Bescheid - Umweltbundesamt
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UMWELTRECHTSABTEILUNG<br />
4021 Linz<br />
Waltherstraße 22-24<br />
Geschäftszeichen: UR-2006-747/155-RE/RS<br />
Bearbeiter: Mag. Hubert Reichl<br />
Telefon: 0732 / 7720-13492<br />
Fax: 0732 / 7720-213409<br />
E-mail: ur.post@ooe.gv.at<br />
31. Jänner 2007<br />
_<br />
voestalpine Stahl GmbH, Projekt Linz 2010 -<br />
Hochofen, Kapazitätsverlagerungen in Bereich<br />
der Hochofenanlagen, Verfahren gemäß § 18b,<br />
Genehmigung einer Kapazitätsverlagerung zu<br />
Versuchszwecken<br />
- <strong>Bescheid</strong><br />
<strong>Bescheid</strong><br />
Mit <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom 23. Februar 2004, UR-380129/238-2004 wurde der<br />
voestalpine Stahl GmbH die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />
2000 für das Projekt "Linz 2010" erteilt. Durch diesen <strong>Bescheid</strong> werden der voestalpine Stahl<br />
GmbH maximale Jahresproduktionskapazitäten und maximale Tagesproduktionskapazitäten für<br />
den Hochofen A und die Hochöfen 5 und 6 konsensiert.<br />
Nunmehr möchte die voestalpine Stahl GmbH die Roheisenkapazität beim Hochofen A zu Lasten<br />
der Hochöfen 5 und 6 erhöhen. Die Gesamtroheisenkapazität bleibt unverändert.<br />
Die voestalpine Stahl GmbH hat mit Schriftsatz vom 9. Februar 2006 einen Änderungsantrag<br />
gemäß § 18b UVP-G 2000 gestellt und mit weiterem Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 Unterlagen<br />
für die Durchführung von Betriebsversuchen vorgelegt.<br />
Von der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde in I. Instanz ergeht nachstehender<br />
Spruch<br />
I. Abänderung des <strong>Bescheid</strong>es UR-380129/238 vom 23. Februar 2004:<br />
Der voestalpine Stahl GmbH wird die Genehmigung für die Durchführung eines 4-monatigen<br />
Betriebsversuches zur Verlagerung der Roheisenerzeugungskapazitäten (Erhöhung der Roheisenerzeugungskapazitäten<br />
beim HOA von 7850 t/d auf 8800 t/d – Reduktion der Roheisenerzeugungskapazität<br />
bei den Hochöfen 5 und 6 von 5000 t/d auf 4050 t/d) von den Hochöfen 5 und 6<br />
zum Hochofen A, wobei der Gesamtroheisen-Output in Summe unverändert bleiben muss<br />
(12.850 t/d) nach Maßgabe des Antrages vom 9. Februar 2006, der Projektsergänzung bzw. Dar-<br />
DVR.0069264 http://www.land-oberoesterreich.gv.at
legung des Messkonzeptes vom 6. Dezember 2006, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.<br />
Auflagen:<br />
1. Der Beginn des Betriebsversuches ist der Behörde unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen.<br />
2. Für die Dauer des Betriebsversuches werden sich überlappende Abstichvorgänge ausdrücklich<br />
nicht gestattet. Darüber hinaus ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen,<br />
dass für die Dauer des Versuchsbetriebes keine überlappende Abstichvorgänge erfolgten.<br />
3. Die voestalpine Stahl GmbH hat eine genaue Analyse von Ausfallzeiten bei der Entstaubungsanlage<br />
zu erstellen, diese in einem Bericht zusammenzufassen und der Behörde innerhalb<br />
des Betriebsversuches monatlich vorzulegen.<br />
Hinweis:<br />
Über den Antrag der voestalpine Stahl GmbH vom 6. Februar 2006 kann somit endgültig und<br />
frühestens erst dann entschieden werden, wenn die Ergebnisse der nunmehr genehmigten Betriebsversuche<br />
vorliegen.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§ 18b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF<br />
II. Verfahrenskosten:<br />
Die voestalpine Stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4031 Linz wird verpflichtet die nachstehenden<br />
Verfahrenskosten binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses <strong>Bescheid</strong>es mit dem angeschlossenen<br />
Erlagschein an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zu bezahlen.<br />
1 Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 1<br />
der Bundesverwaltungsabgabeverordnung 1983,<br />
BGBl. Nr. 24/1983 zu letzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2005 € 6,50<br />
2. Kommissionsgebühren gemäß § 3 der Landeskommissionsgebührenverordnung<br />
für, die Besprechung am 21. November 2006<br />
(2 Amtsorgan, 2 1/2 Stunden, á 17,40)€ 69,60<br />
Zusammen somit € 76,10<br />
Seite 2
Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 57, 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991<br />
idgF<br />
Hinweis:<br />
Die voestalpine Stahl GmbH hat ferner Folgendes zu bezahlen:<br />
Für die Eingabe (Antrag) gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957, BGBl. 267/1957 idgF<br />
13 Euro.<br />
Die voestalpine Stahl GmbH wird ersucht die für dieses Verfahren anfallende Gebühren in der<br />
Höhe von 89,10 Euro, welche auf dem beiliegenden Erlagschein bereits berücksichtigt sind, einzubezahlen.<br />
Wir sind verpflichtet die Gebühren einzuheben und an das Finanzamt abzuführen.<br />
Begründung:<br />
1. Die voestalpine Stahl GmbH wurden durch die UVP-Genehmigung vom 23. Februar 2004,<br />
UR-380129/238 folgende Roheisenproduktionsmengen konsensiert.<br />
Hochofen Typ max. Jahreskapazität in t<br />
A 2.750.000<br />
V und VI 1.560.000<br />
Gesamtmenge 4.310.000<br />
Hochofen Art max. Tageskapazität in t<br />
A 7.850<br />
V und VI 5.000 1<br />
Gesamtmenge 12.850<br />
2. Mit Antrag vom 6. Februar 2006 beantragte die voestalpine Stahl GmbH die wahlweise Verlagerung<br />
der Roheisenkapazitäten von den Hochöfen 5 und 6 zum Hochofen A.<br />
Dadurch soll die derzeit genehmigte maximale Tageskapazität des Hochofen A von 7.850 auf<br />
1 Die Tageskapazität der Hochöfen V und VI ergibt sich aus dem <strong>Bescheid</strong> des Landeshauptmannes von Oberösterreich<br />
vom 2. Mai 2002 UR-315099/15 iVm dem <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung UR-380129/238-2004. Auf Seite<br />
289 des UVP-<strong>Bescheid</strong>es ist die tägliche maximale technische Kapazität der HO IV, HO V und HO VI mit 7.000 t<br />
angegeben, wobei bei dieser Angabe der Hochofen IV mit eingerechnet ist. Im angeführten <strong>Bescheid</strong> des Landeshauptmannes<br />
von Oberösterreich wurde die Kapazität des Hochofens (IV-Stand by Aggregat) mit 2.000 t pro Tag<br />
fixiert, so dass sich auf Grund einer einfachen Subdraktion von 7.000 t minus 2.000 t die technische Kapazität der<br />
Hochöfen V und VI von 5.000 t sein muss.<br />
Seite 3
8.800 Tonnen pro Tag erhöht wird, wobei jedoch die gesamte genehmigte Roheisenkapazität<br />
unverändert bleibt und dafür die maximale Tageskapazitäten der Hochöfen 5 und 6 entsprechend<br />
reduziert werden. Das heißt, dass bei Erhöhung der Tageskapazitäten des Hochofen<br />
A die Roheisenkapazitäten der Hochöfen 5 und 6 entsprechend reduziert werden und die<br />
maximale Gesamtroheisenkapazität von 12.850 pro Tag keinesfalls überschritten wird.<br />
3. Die voestalpine Stahl GmbH hat mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 der UVP-Behörde<br />
nachstehendes Konzept vorgelegt, das sie während der 4-monatigen Betriebsversuchsphase<br />
umzusetzen hat.<br />
3.1. Vorschlag für die Durchführung eines Betriebsversuchs:<br />
"Es ist geplant innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten die ggfs. auftretenden Auswirkungen<br />
im Abwasserbereich durch intensive Untersuchungen während einer erhöhten Produktionskapazität<br />
beim HO-A (Steigerung von 7850 t/d auf max. 8800 t/d) zu verifizieren.<br />
Die IST-Situation ist aufgrund der laufenden Untersuchungen für der Erstellung der jährlichen<br />
Stoffflussanalyse zum Jahresbericht ausreichend dokumentiert.<br />
Als relevante Schadstoffkomponenten stellten sich im Rahmen der Diskussion am 21.11.06<br />
die Schwermetallkomponenten Cd, Hg, Zn und Pb heraus.<br />
Demzufolge ist geplant diese Parameter im Zuge des Betriebsversuches einer intensiveren<br />
Untersuchung zu unterziehen.<br />
Vorfluter<br />
Eindicker<br />
3<br />
Die folgende Graphik gibt eine Überblick über die für eine Bilanzierung benötigten Stoffströme:<br />
Flockungshilfsmittel<br />
Eindicker<br />
4<br />
Tiegelgaskondensat<br />
Flämmereiabwasser<br />
4<br />
3<br />
5 Abwasser aus Schlackengranulation<br />
1<br />
Wäscher Filtrat HO-A , Wäscher Feststoff HO-A<br />
2<br />
Dampfkondensat Wäscher<br />
HO-A<br />
Wäscher HOA<br />
Messplan für den Betriebsversuch :<br />
Seite 4
IN<br />
OUT<br />
Probe<br />
Beprobung (Hg, Cd, Zn, Pb)<br />
1 Wäscher Filtrat HO-A<br />
Tagesdurchschnittsprobe (Mo, Di, Mi, Do, Fr);<br />
1 Wäscher Feststoff HO-A<br />
