18.01.2015 Aufrufe

SPS_ EB_Montage_Juni 2011_final - STEAG Power Saar GmbH

SPS_ EB_Montage_Juni 2011_final - STEAG Power Saar GmbH

SPS_ EB_Montage_Juni 2011_final - STEAG Power Saar GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>STEAG</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Einkaufsbedingungen der <strong>STEAG</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> für <strong>Montage</strong>arbeiten<br />

Ausgabe <strong>Juni</strong> <strong>2011</strong><br />

§ 1 Allgemeines<br />

Diese Bedingungen gelten zusammen mit den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der <strong>STEAG</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> -<br />

Stand <strong>Juni</strong> <strong>2011</strong> - mit der Maßgabe, dass bei Doppelregelungen desselben Regelungsgegenstandes diese<br />

Einkaufsbedingungen vorgehen.<br />

Im Folgenden steht für<br />

- <strong>STEAG</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> oder Auftraggeber: AG<br />

- Auftragnehmer: AN<br />

§ 2 Vertragsunterlagen, Art und Umfang der Leistung<br />

1. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch die Bestellung bestimmt.<br />

2. Es gelten in der angegebenen Reihenfolge:<br />

- Bestellschreiben, gegebenenfalls mit Vergabeniederschrift,<br />

- Leistungsverzeichnis,<br />

- Einkaufsbedingungen des AG für die Durchführung von <strong>Montage</strong>arbeiten,<br />

- etwaige zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,<br />

- die allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB, Teil C) in der zum<br />

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung,<br />

- Allgemeine Einkaufsbedingungen der Steag <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong><br />

3. Der AN hat sich vor Abgabe seines Angebotes über die örtlichen Verhältnisse sowie über alle weiteren<br />

Umstände zu informieren, die die Preisbildung beeinflussen.<br />

4. Der AN verpflichtet sich, während der gesamten Ausführungszeit der anfordernden Dienststelle bis zum 5.<br />

eines jeden Monats eine schriftliche Übersicht über die bis dahin erbrachten Leistungen mit den dazu<br />

gehörenden aufgelaufenen Euro-Beträgen - nach Kostengruppen gegliedert - einzureichen.<br />

§ 3 Zeiterfassung, Vergütungen<br />

1. Sofern zwischen AG und AN keine anderen vertraglichen Abmachungen getroffen werden, erfolgt die<br />

Vergütung auf Stundenlohnbasis zu den vom AG allgemein festgelegten Stundensätze für <strong>Montage</strong>arbeiten,<br />

sofern diese im Rahmen der üblichen Vergütung liegen.<br />

2. Die Arbeitsausführung auf Stundenlohnbasis ist im Formblatt des AG „Tagelohn-Nachweis“ vom AN zu<br />

erfassen, das der AN auf Anforderung vom AG erhält. Darin hat der AN anzugeben: genaue Angabe der<br />

ausgeführten Arbeiten für die jeweilige Arbeitskraft (gegebenenfalls mit Aufgliederung nach Mehr-, Nacht-,<br />

Sonntags- und Feiertagsarbeit), die Qualifikation des eingesetzten Personals, Berufs-, Lohn- oder<br />

Gehaltsgruppe, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausenzeiten, den betreffenden Betrieb, den<br />

genauen Ausführungsort auf der Baustelle, die Nummer der Bestellung des AG sowie das Kontierungsobjekt.<br />

Er hat diesen Nachweis unverzüglich, spätestens am folgenden Arbeitstag, der anfordernden Dienststelle des<br />

AG zur Unterzeichnung vorzulegen.<br />

Die Unterzeichnung des AG auf den Stundenlohnzetteln begründet noch keinen Vergütungsanspruch.<br />

3. Soweit der AG für Fremdfirmenmitarbeiter ein Zeiterfassungssystem bereit stellt, ist die Angabe des Anfangs<br />

und des Endes der Arbeitszeit in den Tagelohnnachweisen insoweit entbehrlich. Der AG händigt vor<br />

Arbeitsbeginn jedem Mitarbeiter des AN zu diesem Zweck eine nummerierte Magnetkarte aus. Die auf der<br />

Karte hinterlegten Informationen beinhalten nur die Werks-Nr., Ausweis-Nr. und im Klartext den<br />

