18.01.2015 Aufrufe

BMG Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der ...

BMG Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der ...

BMG Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 4 - Bearbeitungsstand: 11.01.2013 11:31 Uhr<br />

Die Beauftragung <strong>der</strong> Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den Spitzenverband<br />

Bund <strong>der</strong> Krankenkassen, krankenkassenübergreifende Leistungen <strong>zur</strong> primären<br />

Prävention in Lebenswelten durchzuführen (§ 20 Absatz 5 Satz 4), kann einen geringfügigen<br />

Erfüllungsaufwand des Spitzenverbands Bund <strong>der</strong> Krankenkassen nach sich ziehen.<br />

Dieser Erfüllungsaufwand ist nicht quantifizierbar.<br />

Durch die Einführung von Gruppentarifen kann <strong>der</strong> Erfüllungsaufwand <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

für das Angebot <strong>der</strong> betrieblichen Gesundheitsför<strong>der</strong>ung gegenüber <strong>der</strong> bisherigen Praxis<br />

sinken , sobald eine hinreichend große Beschäftigtenzahl <strong>eines</strong> Betriebes einem Gruppentarif<br />

beitritt. Der mögliche Umfang <strong>der</strong> Einsparung lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />

nicht beziffern.<br />

Darüber hinaus ist ein geringfügiger und nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand <strong>der</strong><br />

Landesverbände <strong>der</strong> Krankenkassen und <strong>der</strong> Ersatzkassen durch den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen<br />

mit unternehmensnahen Organisationen über die Aufgabenerfüllung<br />

<strong>der</strong> Koordinierungsstellen und ihre Finanzierung nach § 20a Absatz 4 Satz 3 möglich.<br />

Ein weiterer nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand kann beim Spitzenverband Bund <strong>der</strong><br />

Krankenkassen entstehen, soweit er die Mittel, die von einzelnen Krankenkassen nicht<br />

nach § 20 Absatz 4 Satz 2 für Leistungen <strong>zur</strong> betrieblichen Gesundheitsför<strong>der</strong>ung verausgabt<br />

worden sind, auf diejenigen Landesverbände <strong>der</strong> Krankenkassen und diejenigen<br />

Ersatzkassen verteilt, die Kooperationsvereinbarungen mit unternehmensnahen Organisationen<br />

abgeschlossen haben (§ 20a Absatz 5 Satz 2).<br />

Ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand ergibt sich für die Krankenkassen durch die<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Regelung zu Satzungsbestimmungen zu einem Bonus für gesundheitsbewusstes<br />

Verhalten (§ 65a Absatz 1 und 2).<br />

E.3.4 Gemeinsamer Bundesausschuss<br />

Dem Gemeinsamen Bundesausschuss entsteht ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Überarbeitung <strong>der</strong> Gesundheitsuntersuchungs- und Kin<strong>der</strong>-<br />

Richtlinien sowie <strong>der</strong> entsprechenden Regelung <strong>der</strong> Präventionsempfehlungen gemäß<br />

den gesetzlichen Vorgaben.<br />

F. Weitere Kosten<br />

Kosten, die über die oben aufgeführten Kosten und Erfüllungsaufwände hinausgehen,<br />

entstehen durch das Gesetz nicht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!