die Beprobung erfolgt durch die Probe "Wäscher HO-A", da diese direkt aus der Rinne entnommen<br />
2 Dampfkondensat Wäscher<br />
wird;<br />
3 Flämmereiabwasser Tagesdurchschnittsprobe (Mo, Di, Mi, Do, Fr);<br />
4 Tiegelgaskondensat Tagesdurchschnittsprobe (Mo, Di, Mi, Do, Fr);<br />
5 Abwasser aus Schlackengranulation Tagesdurchschnittsprobe (Mo, Di, Mi, Do, Fr);<br />
Flockungshilfsmittel<br />
laut Anfrage an Lieferfirma, sind keine Schwermetalle enthalten;<br />
in sehr geringen Mengen werden auch Kondensate aus Heizsystemen in die Eindicker<br />
eingeleitet;aufgrund der bereits durchgeführten Untersuchungen hat sich gezeigt, dass in diesen<br />
Dampfkondensate<br />
Kondensaten keine der relevanten Schwermetalle vorzufinden sind; dies ist darauf zurückzuführen,<br />
dass in den Prozessstufen aus denen diesen Kondensate stammen keine dieser Schwermetalle<br />
enthalten sind;<br />
Gichtschlamm HO-A ED 3<br />
Wochenmischprobe<br />
Gichtschlamm HO-A ED 4<br />
Wochenmischprobe<br />
Abwasser in die Donau ED 3<br />
Tagesdurchschnittsprobe (Mo, Di, Mi, Do, Fr);<br />
Abwasser in die Donau ED 4<br />
Tagesdurchschnittsprobe (Mo, Di, Mi, Do, Fr);<br />
Die Ergebnisse werden in einem Bericht dokumentiert und der Behörde übermittelt und dienen<br />
der Beurteilung inwieweit Veränderungen durch die Kapazitätssteigerungen beim HO-A<br />
auf den Vorfluter zu erwarten sind.<br />
Zur Zeit beträgt das Zwischenabstichintervall des HO-A 20 Minuten. Bei einer Steigerung<br />
der Produktionskapazität von 7.850 t/d auf 8.800 t/d kann sich dieses Intervall auf 10 Minuten<br />
reduzieren. Während des Betriebsversuches werden die Produktionskapazitäten am HO-<br />
A inklusive der genauen Abstichzeiträume aufgezeichnet und kann in diese Aufzeichnungen<br />
jederzeit eingesehen werden. Um die ausreichende Wirkungsweise der Gießhallenentstaubung<br />
zu demonstrieren wird vorgeschlagen im Beisein von DI Schaubschläger eine Vor-Ort-<br />
Besichtigung bei einer Produktionskapazität von 8.800 t/d am HO-A durchzuführen. Dies erscheint<br />
wesentlich zielführender als die ursprünglich angedachte Videoüberwachung des<br />
Daches der Gießhalle."<br />
4. Dieses Konzept wurde den Parteien in Rahmen zur Wahrung des Parteingehörs zur Kenntnis<br />
gebracht, gleichzeitig eine Frist gesetzt, innerhalb der eine schriftliche Stellungnahme abgegeben<br />
werden konnte und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der Frist<br />
das Konzept der voestalpine Stahl GmbH umgesetzt wird.<br />
4.1. Stellungnahme der Stadt Linz, Standortgemeinde bzw. des Magistrates der Landeshauptstadt<br />
Linz als mitwirkende Behörde:<br />
Diese äußerten sich mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 und schränkten ihr ursprüngliches<br />
Begehren mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 ein. Grundsätzlich besteht<br />
gegen die Verlagerung der Kapazitäten kein Einwand, wobei als Prämisse die Forderung<br />
erhoben wird, keinerlei Verschlechterungen der Emissionen durch diese Maßnahme<br />
zuzulassen. Darüber hinaus wird die Forderung nach Vorschreibung umwelttechnischer<br />
Auflagen erhoben."<br />
4.2. Stellungnahme von Herrn DI Scheidl:<br />
Dieser begrüßt die geplante Maßnahme ausdrücklich und schlägt in seiner Stellungnahme<br />
vor, die Untersuchungstätigkeiten des Kontrollorganes auszuweiten.<br />
Die für die Entscheidung relevanter Gesetzesstelle lautet:<br />
§ 18b UVP-G 2000 lautet:<br />
"Änderungen eines gemäß § 17 oder § 18 genehmigten Vorhabens sind vor dem in § 20<br />
genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17<br />
zu genehmigen, wenn<br />
Seite 5
1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5<br />
nicht widersprechen und<br />
2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre<br />
Interessen wahrzunehmen.<br />
Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig<br />
ist."<br />
Die Roheisenerzeugungskapazitäten und zwar sowohl die maximalen Tageskapazitäten je Hochofen<br />
und die maximale Jahreskapazitäten sind durch den <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung vom<br />
22. Februar 2004, UR-380129/238-2004 determiniert.<br />
Eine Abnahmeprüfung oder Teilabnahme des mit obigen <strong>Bescheid</strong> genehmigten Vorhabens<br />