Kraftwerksstandort. Zur Einrichtung eines Personalstammes gibt der AN dem AG, Name, Vorname, Wohnort<br />

und Qualifikation der für den Einsatz geplanten Mitarbeiter auf beigefügtem Formular „Meldung der<br />

eingesetzten Fremdfirmenmitarbeiter“ bekannt.<br />

Verantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<br />

P-EK 01.07.<strong>2011</strong> 02/ <strong>2011</strong> 15.06.<strong>2011</strong> 01/<strong>2011</strong> v. 01.01.<strong>2011</strong> 1(7)


<strong>STEAG</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Einkaufsbedingungen der <strong>STEAG</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> für <strong>Montage</strong>arbeiten<br />

Jeder Mitarbeiter des AN hat die Karte beim Betreten und Verlassen des Kraftwerksgeländes in die hierfür<br />

angebrachten Kartenleser einzulesen. Der AN verpflichtet seine Mitarbeiter/Karteninhaber, die Karten für die<br />

Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit einzusetzen und nur zu diesem Zweck zu verwenden und sie<br />

insbesondere nicht Dritten auszuhändigen.<br />

Die auf diese Weise erfassten Zeiten sind Basis der Stundenabrechnungen für die von den Karteninhabern<br />

geleistete Arbeit. Macht der AN darüber hinaus Vergütungsansprüche geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass<br />

der betreffende Mitarbeiter des AN, der seine Arbeitszeit nicht in der vorbeschriebenen Form erfasst hat, die<br />

fragliche Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat.<br />

Nach Abschluss der Arbeiten sind die Karten und evtl. ausgehändigte Schlüssel von dem jeweiligen Mitarbeiter<br />

ohne gesonderte Aufforderung an den AG zurückzugeben.<br />

Erfolgt die Rückgabe nicht spätestens bis 14 Tage nach Arbeitsende, wird der AG von der Rechnung des AN<br />

je 25,00 Euro pro Karte und/oder Schlüssel in Abzug bringen. Dies erfolgt auch bei Verlust oder Beschädigung<br />

der Karte bzw. des Schlüssels. Dem AN bleibt unbenommen, dem AG einen geringeren Schaden<br />

nachzuweisen.<br />

4. Die Vergütung erfolgt nach den Vergütungssätzen der tatsächlich ausgeführten Arbeiten unabhängig von der<br />

Qualifikation des ausführenden Mitarbeiters des AN.<br />

Soweit vom AN zuschlagspflichtige Arbeitsstunden, wie z.B. Überstunden, Nacht-, Sonn- und<br />

Feiertagsarbeiten, erbracht werden, so kann der AN die höhere Vergütung nur dann verlangen, wenn der AG<br />

zuvor ausdrücklich zugestimmt hat und diese Arbeitsstunden nicht durch (drohende) Fristüberschreitung, die<br />

vom AN zu vertreten ist, erforderlich wurden.<br />

5. Für Stundenlöhne gilt, dass angebrochene Arbeitsstunden vom AN als solche berechnet und nicht als volle<br />

Stunden abgerechnet werden.<br />

6. Der Einsatz von Personal mit einer höheren Qualifikation als der der Tarifgruppe der Facharbeiter bedarf der<br />

gesonderten ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des AG.<br />

7. Nicht vereinbarte, unvorhersehbare Leistungen (Material- und Arbeitsleistung), die zur Ausführung der<br />

vertraglichen Leistung erforderlich werden (Mehrleistungen), sind unverzüglich, nachdem sie dem AN bekannt<br />

werden, von diesem dem AG schriftlich anzuzeigen. Verlangt der AG die Ausführung dieser Leistungen, teilt er<br />

dies dem AN schriftlich als Anfrage über nachträglich zu erbringende Leistungen mit. Hiernach hat der AN<br />

unter Vorlage der notwendigen Unterlagen dem AG unverzüglich ein Angebot vorzulegen. Die Leistungen sind<br />

entsprechend der vom AG vorgegebenen Kostengliederung aufzuschlüsseln.<br />

Grundsätzlich sind vor Arbeitsausführung die für die Mehrleistung geltenden Bedingungen vertraglich zu<br />

vereinbaren. In begründeten Einzelfällen wird der AN Arbeiten auf Anweisung der <strong>Montage</strong>leitung des AG<br />

unter dem Vorbehalt der nachträglichen Vergütungsvereinbarung ausführen.<br />

8. Mit den vereinbarten Vergütungen ist die Gestellung aller zur Ausführung des Auftrages erforderlichen<br />

Werkzeuge abgegolten, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.<br />

