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BMG Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der ...

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- 26 - Bearbeitungsstand: 11.01.2013 11:31 Uhr<br />

zenverband Bund <strong>der</strong> Krankenkassen <strong>zur</strong> Verfügung stellen. Dieser verteilt die nicht verausgabten<br />

Mittel nach einem von ihm festzulegenden Verteilungsschlüssel auf diejenigen<br />

Landesverbände <strong>der</strong> Krankenkassen und Ersatzkassen, die Kooperationsvereinbarungen<br />

nach Absatz 4 Satz 3 abgeschlossen haben.<br />

Zu Nummer 4 (§ 20e)<br />

Die Regelung sieht die Einrichtung einer Ständigen Präventionskonferenz beim Bundesministerium<br />

für Gesundheit vor, die insbeson<strong>der</strong>e die Aufgabe hat, in je<strong>der</strong> Legislaturperiode<br />

einen Bericht über die Entwicklung und Umsetzung von Gesundheitsför<strong>der</strong>ungs- und<br />

Präventionszielen zu erarbeiten, <strong>der</strong> den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes<br />

vorzulegen ist. Zur Unterstützung <strong>der</strong> Konferenz richtet das Bundesministerium für Gesundheit<br />

eine Geschäftsstelle ein (Satz 2). Die in Absatz 1 Satz 3 <strong>der</strong> Geschäftsstelle zugewiesenen<br />

Aufgaben erfor<strong>der</strong>n die notwendige sachliche und personelle Ausstattung.<br />

Absatz 2 beschreibt die Aufgaben <strong>der</strong> Ständigen Präventionskonferenz.<br />

Absatz 3 bestimmt das Verfahren <strong>der</strong> Berufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ständigen Präventionskonferenz.<br />

Zu Nummer 5 (§ 23)<br />

Nach dem geltenden § 23 Absatz 2 kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen<br />

erfor<strong>der</strong>liche ambulante Vorsorgemaßnahmen in anerkannten Kurorten erbringen und in<br />

ihrer Satzung einen Zuschuss zu den übrigen Kosten vorsehen, die den Versicherten im<br />

Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen.<br />

Zu Buchstabe a)<br />

Voraussetzung für eine Leistung nach dem geltenden Absatz 2 ist, dass Leistungen nach<br />

Absatz 1 nicht ausreichen. Leistungen nach Absatz 1 sind ärztliche Behandlung und die<br />

Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, und Hilfsmitteln.<br />

Versicherte mit beson<strong>der</strong>en beruflichen o<strong>der</strong> familiären Belastungssituationen wie Beschäftigte<br />

in Schichtarbeit und pflegende Angehörige können Leistungen nach Absatz 1<br />

aber oftmals nicht in ihren regulären Tagesablauf integrieren und nicht regelmäßig in Anspruch<br />

nehmen. Durch die Än<strong>der</strong>ung soll für diese Versicherten daher die Möglichkeit<br />

verbessert werden, neben Angeboten nach Absatz 1 auch unmittelbar ambulante Vorsorgeleistungen<br />

in Kurorten wahrnehmen zu können, ohne dass zuvor Leistungen nach Absatz<br />

1 am Wohnort erbracht werden, soweit die medizinische Erfor<strong>der</strong>lichkeit gegeben ist.<br />

Zu Buchstabe b)<br />

Um den Anreiz <strong>zur</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Leistungen zu stärken, erfolgt eine Erhöhung<br />

<strong>der</strong> Obergrenze des Zuschusses von 13 auf 16 Euro, auch um <strong>der</strong> allgemeinen Preissteigerung<br />

<strong>zur</strong>ückliegen<strong>der</strong> Jahre Rechnung zu tragen.<br />

Zu Buchstabe c)<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Erhöhung des Zuschusses nach Absatz 2 Satz 2 wird auch <strong>der</strong> Zuschuss<br />

für ambulante Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkin<strong>der</strong><br />

von 21 auf 25 Euro erhöht.<br />

Zu Nummer 6 (Überschrift des vierten Abschnitts des dritten Kapitels des Fünften<br />

Buches Sozialgesetzbuch)<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung zu Nummer 6.

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