erfolgte bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht.<br />
§ 18b UVP-G 2000 spricht nicht über die Art oder das Ausmaß der Änderung, sondern macht<br />
schlechthin Änderungen des genehmigten Zustandes nach § 18b UVP-G 2000 genehmigungspflichtig,<br />
wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Schon nach dem Wortlaut der Definition<br />
"Änderung" liegt eine solche unmissverständlich vor. Die voestalpine Stahl GmbH möchte<br />
je Aggregat (HOA, HO5 und HO6) verändern die Erzeugungskapazitäten verlagern und so die<br />
bestehende "Out-Put-Mengen" verändern.<br />
Nur bei solchen Änderungen, die so hier wesentlich "wären", dass die Voraussetzungen des § 3<br />
UVP-G 2000 vorliegen, machen ein Vorgehen gemäß § 18b UVP-G nicht möglich.<br />
Keinesfalls liegt hier ein Änderungstatbestand gemäß § 3a UVP-G 2000 vor und lässt sich dies<br />
wie folgt begründen:<br />
Gemäß § 3a UVP-G 2000 i. V. m. Z 64 (Spalte 2) der Anlage 1 zum UVP-G 2000 ist bei Änderungen<br />
von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mind. 100 % des in Spalte 1 oder 2<br />
des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes überschreiten, eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
durchzuführen.<br />
Der Schwellenwert für die Herstellung von Roheisen ist in der angeführten Z 64 mit 500.000<br />
Tonnen pro Jahr bzw. 250.000 Tonnen pro Jahr – da die Betriebsanlage der voestalpine Stahl<br />
GmbH im Schutzgebiet Kategorie D liegen – festgelegt. Eine Tageskapazität, ab deren Überschreitung<br />
die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben<br />
ist, besteht nicht.<br />
Obgleich die Roheisenkapazitäten beim Hochofen A um mehr als 250.000 Tonnen pro Jahr erhöht<br />
werden, geht diese Erhöhung völlig einher mit einer Senkung der selben Mengen bei den<br />
Hochöfen 5 und 6, weswegen in Summe die gesamten Roheisenkapazitäten gleich bleiben und<br />
somit keine solchen Änderungen vorliegen, die ein Vorgehen gemäß § 3a UVP-G 2000 rechtfertigen<br />
könnten.<br />
Keinesfalls ist es gerechtfertigt, die Hochöfen als Einzelanlagen zu betrachten. Vielmehr stellen<br />
diese Hochöfen eine gemeinsame Anlage dar, die im Verbund arbeiten.<br />
Im UVP-Genehmigungsbescheid vom 23. Februar 2004, UR-380129/238-2004 wird in der Vorhabensbeschreibung,<br />
die einen integrierenden Bestandteil des <strong>Bescheid</strong>es darstellt unter 4.4.<br />
Seite 6
"Hochöfen" wörtlich Folgendes ausgeführt:<br />
"Die Hochofenbetriebe sind ein Teil des Bereiches der Metallurgie der voestalpine Stahl GmbH<br />
und bilden mit der Erzeugung von flüssigem Roheisen die Basis für die Herstellung und Weiterverarbeitung<br />
von Stahl am Standort Linz. Die Hochofenbetriebe der voestalpine Stahl GmbH<br />
bestehen aus 2 Anlagen (im Original nicht fett), der Anlage I – in der die Hochöfen IV,V und VI<br />
zusammengefasst sind – und der Anlage II – dem Hochofen A"<br />
Physisch handelt es sich um 4 separate "Hochofenanlagen" wobei die Hochofenanlage IV nicht<br />
weiter zu diskutieren ist, weil sie weder Gegenstand dieses Antrages ist und darüber hinaus als<br />
Standby-Anlage der voestalpine Stahl GmbH zur Verfügung steht.<br />
Ob gleich es sich scheinbar um 3 in Betrieb befindliche Einzelanlagen handelt, sind sie von Ihrer<br />
rechtlichen und fachlichen Qualifikation als eine Anlage oder nach der UVP-Terminologie<br />
als ein Vorhaben – nämlich als die Hochofenanlage der voestalpine Stahl GmbH – zu betrachten<br />
(gleiche dazu auch VWGH vom 22. März 1988, 88/04/0011).<br />
Die Hochöfen sind also als eine Anlage zu betrachten und lässt sich dies<br />
a. fachlich – technisch wie folgt begründen:<br />
Alle 3 Hochöfen erzeugen Roheisen zur Herstellung hochwertiger Stahlprodukte im Konzern<br />
der voestalpine Stahl GmbH<br />
Dazu werden alle 3 Hochöfen von 1 Sinteranlage aus beschickt, wird in der eigenen Kokerei<br />
Koks für alle Hochöfen erzeugt, wird Koks zugekauft und für alle 3 Hochöfen zwischengelagert,<br />
enthält das Projekt Linz 2010 eine eigene Koksauftauhalle, die letztendlich<br />
auch wieder allen Hochöfen zu Gute kommen soll. Die Fülle von infrastrukturellen Begleitmaßnahmen<br />
besteht also darin, den "Bedürfnissen" der Hochöfen gerecht zu werden.<br />