9. Fahrt- und Übernachtungskosten bzgl. der vom AN zur <strong>Montage</strong> eingesetzten Personen werden vom AG nur<br />

dann gezahlt, wenn ausdrücklich vereinbart.<br />

In diesem Fall werden die Übernachtungskosten vom AG nur übernommen, wenn die Rechnung auf den AN<br />

ausgestellt ist, den am <strong>Montage</strong>-Ort üblichen Preisen entspricht und die Mehrwertsteuer ausweist.<br />

Der AG hat mit verschiedenen Hotels in der näheren Umgebung des <strong>Montage</strong>-Ortes Sondervereinbarungen<br />

getroffen. Der AN setzt sich vor <strong>Montage</strong>beginn mit diesen Hotels unter der Angabe, dass er für den AG<br />

Arbeiten durchführe, in Verbindung.<br />

10. Wird vom AN Personal einer ausländischen Niederlassung oder Tochtergesellschaft dessen Unternehmens<br />

oder sonstiges betriebsfremdes Personal eingesetzt, so ist dem AG vor Einsatz dieses Personals davon<br />

Verantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<br />

P-EK 01.07.<strong>2011</strong> 02/ <strong>2011</strong> 15.06.<strong>2011</strong> 01/<strong>2011</strong> v. 01.01.<strong>2011</strong> 2(7)


<strong>STEAG</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Einkaufsbedingungen der <strong>STEAG</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> für <strong>Montage</strong>arbeiten<br />

Mitteilung zu machen. Für dieses Personal müssen mit dem AG Sondervereinbarungen über die Höhe der zu<br />

verrechnenden Sätze getroffen werden.<br />

§ 4 Ausführungsunterlagen<br />

1. Der AN hat - außer den vertraglich vereinbarten Ausführungsunterlagen des AG - alle für seine<br />

Vertragsleistungen notwendigen Ausführungszeichnungen anzufertigen und erforderliche technische<br />

Unterlagen, soweit sie von ihm zu erbringen sind, in der notwendigen Stückzahl zu fertigen und dem AG<br />

rechtzeitig zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen. Unabhängig von dieser Prüfung und Bestätigung haftet<br />

der AN allein für die Richtigkeit der Zeichnungen, Maße, Berechnungen und Konstruktion.<br />

2. Der Ausführung dürfen Unterlagen, die speziell für das dem Vertrag zu Grunde liegenden Vorhaben erstellt<br />

worden sind, nur zugrunde gelegt werden, wenn sie vom AG ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt<br />

gekennzeichnet sind.<br />

3. Die vom AN gelieferten Unterlagen gehen in das Eigentum des AG über.<br />

4. Die Weitergabe von Vertragsunterlagen, die nicht allgemein zugänglich sind oder die der AG dem AN zur<br />

Verfügung gestellt hat, an einen Wettbewerber des AG ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG<br />

gestattet.<br />

5. Nach Beendigung der Arbeiten hat der AN sämtliche Ausführungsunterlagen entsprechend der tatsächlichen<br />

Ausführung des Vorhabens zu überarbeiten und diese Unterlagen auf einem gängigen elektronischen<br />

Datenträger und auf einem gängigen Programm dem AG in dreifacher Ausfertigung kostenlos zu überlassen.<br />

§ 5 <strong>Montage</strong>ausführung<br />

1. Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine Einweisung auf der Baustelle durch den AG. Die Einweisung wird auf<br />

Formblättern des AG schriftlich festgehalten.<br />

Sofern die Leistung in einem Betrieb des AG erbracht wird, dürfen die Arbeiten den Betrieb des AG oder Dritter<br />

nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindern. Unvermeidbare Behinderungen, die für den AG<br />

nicht offensichtlich sind, sind dem AG unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.<br />

