<br />

Tonnen pro Jahr bzw. 250.000 Tonnen pro Jahr – da die Betriebsanlage der voestalpine Stahl<br />

GmbH im Schutzgebiet Kategorie D liegen – festgelegt. Eine Tageskapazität, ab deren Überschreitung<br />

die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben<br />

ist, besteht nicht.<br />

Obgleich die Roheisenkapazitäten beim Hochofen A um mehr als 250.000 Tonnen pro Jahr erhöht<br />

werden, geht diese Erhöhung völlig einher mit einer Senkung der selben Mengen bei den<br />

Hochöfen 5 und 6, weswegen in Summe die gesamten Roheisenkapazitäten gleich bleiben und<br />

somit keine solchen Änderungen vorliegen, die ein Vorgehen gemäß § 3a UVP-G 2000 rechtfertigen<br />

könnten.<br />

Keinesfalls ist es gerechtfertigt, die Hochöfen als Einzelanlagen zu betrachten. Vielmehr stellen<br />

diese Hochöfen eine gemeinsame Anlage dar, die im Verbund arbeiten.<br />

Im UVP-Genehmigungsbescheid vom 23. Februar 2004, UR-380129/238-2004 wird in der Vorhabensbeschreibung,<br />

die einen integrierenden Bestandteil des <strong>Bescheid</strong>es darstellt unter 4.4.<br />

Seite 6


"Hochöfen" wörtlich Folgendes ausgeführt:<br />

"Die Hochofenbetriebe sind ein Teil des Bereiches der Metallurgie der voestalpine Stahl GmbH<br />

und bilden mit der Erzeugung von flüssigem Roheisen die Basis für die Herstellung und Weiterverarbeitung<br />

von Stahl am Standort Linz. Die Hochofenbetriebe der voestalpine Stahl GmbH<br />

bestehen aus 2 Anlagen (im Original nicht fett), der Anlage I – in der die Hochöfen IV,V und VI<br />

zusammengefasst sind – und der Anlage II – dem Hochofen A"<br />

Physisch handelt es sich um 4 separate "Hochofenanlagen" wobei die Hochofenanlage IV nicht<br />

weiter zu diskutieren ist, weil sie weder Gegenstand dieses Antrages ist und darüber hinaus als<br />

Standby-Anlage der voestalpine Stahl GmbH zur Verfügung steht.<br />

Ob gleich es sich scheinbar um 3 in Betrieb befindliche Einzelanlagen handelt, sind sie von Ihrer<br />

rechtlichen und fachlichen Qualifikation als eine Anlage oder nach der UVP-Terminologie<br />

als ein Vorhaben – nämlich als die Hochofenanlage der voestalpine Stahl GmbH – zu betrachten<br />

(gleiche dazu auch VWGH vom 22. März 1988, 88/04/0011).<br />

Die Hochöfen sind also als eine Anlage zu betrachten und lässt sich dies<br />

a. fachlich – technisch wie folgt begründen:<br />

Alle 3 Hochöfen erzeugen Roheisen zur Herstellung hochwertiger Stahlprodukte im Konzern<br />

der voestalpine Stahl GmbH<br />

Dazu werden alle 3 Hochöfen von 1 Sinteranlage aus beschickt, wird in der eigenen Kokerei<br />

Koks für alle Hochöfen erzeugt, wird Koks zugekauft und für alle 3 Hochöfen zwischengelagert,<br />

enthält das Projekt Linz 2010 eine eigene Koksauftauhalle, die letztendlich<br />

auch wieder allen Hochöfen zu Gute kommen soll. Die Fülle von infrastrukturellen Begleitmaßnahmen<br />

besteht also darin, den "Bedürfnissen" der Hochöfen gerecht zu werden.<br />

Gichtgas wird aus jeden der 3 Hochöfen in das gemeinsame Gichtgasnetz eingeleitet und in<br />

Folge im bestehenden Kraftwerk verstromt bzw. den sonstigen werksinternen Verbrauchern<br />

zum weiteren Einsatz zugeführt. Unterschiedlichen Kapazitäten der Hochöfen ergeben sich<br />

aus deren Größe, die wiederum zu einem Zeitpunkt entsprechend des damaligen Bedarfes<br />

gewählt wurde.<br />

Letztendlich ist für die voestalpine Stahl GmbH immer der Gesamtroheisen-Output von Bedeutung,<br />

weil damit der Bedarf zum Ausdruck gebracht wird und letztendlich die bestehende<br />