Gichtgas wird aus jeden der 3 Hochöfen in das gemeinsame Gichtgasnetz eingeleitet und in<br />
Folge im bestehenden Kraftwerk verstromt bzw. den sonstigen werksinternen Verbrauchern<br />
zum weiteren Einsatz zugeführt. Unterschiedlichen Kapazitäten der Hochöfen ergeben sich<br />
aus deren Größe, die wiederum zu einem Zeitpunkt entsprechend des damaligen Bedarfes<br />
gewählt wurde.<br />
Letztendlich ist für die voestalpine Stahl GmbH immer der Gesamtroheisen-Output von Bedeutung,<br />
weil damit der Bedarf zum Ausdruck gebracht wird und letztendlich die bestehende<br />
Roheisenkapazitäten auch verantwortlich sind für die Rohstahlproduktion.<br />
Die nunmehr geplanten Veränderungen der Roheisenkapazitäten bedürfen keinerlei Umbaumaßnahmen<br />
oder sonstiger technischer Veränderungen.<br />
b. rechtlich wie folgt begründen:<br />
§ 3 Abs. 1 UVP-G 2000 macht Vorhaben, die im Anhang 1 angeführt sind sowie Änderungsvorhaben<br />
unter bestimmten, bereits erwähnten Bedingungen UVP-pflichtig.<br />
§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 definiert Vorhaben als die Errichtung einer Anlage oder sonstige<br />
Eingriffe in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen<br />
und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen.<br />
Seite 7
Im Einklang mit der UVP-Richtlinie, die nicht von Vorhaben sondern von Projekten<br />
spricht, aber ansonsten Projekt ähnlich definiert wie der nationale Gesetzgeber sind Vorhaben,<br />
die bauliche Errichtung einer Anlage oder sonstige Eingriffe. Auch stellt § 2 Abs. 2<br />
leg. cit unmissverständlich klar, dass ein Vorhaben aus mehreren Anlagen oder Eingriffen<br />
bestehen könnte.<br />
Bei den Hochöfen der voestalpine Stahl GmbH handelt es sich um drei verschiedene Aggregate,<br />
die jedoch gemeinsam die Hochofenanlage der VAS darstellen. Dies ergibt sich<br />
eindeutig aus dem UVP-<strong>Bescheid</strong> „Linz 2010“. Darüber hinaus ist diese Sichtweise auch<br />
völlig in Einklang zu bringen mit der Definition Vorhaben.<br />
§ 3a UVP-G 2000 definiert Änderungen im Abs. 1 wie folgt:<br />
„Änderungen von Vorhaben, die eine bestimmte Kapazitätsausweitung nach sich ziehen"<br />
§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 bezeichnet als Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein<br />
sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem<br />
räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen.<br />
Alleine diese Definition impliziert, dass der Änderungstatbestand mit der Errichtung einer<br />
Anlage (vergleiche § 2 Abs. 2 leg. cit.) zusammenhängt. Dies ist hier keineswegs der Fall.<br />
Somit betreibt die VAS ein Hochofenanlage, bestehend aus drei Hochöfen, für die ein maximaler<br />
Roheisenoutput festgelegt wurde. Daher stellen die drei Hochöfen eine gemeinsame<br />
Betriebsanlage innerhalb des Vorhabens „Linz 2010“ dar. Stolzlechner – Werndl – Zitta,<br />
„die gewerbliche Betriebsanlage, ein Handbuch für die Praxis, Manz definieren Betriebsanlage<br />
wie folgt:<br />
„Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen,<br />
die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt<br />
ist. Die Betriebsanlage ist in Ihrer alle Anlagenteile umfassenden Gesamtheit als Einheit zu<br />
betrachten.“<br />
Entsprechend dieser Definition ergibt sich, dass die Hochofenanlage (als Teil des Vorhabens)<br />
im Sinne einer Betriebsanlage aus drei Hochöfen besteht. Diese drei Hochöfen sind<br />
eine Betriebsanlage.<br />
Dass es sich bei den Hochöfen um IPPC Betriebsanlagen handelt, bedarf keinen näheren<br />
Diskussion.<br />
In der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch<br />
BGBl. I Nr. 131/2004 wird einleitend folgendes ausgeführt: „Die im folgenden genannten<br />
Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die Produktionskapazitäten oder Leistungen.<br />
Werden mehrere Tätigkeiten der selben Kategorie in ein und der selben Betriebsanlage<br />
durchgeführt, so sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen.“<br />
Somit sind die Kapazitäten der Hochöfen V und VI und Hochofen A zusammenzurechnen.<br />
Die Kapazitätserhöhung bei einem Ofen (Hochofen A) geht linear mit der Reduktion der<br />
Kapazität bei den Öfen V und VI einher.<br />
Seite 8
Zusammenfassend ist daher festzuhalten:<br />