Im Sinne eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Arbeitsablaufes hat der AN die Einsätze mit dem AG<br />

vorab abzustimmen.<br />

2. Vor Einrichtung der Baustelle hat der AN auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen.<br />

Der AN hat für seine Leistungen eine/n verantwortliche/n Aufsichtsperson/<strong>Montage</strong>leiter zu<br />

benennen.<br />

3. Sind im Bestellschreiben oder in der Vergabeniederschrift keine Termine und Fristen genannt, so setzt sich der<br />

AN unverzüglich nach Auftragseingang mit dem AG in Verbindung, um die entsprechenden Termine und<br />

Fristen zu vereinbaren. In jedem Falle ist für die gesamte <strong>Montage</strong>zeit unter Beachtung der vereinbarten<br />

Termine und Fristen ein <strong>Montage</strong>zeitenplan mit Zwischenterminen zu erstellen und dem AG rechtzeitig auf<br />

einem gängigen elektronischen Datenträger und auf einem gängigen Programm vor Ausführung der Arbeiten<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

4. Der AN hat dem AG Tagesberichte über die ausgeführten Leistungen vorzulegen. Es ist das entsprechende<br />

Formular des AG zu verwenden.<br />

5. Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden in bestehendem Zustand zur<br />

Verfügung gestellt. Sie können vom AN auf eigene Gefahr benutzt werden. Der AN hat diese Flächen in gut<br />

befahrbarem Zustand zu halten und bei Baustellenräumung im ursprünglichen Zustand zu übergeben.<br />

6. Der AN hat über die etwa im <strong>Montage</strong>bereich liegenden Leitungen, Kanäle, Kabel und Versorgungseinheiten<br />

bei den hierfür zuständigen Stellen die notwendigen Erkundigungen einzuziehen und erforderliche<br />

Verantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<br />

P-EK 01.07.<strong>2011</strong> 02/ <strong>2011</strong> 15.06.<strong>2011</strong> 01/<strong>2011</strong> v. 01.01.<strong>2011</strong> 3(7)


<strong>STEAG</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Einkaufsbedingungen der <strong>STEAG</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> für <strong>Montage</strong>arbeiten<br />

Sicherungsmaßnahmen vorzusehen.<br />

7. Soweit vorhanden, wird Wasser und Energie von dem AG für den AN kostenlos ab Anschlussstelle zur<br />

Verfügung gestellt. Der AN ist verpflichtet, mit diesen Stoffen sparsam umzugehen.<br />

8. Gewerbliche Werbung auf der <strong>Montage</strong>stelle ist nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig.<br />

Über das Anbringen von Bauschildern durch den AN einschließlich deren Gestaltung sowie über die Kosten<br />

dafür ist Einvernehmen zwischen dem AG und dem AN herzustellen. Der AG behält sich vor, an geeigneter<br />

Stelle eine Tafel mit einem Verzeichnis aller beteiligten AN aufstellen zu lassen.<br />

§ 6 Eingesetztes Personal, Subunternehmer<br />

1. Die Arbeiten dürfen nur von qualifizierten Fachkräften unter fachkundiger Leitung ausgeführt werden. Der AG<br />

ist berechtigt, aus wichtigem Grund Arbeitskräfte des AN abzulehnen. In diesem Fall hat der AN diese<br />

unverzüglich zu ersetzen.<br />

2. Auf Verlangen des AG hat der AN nachzuweisen, dass er für seine Arbeitskräfte die gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat.<br />

Sollte der AN gegen vorstehende Verpflichtung verstoßen und der AG deswegen in Anspruch genommen<br />

werden, wird der AN den AG von jeglicher Haftung freistellen. Gleichzeitig verpflichtet sich der AN, die<br />

vorgenannte Regelung auch mit seinen Subunternehmen zu vereinbaren.<br />

3. Weisungsberechtigte Personen müssen Deutsch sprechen sowie Deutsch lesen und Deutsch schreiben<br />

können. Zur Ausführung der Arbeiten dürfen grundsätzlich nur Personen beschäftigt werden, die in deutscher<br />

Sprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in deutscher Sprache verständlich machen können.<br />

Aufgrund der Ausnahmegenehmigung des Oberbergamtes <strong>Saar</strong>brücken vom 1. Juli 1992 dürfen in<br />

