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BMG Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der ...

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- 24 - Bearbeitungsstand: 11.01.2013 11:31 Uhr<br />

aufgebracht. Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> Krankenkassen wird deshalb ermächtigt, das<br />

dafür erfor<strong>der</strong>liche Verfahren in seiner Satzung zu regeln (Satz 7). In <strong>der</strong> Satzung ist außerdem<br />

eine Regelung für diejenigen<br />

Satz 8 stellt durch den Verweis auf die Regelung des § 89 Absätze 3 bis 5 des Zehnten<br />

Buches klar, dass die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Rahmen des Auftragsverhältnisses<br />

verpflichtet ist, die erfor<strong>der</strong>lichen Mitteilungen zu machen und auf Verlangen<br />

des Auftraggebers über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und<br />

nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Außerdem ist <strong>der</strong> Auftraggeber<br />

berechtigt, die Ausführung des Auftrags je<strong>der</strong>zeit zu prüfen und die Bundeszentrale für<br />

gesundheitliche Aufklärung als Beauftragte an seine Auffassung zu binden.<br />

Satz 9 stellt grundsätzlich klar, dass <strong>der</strong> Verband <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung die<br />

Tätigkeit <strong>der</strong> Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Leistungen mit Zuwendungen<br />

för<strong>der</strong>n kann. Dabei sind die Grundsätze wie sie in <strong>der</strong> Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />

<strong>zur</strong> För<strong>der</strong>ung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater zum Ausdruck<br />

kommen, zu wahren. Insbeson<strong>der</strong>e muss die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung<br />

jeden Anschein frem<strong>der</strong> Einflussnahme vermeiden, um ihre Integrität und die Neutralität<br />

zu wahren.<br />

Zu Nummer 3 (§ 20a)<br />

Zu Buchstabe a)<br />

Zu Doppelbuchstabe aa)<br />

In Absatz 1 Satz 1 wird die Beteiligung <strong>der</strong> Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zusätzlich<br />

zu den im Betrieb Verantwortlichen und den Versicherten ausdrücklich geregelt.<br />

Zu Doppelbuchstabe bb)<br />

Der Verweis in Absatz 1 Satz 2 auf § 20 Absatz 3 Satz 1 und 3 stellt sicher, dass die Festlegungen<br />

<strong>der</strong> prioritären Handlungsfel<strong>der</strong> und Kriterien nach § 20 Absatz 3 Satz 1 durch<br />

den Spitzenverband Bund <strong>der</strong> Krankenkassen als auch dessen Veröffentlichungspflicht<br />

nach § 20 Absatz 3 Satz 3 für Maßnahmen <strong>zur</strong> betrieblichen Gesundheitsför<strong>der</strong>ung entsprechend<br />

gelten.<br />

Zu Buchstabe b)<br />

Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit, in Form von Gruppentarifen zielgerichtete Angebote <strong>der</strong><br />

Krankenkassen <strong>zur</strong> koordinierten Inanspruchnahme bedarfsorientierter und wirksamer<br />

Präventionsmaßnahmen für Beschäftigtengruppen zu konzipieren.<br />

Um auch kleineren und mittleren Unternehmen und Krankenkassen die Möglichkeit zu<br />

geben, attraktive Gruppentarife abzuschließen, ist vorgesehen, dass Gruppentarife sowohl<br />

zwischen einzelnen Krankenkassen und Arbeitgebern als auch in Kooperation mit<br />

an<strong>der</strong>en Unternehmen (Dachorganisationen wie Handwerkskammern) o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en<br />

Krankenkassen abgeschlossen werden können.<br />

Zentraler Bestandteil <strong>eines</strong> Gruppentarifs ist die betriebliche Gesundheitsför<strong>der</strong>ung, die<br />

auf ein Unternehmen bezogene präventive Leistungen beinhaltet . Hierdurch wird Beschäftigten<br />

ein einfacher und arbeitsplatznaher Zugang zu gesundheitsför<strong>der</strong>nden und<br />

präventiven Leistungen ermöglicht. Um die Qualität <strong>der</strong> im Gruppentarif angebotenen<br />

Maßnahmen sicherzustellen, werden die Vertragspartner verpflichtet, Qualitätssicherung<br />

und Evaluation <strong>der</strong> Maßnahmen durchzuführen. Zudem soll die Laufzeit des Vertrages<br />

festgelegt werden.

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