Die Optimierung eines Hochofens zu Lasten eines anderen, bei jedenfalls gleich bleibenden<br />
Umweltbedingungen (keinesfalls Emissionserhöhungen, etc.) kann keinesfalls als<br />
UVP-auslösender Tatbestand betrachtet werden. Viel mehr ist es so, dass die drei Hochöfen<br />
eine Betriebsanlage darstellen, die ein Teil des Vorhabens „Linz 2010“ sind. Innerhalb<br />
dieser festgelegten Kapazitätsgrenzen kann die VAS den Roheisenoutput beim Hochofen A<br />
dann erhöhen,<br />
a. Wenn pro Jahr beim Hochofen V oder VI entsprechend weniger Roheisen (linear) erzeugt<br />
wird,<br />
b. wenn sich die Emissionen und daraus abgeleitet die Immissionsbelastung der zu schützenden<br />
Güter nicht verschlechtern<br />
c. bauliche Maßnahmen dazu nicht erforderlich werden.<br />
d. wenn sich das Gefährdungspotential hinsichtlich der weiteren Schutzgüter gemäß den anzuwendenden<br />
materienrechtlichen Vorschriften nicht verschlechtert.<br />
Da nun jedoch der Hochofen A im Vergleich zu den Hochöfen 5 und 6 eine andere „Kühlwasserführung<br />
und –ableitung“ hat, sind potentielle materienrechtliche Veränderungen nicht auszuschließen<br />
(WRG 1959, GewO 1994).<br />
Ein „Kapazitätsswitch“ von den Hochöfen 5 und 6 zum Hochofen A ohne Genehmigung gemäß<br />
§ 18b UVP-G 2000 ist nicht möglich. Keinesfalls ist dafür aber eine eigene UVP durchzuführen.<br />
Bauliche Veränderungen sind nicht geplant und ist dies eines, von vielen Indizien, dass eine eigene<br />
UVP keinesfalls erforderlich ist.<br />
Selbstverständlich machen bauliche Veränderungen schlecht hin ein Vorgehen nach § 18b UVP-<br />
G 2000 unmöglich; häufig werden bauliche Maßnahmen (i. S. einer Veränderung) sogar ein Vorgehen<br />
gemäß § 18b UVP-G 2000 erforderlich machen.<br />
Verfahren gemäß § 18 b UVP-G 2000<br />
§ 18 b UVP-G 2000 ermöglicht die Genehmigung von Änderungen eines bereits genehmigten<br />
UVP-Projektes. Die Genehmigung ist dabei zu erteilen, wenn den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nicht widersprochen wird und die von der Änderung betroffenen<br />
Beteiligten Gelegenheit bekamen Ihre Interessen wahrzunehmen. § 18 b UVP-G<br />
wurde durch die Novelle BGBl. I 153/2004 eingeführt.<br />
Vor In-Kraft-Treten des § 18 b UVP-G 2000 hatte die Oö. Landesregierung als UVP-<br />
Behörde allfällige Änderungen entsprechend der jeweiligen sektoralrechtlichen Bestimmung<br />
(GewO, WRG, AWG, etc) abzuhandeln. Dazu gibt es auch einige Entscheidungen<br />
des Umweltsenates.<br />
Seite 9
Entscheidung des Umweltsenates vom 19. März 2003 US 4A/2001/12-16<br />
Im Genehmigungsbescheid wurde dem Antragsteller die Genehmigung erteilt, einem in<br />
einem Kraftwerk befindlichen, aber nicht mehr benötigten Heizölschwertank, mit einem<br />
Inhalt von 15.000m³ in einen drucklosen Warmwasserspeicher umzubauen.<br />
Die Genehmigungsinhaberin beantragte nach Rechtskraft des UVP-<br />
Genehmigungsbescheides an Stelle des Umbaus des alten Öltanks einen neuen Fernwärmespeicher<br />
zu errichten.<br />
Gegen den erstinstanzlichen <strong>Bescheid</strong> der Landesregierung wurde berufen. Der Umweltsenat<br />
hat die Berufung abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, und<br />
zwar insbesondere mit dem Argument, dass Änderungen der Emissions- bzw. der Immissionslage<br />
nicht zu erwarten wären. Auch die zusätzlichen Emissionen durch den zusätzlichen<br />
Neubau fanden keine Berücksichtigung.<br />
Entscheidung des Umweltsenates vom 1. April 2004 US 3/1999/5-185<br />
Nach Rechtskraft des UVP-Genehmigungsbescheides beantragte hier die Konsensinhaberin,<br />
dass die Verbrennungslinie einlinig ausgeführt und an Stelle einer sogenannten<br />
„Nasswäsche“ eine trockene Rauchgasreinigung realisiert werden soll.<br />
Der Umweltsenat hat dabei bei der Prüfung, ob dadurch nachteilige Änderungen entstehen<br />
folgenden Maßstab angelegt:<br />
Nachteilig wäre, wenn,<br />
a) die Emissionen von Schadstoffen in Folge der Änderungen nicht nach dem Stand<br />
der Technik begrenzt werden, oder<br />
b) wenn sich die Immissionsbelastung zu schützender Güter erhöht.<br />
Obwohl bei der Umrüstung von der sogenannten „Nasswäsche“ auf eine sogenannte „trockene<br />
Rauchgasreinigung“ bei HCL ein um einen Faktor 10 über dem Wert bei nasser<br />