Roheisenkapazitäten auch verantwortlich sind für die Rohstahlproduktion.<br />

Die nunmehr geplanten Veränderungen der Roheisenkapazitäten bedürfen keinerlei Umbaumaßnahmen<br />

oder sonstiger technischer Veränderungen.<br />

b. rechtlich wie folgt begründen:<br />

§ 3 Abs. 1 UVP-G 2000 macht Vorhaben, die im Anhang 1 angeführt sind sowie Änderungsvorhaben<br />

unter bestimmten, bereits erwähnten Bedingungen UVP-pflichtig.<br />

§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 definiert Vorhaben als die Errichtung einer Anlage oder sonstige<br />

Eingriffe in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen<br />

und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen.<br />

Seite 7


Im Einklang mit der UVP-Richtlinie, die nicht von Vorhaben sondern von Projekten<br />

spricht, aber ansonsten Projekt ähnlich definiert wie der nationale Gesetzgeber sind Vorhaben,<br />

die bauliche Errichtung einer Anlage oder sonstige Eingriffe. Auch stellt § 2 Abs. 2<br />

leg. cit unmissverständlich klar, dass ein Vorhaben aus mehreren Anlagen oder Eingriffen<br />

bestehen könnte.<br />

Bei den Hochöfen der voestalpine Stahl GmbH handelt es sich um drei verschiedene Aggregate,<br />

die jedoch gemeinsam die Hochofenanlage der VAS darstellen. Dies ergibt sich<br />

eindeutig aus dem UVP-<strong>Bescheid</strong> „Linz 2010“. Darüber hinaus ist diese Sichtweise auch<br />

völlig in Einklang zu bringen mit der Definition Vorhaben.<br />

§ 3a UVP-G 2000 definiert Änderungen im Abs. 1 wie folgt:<br />

„Änderungen von Vorhaben, die eine bestimmte Kapazitätsausweitung nach sich ziehen"<br />

§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 bezeichnet als Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein<br />

sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem<br />

räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen.<br />

Alleine diese Definition impliziert, dass der Änderungstatbestand mit der Errichtung einer<br />

Anlage (vergleiche § 2 Abs. 2 leg. cit.) zusammenhängt. Dies ist hier keineswegs der Fall.<br />

Somit betreibt die VAS ein Hochofenanlage, bestehend aus drei Hochöfen, für die ein maximaler<br />

Roheisenoutput festgelegt wurde. Daher stellen die drei Hochöfen eine gemeinsame<br />

Betriebsanlage innerhalb des Vorhabens „Linz 2010“ dar. Stolzlechner – Werndl – Zitta,<br />

„die gewerbliche Betriebsanlage, ein Handbuch für die Praxis, Manz definieren Betriebsanlage<br />

wie folgt:<br />

„Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen,<br />

die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt<br />

ist. Die Betriebsanlage ist in Ihrer alle Anlagenteile umfassenden Gesamtheit als Einheit zu<br />

betrachten.“<br />

Entsprechend dieser Definition ergibt sich, dass die Hochofenanlage (als Teil des Vorhabens)<br />

im Sinne einer Betriebsanlage aus drei Hochöfen besteht. Diese drei Hochöfen sind<br />

eine Betriebsanlage.<br />

Dass es sich bei den Hochöfen um IPPC Betriebsanlagen handelt, bedarf keinen näheren<br />

Diskussion.<br />

In der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch<br />

BGBl. I Nr. 131/2004 wird einleitend folgendes ausgeführt: „Die im folgenden genannten<br />

Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die Produktionskapazitäten oder Leistungen.<br />

Werden mehrere Tätigkeiten der selben Kategorie in ein und der selben Betriebsanlage<br />

durchgeführt, so sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen.“<br />

Somit sind die Kapazitäten der Hochöfen V und VI und Hochofen A zusammenzurechnen.<br />

Die Kapazitätserhöhung bei einem Ofen (Hochofen A) geht linear mit der Reduktion der<br />

Kapazität bei den Öfen V und VI einher.<br />

Seite 8


Zusammenfassend ist daher festzuhalten:<br />

Die Optimierung eines Hochofens zu Lasten eines anderen, bei jedenfalls gleich bleibenden<br />

Umweltbedingungen (keinesfalls Emissionserhöhungen, etc.) kann keinesfalls als<br />

UVP-auslösender Tatbestand betrachtet werden. Viel mehr ist es so, dass die drei Hochöfen<br />

eine Betriebsanlage darstellen, die ein Teil des Vorhabens „Linz 2010“ sind. Innerhalb<br />

dieser festgelegten Kapazitätsgrenzen kann die VAS den Roheisenoutput beim Hochofen A<br />

dann erhöhen,<br />

a. Wenn pro Jahr beim Hochofen V oder VI entsprechend weniger Roheisen (linear) erzeugt<br />

wird,<br />

b. wenn sich die Emissionen und daraus abgeleitet die Immissionsbelastung der zu schützenden<br />