Kraftwerken des AG für nicht weisungsberechtigte Tätigkeiten ausnahmsweise Personen beschäftigt werden,<br />

die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Für diese nicht weisungsberechtigte, nicht deutschsprachige<br />

Personen gilt, dass sie in ihrer Muttersprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich sicher<br />

verständlich machen können müssen.<br />

Diese Ausnahmebewilligung gilt jedoch lediglich im Rahmen der im folgenden Katalog aufgeführten<br />

Tätigkeiten:<br />

Katalog:<br />

- Bau- und <strong>Montage</strong>arbeiten gemäß 13. BImSchV (Bundesimmissions-Schutz-Verordnung)<br />

- Demontage und Abbruch von Kraftwerksteilen<br />

- Revisionen innerhalb der Betriebe (Großrevisionen) und<br />

- Neubau-, Umbau- sowie Sanierungsmaßnahmen im Betrieb Kraftnetze.<br />

Ausgenommen sind u. a. regelmäßig betrieblich durchzuführende elektrotechnische Arbeiten an elektrischen<br />

Anlagen und an elektrischen Betriebsmitteln.<br />

4. Jede beabsichtigte Weitergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer ist unter Firmenbenennung dem AG<br />

bei Angebotsabgabe schriftlich anzuzeigen. Der AN steht in vollem Umfang für den Nachunternehmer ein und<br />

bleibt für die Einhaltung des Vertrages voll verantwortlich. Der AG ist berechtigt, bei begründeter Annahme<br />

mangelnder Eignung Nachunternehmer des AN abzulehnen. In diesem Fall hat der AN diese unverzüglich zu<br />

ersetzen.<br />

§ 7 Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen, Bergaufsicht<br />

1. Das Betreten von Betriebsanlagen und Betriebsräumen ist nur mit Zustimmung der Betriebsleitung des AG<br />

gestattet. Im übrigen unterliegen die Arbeitskräfte des AN den in den Betrieben des AG bestehenden<br />

Kontrolleinrichtungen und den vom AG schriftlich mitgeteilten betrieblichen Vorschriften. Vom AG ausgestellte<br />

und dem AN zur Verfügung gestellte Ausweise sind nach Beendigung der Bauarbeiten zurückzugeben.<br />

Verantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<br />

P-EK 01.07.<strong>2011</strong> 02/ <strong>2011</strong> 15.06.<strong>2011</strong> 01/<strong>2011</strong> v. 01.01.<strong>2011</strong> 4(7)


<strong>STEAG</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Einkaufsbedingungen der <strong>STEAG</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> für <strong>Montage</strong>arbeiten<br />

2. Anordnungen des AG bezüglich der Sicherheit (drohende Gefahr) können jedem Mitarbeiter des AN und seiner<br />

Unteraufragnehmer erteilt werden und sind unverzüglich zu befolgen. Die Verantwortung des AN wird hierdurch<br />

nicht berührt. Er wird von seiner Verantwortung nur insoweit frei, als er etwaigen Anordnungen des<br />

Beauftragten des AG sofort widerspricht und geeignete Gegenvorschläge macht.<br />

Brenn-, Schweiß- und Schneidarbeiten dürfen nur in Abstimmung mit der Betriebsleitung des AG durchgeführt<br />

werden.<br />

Für die Bedienung und Benutzung von z.B. Krananlagen, Hubarbeitsbühnen, Flurförderzeugen usw. sind die<br />

Befähigungsnachweise und die schriftliche Beauftragung des AN mitzuführen.<br />

3. Sofern die Leistung in einem der Aufsicht der Bergbehörde (Bergaufsicht) unterliegenden Betrieb erbracht<br />

wird, weist der AG den AN darauf hin. In diesem Fall werden die verantwortlichen Aufsichtspersonen und ihre<br />

Vertreter nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes von einem vom Bergamt autorisierten Mitarbeiter<br />

des AG bestellt.<br />

Der AN hat,<br />

− vor Bestellung seiner Aufsichtspersonen dem jeweiligen Betrieb des AG den Nachweis über die Erfüllung<br />

der in dem betreffenden Fall erforderlichen Voraussetzungen zu erbringen,<br />

- wenn alle Voraussetzungen dafür gegeben sind, die Bestellung seiner Aufsichtspersonen beim jeweiligen<br />