Rauchgasreinigung liegender Halbstundenmittelwert zu erwarten ist, hatte der Umweltsenat<br />
diese Änderung trotzdem als unwesentliche Änderung bezeichnet und als solche auch<br />
genehmigt.<br />
Unter anderem führt der Umweltsenat wörtlich aus: „Wenn diese Grenzwerte dem Stand<br />
der Technik entsprechen und diese Grenzwerte auch bei dem nun geänderten Verfahren<br />
nicht überschritten werden (was durch das fortbestehen der Auflagen ja gewährleistet<br />
ist), kann die nun vorgesehene Rauchgasreinigungsverfahrensänderung nicht mit der<br />
Begründung verwehrt werden, die tatsächliche (möglicherweise) höhere aber unter den<br />
Grenzwert liegende Emission sei nicht nach dem Stand der Technik begrenzt.“<br />
Somit sieht der Umweltsenat in diesem Fall die Änderung so lange als unwesentlich, als<br />
dem Stand der Technik entsprochen wird und die geltenden Grenzwerte eingehalten<br />
werden. Sogar eine geringfügige Verschlechterung im Vergleich zu einer anderen Rauchgasreinigungsanlage<br />
wird in Kauf genommen.<br />
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Was heißen die beiden Entscheidungen<br />
Vergleicht man nun die beiden Änderungsfälle, die der strenge Prüfung des Umweltsenates<br />
Stand hielten mit jenen der voestalpine Stahl GmbH, so wird klar, dass der Änderungstatbestand<br />
des § 18 b UVP-G 2000 in diesem Fall erst recht zur Anwendung kommen<br />
kann (muss). Die Änderung besteht hier insbesondere bei der Kühlwasserableitung<br />
und der Prüfung der Frage, ob die Gießhallentstaubung im Hochofen A für die erhöhte<br />
Kapazität ausreichend ist. Bauliche Veränderungen gibt es keine.<br />
Es ist somit völlig unzweifelhaft, dass die nunmehrige Änderung der Hochofenanlagen gemäß<br />
§ 18b UVP-G 2000 zu betrachten ist und bei Vorliegen der entsprechen Tatbestandsmerkmale<br />
auch die Genehmigung dafür ausgesprochen werden muss.<br />
Eine der zentralen Genehmigungsvoraussetzungen des § 18b UVP-G 2000 ist, dass den Genehmigungsvoraussetzungen<br />
des § 17 Abs. 2-5 nicht widersprochen werden darf. Es muss also die<br />
Umweltverträglichkeit des ursprünglich genehmigten Projektes selbstverständlich völlig uneingeschränkt<br />
bewahrt bleiben.<br />
Die nunmehrige Änderung ist streng genommen als Beweisaufnahme für die Behörde zu sehen<br />
um zu ermitteln, ob durch die Kapazitätsveränderungen an den Hochöfen 5 und 6 zum Hochofen<br />
A auch mit Emissionsveränderungen zu rechnen ist. Der 4-monatigen Beobachtungsphase wird<br />
ausreichen, um entsprechende Aufschlüsse zu bekommen und letztendlich auf Basis dieser Ergebnisse<br />
über den Antrag der voestalpine Stahl GmbH vom 6. Februar 2006 endgültig absprechen<br />
zu können. Sollten die Ergebnisse der Betriebsversuche die Ergebnisse der ursprünglichen<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung unterlaufen oder widersprechen, (was absolut unwahrscheinlich<br />
ist) wäre der Antrag der voestalpine Stahl GmbH vom 6. Februar 2006 abzuweisen<br />
Ansonsten wird der voestalpine Stahl GmbH die Genehmigung gemäß 18b UVP-G 2000 für die<br />
Kapazitätsveränderungen auf Dauer zu gewähren sein.<br />
"Die Änderung des <strong>Bescheid</strong>es kann eine Überprüfung, Wiederholung oder Ergänzung von<br />
Gutachten notwendig machen." (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, UVP-G 2000 idgF,<br />
BGBl. I Nr. 2005/14, Praxiskommentar, Lexis Nexis,Altenburger/Wojnar RZ. 270 zu § 18b<br />
UVP-G 2000). Genau dies passiert auch hier, wobei Unterschied insoferne besteht, als die nunmehrige<br />
Anordnung, die Basis für weitere Gutachten sein soll, selbst eine Änderung des genehmigten<br />
Verfahrens darstellt und somit gemäß § 18b UVP-G 2000 zu genehmigen ist.<br />
Aus den eingeholten Stellungnahmen ist darüber hinaus schon jetzt davon auszugehen, dass mit<br />
keiner negativen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, und den Ergebnissen der ursprünglichen<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung entsprochen werden wird. Diese Betriebsversuche stellen bloß<br />
eine zusätzliche Sicherheit und Untermauerung der nunmehrigen Prognosen dar.<br />
Auch hier gilt:<br />