Güter nicht verschlechtern<br />

c. bauliche Maßnahmen dazu nicht erforderlich werden.<br />

d. wenn sich das Gefährdungspotential hinsichtlich der weiteren Schutzgüter gemäß den anzuwendenden<br />

materienrechtlichen Vorschriften nicht verschlechtert.<br />

Da nun jedoch der Hochofen A im Vergleich zu den Hochöfen 5 und 6 eine andere „Kühlwasserführung<br />

und –ableitung“ hat, sind potentielle materienrechtliche Veränderungen nicht auszuschließen<br />

(WRG 1959, GewO 1994).<br />

Ein „Kapazitätsswitch“ von den Hochöfen 5 und 6 zum Hochofen A ohne Genehmigung gemäß<br />

§ 18b UVP-G 2000 ist nicht möglich. Keinesfalls ist dafür aber eine eigene UVP durchzuführen.<br />

Bauliche Veränderungen sind nicht geplant und ist dies eines, von vielen Indizien, dass eine eigene<br />

UVP keinesfalls erforderlich ist.<br />

Selbstverständlich machen bauliche Veränderungen schlecht hin ein Vorgehen nach § 18b UVP-<br />

G 2000 unmöglich; häufig werden bauliche Maßnahmen (i. S. einer Veränderung) sogar ein Vorgehen<br />

gemäß § 18b UVP-G 2000 erforderlich machen.<br />

Verfahren gemäß § 18 b UVP-G 2000<br />

§ 18 b UVP-G 2000 ermöglicht die Genehmigung von Änderungen eines bereits genehmigten<br />

UVP-Projektes. Die Genehmigung ist dabei zu erteilen, wenn den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nicht widersprochen wird und die von der Änderung betroffenen<br />

Beteiligten Gelegenheit bekamen Ihre Interessen wahrzunehmen. § 18 b UVP-G<br />

wurde durch die Novelle BGBl. I 153/2004 eingeführt.<br />

Vor In-Kraft-Treten des § 18 b UVP-G 2000 hatte die Oö. Landesregierung als UVP-<br />

Behörde allfällige Änderungen entsprechend der jeweiligen sektoralrechtlichen Bestimmung<br />

(GewO, WRG, AWG, etc) abzuhandeln. Dazu gibt es auch einige Entscheidungen<br />

des Umweltsenates.<br />

Seite 9


Entscheidung des Umweltsenates vom 19. März 2003 US 4A/2001/12-16<br />

Im Genehmigungsbescheid wurde dem Antragsteller die Genehmigung erteilt, einem in<br />

einem Kraftwerk befindlichen, aber nicht mehr benötigten Heizölschwertank, mit einem<br />

Inhalt von 15.000m³ in einen drucklosen Warmwasserspeicher umzubauen.<br />

Die Genehmigungsinhaberin beantragte nach Rechtskraft des UVP-<br />

Genehmigungsbescheides an Stelle des Umbaus des alten Öltanks einen neuen Fernwärmespeicher<br />

zu errichten.<br />

Gegen den erstinstanzlichen <strong>Bescheid</strong> der Landesregierung wurde berufen. Der Umweltsenat<br />

hat die Berufung abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, und<br />

zwar insbesondere mit dem Argument, dass Änderungen der Emissions- bzw. der Immissionslage<br />

nicht zu erwarten wären. Auch die zusätzlichen Emissionen durch den zusätzlichen<br />

Neubau fanden keine Berücksichtigung.<br />

Entscheidung des Umweltsenates vom 1. April 2004 US 3/1999/5-185<br />

Nach Rechtskraft des UVP-Genehmigungsbescheides beantragte hier die Konsensinhaberin,<br />

dass die Verbrennungslinie einlinig ausgeführt und an Stelle einer sogenannten<br />

„Nasswäsche“ eine trockene Rauchgasreinigung realisiert werden soll.<br />

Der Umweltsenat hat dabei bei der Prüfung, ob dadurch nachteilige Änderungen entstehen<br />

folgenden Maßstab angelegt:<br />

Nachteilig wäre, wenn,<br />

a) die Emissionen von Schadstoffen in Folge der Änderungen nicht nach dem Stand<br />

der Technik begrenzt werden, oder<br />

b) wenn sich die Immissionsbelastung zu schützender Güter erhöht.<br />

Obwohl bei der Umrüstung von der sogenannten „Nasswäsche“ auf eine sogenannte „trockene<br />

