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BMG Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der ...

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- 5 - Bearbeitungsstand: 11.01.2013 11:31 Uhr<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>eines</strong> <strong>Gesetzes</strong> <strong>zur</strong> Stärkung <strong>der</strong> Gesundheitsför<strong>der</strong>ung und<br />

<strong>der</strong> Prävention im Gesundheitswesen (Gesundheitsför<strong>der</strong>ungs- und<br />

Präventionsstärkungsgesetz)<br />

Vom ...<br />

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Än<strong>der</strong>ung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1<br />

des <strong>Gesetzes</strong> vom 20. Dezember 1988, BGBl. S. 2477, 2482), das zuletzt durch … Gesetz<br />

vom … (BGBl. I S…..) geän<strong>der</strong>t worden ist, wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 werden vor den Worten "Früherkennung von Krankheiten"<br />

die Worte "Vermeidung und" eingefügt.<br />

2. § 20 wird wie folgt gefasst:<br />

"§ 20<br />

Primäre Prävention<br />

(1) Die Krankenkasse sieht in <strong>der</strong> Satzung Leistungen <strong>zur</strong> primären Prävention vor,<br />

die die in Satz 2 und in den Absätzen 2 und 3 genannten Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllen. Leistungen<br />

<strong>zur</strong> Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und<br />

insbeson<strong>der</strong>e einen Beitrag <strong>zur</strong> Vermin<strong>der</strong>ung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen<br />

leisten. Für Leistungen nach Satz 1, die die Krankenkasse unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> beruflichen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> familiären Umstände wohnortfern erbringt, gilt § 23<br />

Absatz 2 Satz 2 entsprechend.<br />

(2) Die Krankenkasse kann eine Leistung <strong>zur</strong> individuellen Verhaltensprävention<br />

nach Absatz 1 erbringen, wenn diese nach Absatz 3 Satz 2 zertifiziert ist. Bei <strong>der</strong> Entscheidung<br />

über diese Leistung ist eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz<br />

2, nach § 26 Absatz 1 Satz 3 o<strong>der</strong> eine im Rahmen einer betriebsärztlichen Vorsorgeuntersuchung<br />

abgegebene Empfehlung zu berücksichtigen.<br />

(3) Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> Krankenkassen legt unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

vom Kooperationsverbund "gesundheitsziele.de" erarbeiteten Gesundheitsziele konkretisierte<br />

Gesundheitsför<strong>der</strong>ungs- und Präventionsziele fest, nach denen die Leistungen nach<br />

Absatz 1 aus<strong>zur</strong>ichten sind und bestimmt auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Ziele prioritäre Handlungsfel<strong>der</strong><br />

und Kriterien für Leistungen nach Absatz 1, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich Bedarf,<br />

Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten, Methodik, Qualität, wissenschaftlicher Evaluation<br />

und Zielerreichung. Er bestimmt außerdem die Kriterien für die Zertifizierung von Leistungsangeboten<br />

durch die Krankenkassen, um insbeson<strong>der</strong>e die einheitliche Qualität von<br />

Leistungen nach Absatz 2 sicherzustellen. Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

stellt sicher, dass seine Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine Übersicht <strong>der</strong><br />

Leistungen <strong>der</strong> Krankenkassen nach Absatz 1 im Internet veröffentlicht werden.<br />

(4) Die Ausgaben <strong>der</strong> Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach<br />

Absatz 1 und nach den §§ 20a und 20b sollen insgesamt im Jahr 2013 für jeden ihrer

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