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BMG Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der ...

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- 8 - Bearbeitungsstand: 11.01.2013 11:31 Uhr<br />

wissenschaften mit dem Schwerpunkt Prävention und Gesundheitsför<strong>der</strong>ung, <strong>der</strong> Bundeszentrale<br />

für gesundheitliche Aufklärung und des Robert Koch-Instituts. Das Bundesministerium<br />

für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,<br />

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Drogenbeauftragte<br />

<strong>der</strong> Bundesregierung und die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beauftragte <strong>der</strong> Bundesregierung für die Belange<br />

<strong>der</strong> Patientinnen und Patienten werden beteiligt. Die Ständige Präventionskonferenz gibt<br />

sich eine Geschäftsordnung. Die Entscheidungen und Beschlüsse <strong>der</strong> Ständigen Präventionskonferenz<br />

werden mit einfacher Stimmenmehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> getroffen.“<br />

5. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nicht aus" die Wörter "o<strong>der</strong> können sie wegen<br />

beson<strong>der</strong>er beruflicher o<strong>der</strong> familiärer Umstände nicht durchgeführt werden"<br />

eingefügt.<br />

b) In Satz 2 wird die Zahl "13" durch die Zahl "16" ersetzt.<br />

c) In Satz 3 wird die Zahl "21" durch die Zahl "25" ersetzt.<br />

6. Die Überschrift des vierten Abschnitts des dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />

wird wie folgt gefasst:<br />

"Leistungen <strong>zur</strong> Vermeidung und Früherkennung von Krankheiten"<br />

7. § 25 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

"(1) Versicherte haben Anspruch auf alters- und zielgruppengerechte ärztliche<br />

Gesundheitsuntersuchungen <strong>zur</strong> Erfassung und Bewertung gesundheitlicher<br />

Risiken und Belastungen, <strong>zur</strong> Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen<br />

Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung.<br />

Die Untersuchungen umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung<br />

für Leistungen nach § 20 Absatz 2 in Form einer ärztlichen<br />

Bescheinigung."<br />

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

"(3) Voraussetzung für die Untersuchung nach den Absätzen 1 und 2 ist,<br />

dass es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können<br />

o<strong>der</strong> um zu erfassende gesundheitliche Risiken und Belastungen, die durch geeignete<br />

Leistungen <strong>zur</strong> primären Prävention nach § 20 Absatz 2 vermieden, beseitigt<br />

o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>t werden können. Die im Rahmen <strong>der</strong> Untersuchungen erbrachten<br />

Maßnahmen <strong>zur</strong> Früherkennung setzen ferner voraus, dass<br />

1. das Vor- und Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen<br />

erfassbar ist,<br />

2. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen<br />

sind,<br />

3. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen<br />

Verdachtsfälle eindeutig zu diagnostizieren und zu behandeln."

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