Rauchgasreinigung“ bei HCL ein um einen Faktor 10 über dem Wert bei nasser<br />

Rauchgasreinigung liegender Halbstundenmittelwert zu erwarten ist, hatte der Umweltsenat<br />

diese Änderung trotzdem als unwesentliche Änderung bezeichnet und als solche auch<br />

genehmigt.<br />

Unter anderem führt der Umweltsenat wörtlich aus: „Wenn diese Grenzwerte dem Stand<br />

der Technik entsprechen und diese Grenzwerte auch bei dem nun geänderten Verfahren<br />

nicht überschritten werden (was durch das fortbestehen der Auflagen ja gewährleistet<br />

ist), kann die nun vorgesehene Rauchgasreinigungsverfahrensänderung nicht mit der<br />

Begründung verwehrt werden, die tatsächliche (möglicherweise) höhere aber unter den<br />

Grenzwert liegende Emission sei nicht nach dem Stand der Technik begrenzt.“<br />

Somit sieht der Umweltsenat in diesem Fall die Änderung so lange als unwesentlich, als<br />

dem Stand der Technik entsprochen wird und die geltenden Grenzwerte eingehalten<br />

werden. Sogar eine geringfügige Verschlechterung im Vergleich zu einer anderen Rauchgasreinigungsanlage<br />

wird in Kauf genommen.<br />

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Was heißen die beiden Entscheidungen<br />

Vergleicht man nun die beiden Änderungsfälle, die der strenge Prüfung des Umweltsenates<br />

Stand hielten mit jenen der voestalpine Stahl GmbH, so wird klar, dass der Änderungstatbestand<br />

des § 18 b UVP-G 2000 in diesem Fall erst recht zur Anwendung kommen<br />

kann (muss). Die Änderung besteht hier insbesondere bei der Kühlwasserableitung<br />

und der Prüfung der Frage, ob die Gießhallentstaubung im Hochofen A für die erhöhte<br />

Kapazität ausreichend ist. Bauliche Veränderungen gibt es keine.<br />

Es ist somit völlig unzweifelhaft, dass die nunmehrige Änderung der Hochofenanlagen gemäß<br />

§ 18b UVP-G 2000 zu betrachten ist und bei Vorliegen der entsprechen Tatbestandsmerkmale<br />

auch die Genehmigung dafür ausgesprochen werden muss.<br />

Eine der zentralen Genehmigungsvoraussetzungen des § 18b UVP-G 2000 ist, dass den Genehmigungsvoraussetzungen<br />

des § 17 Abs. 2-5 nicht widersprochen werden darf. Es muss also die<br />

Umweltverträglichkeit des ursprünglich genehmigten Projektes selbstverständlich völlig uneingeschränkt<br />

bewahrt bleiben.<br />

Die nunmehrige Änderung ist streng genommen als Beweisaufnahme für die Behörde zu sehen<br />

um zu ermitteln, ob durch die Kapazitätsveränderungen an den Hochöfen 5 und 6 zum Hochofen<br />

A auch mit Emissionsveränderungen zu rechnen ist. Der 4-monatigen Beobachtungsphase wird<br />

ausreichen, um entsprechende Aufschlüsse zu bekommen und letztendlich auf Basis dieser Ergebnisse<br />

über den Antrag der voestalpine Stahl GmbH vom 6. Februar 2006 endgültig absprechen<br />

zu können. Sollten die Ergebnisse der Betriebsversuche die Ergebnisse der ursprünglichen<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung unterlaufen oder widersprechen, (was absolut unwahrscheinlich<br />

ist) wäre der Antrag der voestalpine Stahl GmbH vom 6. Februar 2006 abzuweisen<br />

Ansonsten wird der voestalpine Stahl GmbH die Genehmigung gemäß 18b UVP-G 2000 für die<br />

Kapazitätsveränderungen auf Dauer zu gewähren sein.<br />

"Die Änderung des <strong>Bescheid</strong>es kann eine Überprüfung, Wiederholung oder Ergänzung von<br />

Gutachten notwendig machen." (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, UVP-G 2000 idgF,<br />

BGBl. I Nr. 2005/14, Praxiskommentar, Lexis Nexis,Altenburger/Wojnar RZ. 270 zu § 18b<br />

UVP-G 2000). Genau dies passiert auch hier, wobei Unterschied insoferne besteht, als die nunmehrige<br />

Anordnung, die Basis für weitere Gutachten sein soll, selbst eine Änderung des genehmigten<br />