Der Großversuch ist die verlässlichste Methode zur Untermauerung oder Verwerfung, ob der ursprünglichen<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung entsprochen wird oder nicht.<br />
Aus diesem Grund setzt dieses Verfahren auf ein aufwändiges Messkonzept auf, das solche Ergebnisse<br />
bringen soll, die nach Abschluss der Versuche eindeutige und repräsentative Ergebnisse<br />
Aussagen über die Emissionsveränderungen erbringen sollen.<br />
Die im § 18b Z 2 UVP-G 2000 Genannten wurden gehört.<br />
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Da mit keinen weiteren negativen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, die Identität des Vorhabens<br />
(hier: Teilvorhaben – nämlich Hochofen) keinesfalls verändert wird, eine Abnahmeprüfung<br />
im Sinn des § 20 UVP-G 2000 noch nicht erfolgte, und die sonstigen materiellen und formalen<br />
Voraussetzungen des § 18b UVP-G 2000 vorliegen, war die Genehmigung vorerst befristet für 4<br />
Monate zu erteilen.<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
zu I:<br />
Sie haben das Recht, gegen diesen <strong>Bescheid</strong> innerhalb von vier Wochen nach seiner Zustellung<br />
beim Landeshauptmann von Oberösterreich das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.<br />
Die Berufung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Waltherstraße 22 - 24, 4021 Linz, schriftlich,<br />
telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege automationsunterstützter<br />
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen.<br />
Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />
– diesen <strong>Bescheid</strong> bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende Behörde<br />
bekannt)<br />
– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des <strong>Bescheid</strong>es sowie<br />
– eine Begründung dieses Antrages enthalten.<br />
Die Gebühr, die zu entrichten ist, beträgt für die Berufung 13 Euro.<br />
zu II:<br />
Sie haben das Recht, gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen die vorgeschriebenen Verfahrenskosten<br />
innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses <strong>Bescheid</strong>es das Rechtsmittel der Vorstellung<br />
einzubringen.<br />
Die Vorstellung ist beim Amt der Oö. Landesregierung, Waltherstraße 22 – 24, 4021 Linz,<br />
schriftlich, telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0732/7720-213409), im Wege automationsunterstützter<br />
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen.<br />
Damit Ihre Vorstellung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie<br />
– diesen <strong>Bescheid</strong> bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende Behörde<br />
bekannt)<br />
– einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des <strong>Bescheid</strong>es sowie<br />
– eine Begründung dieses Antrages enthalten.<br />
Wird keine Vorstellung erhoben, so ist binnen 2 Wochen nach dem Ablauf der Frist zur Erhebung<br />
der Vorstellung der oben bezeichnete Betrag mit dem angeschlossenen Erlagschein einzuzahlen,<br />
widrigenfalls die zwangsweise Eintreibung veranlasst werden müsste.<br />
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Ergeht an:<br />
1. voestalpine stahl GmbH, Voest-Alpine-Straße 3, 4031 Linz<br />
Zahlschein<br />
2. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Herrn Dipl.-Ing. Otto-Werner Schaubschläger,<br />
Hauptstraße 1 – 5, 4041 Linz<br />
3. Magistrat der Landeshauptstadt Linz, zH Frau Dr. Karin Wegscheider, Hauptstraße 1 – 5,<br />
4041 Linz<br />
4. Frau Gerda Lenger, p.A. Die Grünen Linz, - die grüne Alternative, Altstadt 22, 4020 Linz<br />
5. Oö. Umweltanwaltschaft, zH Herrn Umweltanwalt Dipl.-Ing. Dr. Johann Wimmer, Stifterstraße<br />
28, 4021 Linz<br />
6. Umweltanalytik GmbH, zH Herrn Dipl.-Ing. Kurt Scheidl, Gregor-Josef-Werner-Straße 12<br />
7000 Eisenstadt<br />
7. Frau Dr. Elfgund Frischenschlager, pA RAe Frischenschlager & Gallistl, Landstraße 15,<br />
4020 Linz<br />
Im Auftrag:<br />
Mag. Hubert Reichl<br />
Hinweise:<br />
Dieses Schriftstück wurde elektronisch beurkundet. Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr<br />
Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, Waltherstraße 22-24, 4021 Linz, und führen Sie das<br />
Geschäftszeichen dieses Schreibens an.<br />
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