Verfahrens darstellt und somit gemäß § 18b UVP-G 2000 zu genehmigen ist.<br />

Aus den eingeholten Stellungnahmen ist darüber hinaus schon jetzt davon auszugehen, dass mit<br />

keiner negativen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, und den Ergebnissen der ursprünglichen<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung entsprochen werden wird. Diese Betriebsversuche stellen bloß<br />

eine zusätzliche Sicherheit und Untermauerung der nunmehrigen Prognosen dar.<br />

Auch hier gilt:<br />

Der Großversuch ist die verlässlichste Methode zur Untermauerung oder Verwerfung, ob der ursprünglichen<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung entsprochen wird oder nicht.<br />

Aus diesem Grund setzt dieses Verfahren auf ein aufwändiges Messkonzept auf, das solche Ergebnisse<br />

bringen soll, die nach Abschluss der Versuche eindeutige und repräsentative Ergebnisse<br />

Aussagen über die Emissionsveränderungen erbringen sollen.<br />

Die im § 18b Z 2 UVP-G 2000 Genannten wurden gehört.<br />

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Da mit keinen weiteren negativen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, die Identität des Vorhabens<br />

(hier: Teilvorhaben – nämlich Hochofen) keinesfalls verändert wird, eine Abnahmeprüfung<br />

im Sinn des § 20 UVP-G 2000 noch nicht erfolgte, und die sonstigen materiellen und formalen<br />

Voraussetzungen des § 18b UVP-G 2000 vorliegen, war die Genehmigung vorerst befristet für 4<br />

Monate zu erteilen.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

zu I:<br />

Sie haben das Recht, gegen diesen <strong>Bescheid</strong> innerhalb von vier Wochen nach seiner Zustellung<br />

beim Landeshauptmann von Oberösterreich das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.<br />

Die Berufung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Waltherstraße 22 - 24, 4021 Linz, schriftlich,<br />

telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege automationsunterstützter<br />

Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen.<br />

Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />

– diesen <strong>Bescheid</strong> bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende Behörde<br />

bekannt)<br />

– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des <strong>Bescheid</strong>es sowie<br />

– eine Begründung dieses Antrages enthalten.<br />

Die Gebühr, die zu entrichten ist, beträgt für die Berufung 13 Euro.<br />

zu II:<br />

Sie haben das Recht, gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen die vorgeschriebenen Verfahrenskosten<br />

innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses <strong>Bescheid</strong>es das Rechtsmittel der Vorstellung<br />

einzubringen.<br />

Die Vorstellung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Waltherstraße 22 – 24, 4021 Linz,<br />

schriftlich, telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege automationsunterstützter<br />

Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen.<br />

Damit Ihre Vorstellung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />

– diesen <strong>Bescheid</strong> bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende Behörde<br />

bekannt)<br />

– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des <strong>Bescheid</strong>es sowie<br />

– eine Begründung dieses Antrages enthalten.<br />

Wird keine Vorstellung erhoben, so ist binnen 2 Wochen nach dem Ablauf der Frist zur Erhebung<br />

der Vorstellung der oben bezeichnete Betrag mit dem angeschlossenen Erlagschein einzuzahlen,<br />

widrigenfalls die zwangsweise Eintreibung veranlasst werden müsste.<br />

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Ergeht an:<br />

1. voestalpine stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4031 Linz<br />

Zahlschein<br />

2. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Herrn Dipl.-Ing. Otto-Werner Schaubschläger,<br />

Hauptstraße 1 – 5, 4041 Linz<br />

3. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Frau Dr. Karin Wegscheider, Hauptstraße 1 – 5,<br />

4041 Linz<br />

4. Frau Gerda Lenger, p.A. Die Grünen Linz, - die grüne Alternative, Altstadt 22, 4020 Linz<br />

5. Oö. Umweltanwaltschaft, zH Herrn Umweltanwalt Dipl.-Ing. Dr. Johann Wimmer, Stifterstraße<br />

28, 4021 Linz<br />

6. Umweltanalytik GmbH, zH Herrn Dipl.-Ing. Kurt Scheidl, Gregor-Josef-Werner-Straße 12<br />

7000 Eisenstadt<br />

7. Frau Dr. Elfgund Frischenschlager, pA RAe Frischenschlager & Gallistl, Landstraße 15,<br />

4020 Linz<br />

Im Auftrag:<br />

Mag. Hubert Reichl<br />

Hinweise:<br />

Dieses Schriftstück wurde elektronisch beurkundet. Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr<br />

Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, Waltherstraße 22-24, 4021 Linz, und führen Sie das<br />

Geschäftszeichen dieses Schreibens an.<br />

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