Betrieb des AG bis spätestens vor Beginn der Auftragsausführung zu erwirken.<br />

4. Bei Arbeiten an elektrischen Einrichtungen sind vom AN die entsprechenden VDE-Richtlinien zu beachten.<br />

Das Betreten von Hochspannung führenden Anlagen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der<br />

Betriebsleitung gestattet. Das Betreten erfolgt stets auf eigene Gefahr.<br />

5. Unfälle sind der Betriebsleitung und dem Beauftragten der AG sofort schriftlich anzuzeigen.<br />

6. Der AN hat bei der Planung und Ausführung der Lieferungen und Leistungen die gesetzlichen Bestimmungen<br />

(insbesondere das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und das Arbeitssicherheitsgesetz), die Vorschriften<br />

und Anordnungen der Bergbehörden und anderer Behörden, die Vorschriften der Berufsgenossenschaften und<br />

Fachverbände sowie Betriebspläne zu beachten.<br />

Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine Sonderanfertigung im Sinne des Geräte- und<br />

Produktsicherheitsgesetzes, so hat der AN die in diesem Gesetz hierfür vorgesehenen Sicherheitsvorschriften<br />

zu berücksichtigen. Für alle Liefergegenstände/Produkte gelten die Bedingungen des § 4 Abs. 1 GPSG.<br />

7. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom AN zu stellen. Sein Personal muss in den Betrieben des AG, gemäß<br />

Bundesberggesetz bzw. Gewerbeordnung normgerechte Kopfschutzhelme und Unfallverhütungsschuhe<br />

tragen. Arbeitszeug oder Schutzhelm sind mit einer Firmenkennzeichnung zu versehen.<br />

1. Auf die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz wird gesondert hingewiesen. In Ausübung dieser<br />

Pflichten hat der AN dem AG für die von ihm auszuführenden Arbeiten die Gefährdungsbeurteilungen nach § 3<br />

der BetrSichV rechtzeitig vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Darin hat er Gefährdungen und Belastungen aus der<br />

Arbeitsumgebung, die ihm vom AG angegeben werden, sowie die vom AN zu verantwortende Inbetriebnahmeund<br />

Betriebsphase von Anlagen oder Arbeitsmitteln, bei Relevanz auch Ex-Schutz-Dokumente zu<br />

berücksichtigen.<br />

§ 8 Gestellung von Werkzeugen, Rüst- und Hebezeugen; Nebenleistungen<br />

1. Der AN hat die für die <strong>Montage</strong> erforderlichen Geräte, Gerüste, Hebezeuge, Baubuden usw. selbst zu stellen.<br />

Dies gilt auch für den Transport dieser Gegenstände von und zur sowie auf der Baustelle. Der AN trägt die<br />

Gefahr des Transportes und der Lagerung.<br />

Verantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<br />

P-EK 01.07.<strong>2011</strong> 02/ <strong>2011</strong> 15.06.<strong>2011</strong> 01/<strong>2011</strong> v. 01.01.<strong>2011</strong> 5(7)


<strong>STEAG</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Einkaufsbedingungen der <strong>STEAG</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> für <strong>Montage</strong>arbeiten<br />

2. Der AN ist für seine Baustelleneinrichtung und die Sicherung seiner Materialien gegen Beschädigung und<br />

Diebstahl (insbesondere Baustoffe und Werkzeuge) selbst verantwortlich.<br />

3. In Ausnahmefällen können die Geräte, Rüst- und Hebezeuge des AG mit dessen Erlaubnis benutzt werden.<br />

Vor Benutzung von Arbeitsmitteln des AG ist eine Einweisung durch den AG erforderlich. Der AN hat das<br />

Arbeitsmittel vor Benutzung auf augenscheinliche Mängel zu prüfen. Der AN trägt insoweit die volle<br />

Verantwortung für die Benutzung der Hilfs-mittel. Sofern die Gestellung der Geräte, Rüst- und Hebezeuge in<br />

den Vertragspreisen bereits enthalten ist, werden dem AN die Kosten von dem AG nach den Richtlinien des<br />

Stahlbaugerätebuches in Rechnung gestellt.<br />

4. Die vom AN hergestellten Gerüste sind während ihres Bestehens auch anderen Unternehmern auf deren<br />

Gefahr zur Mitbenutzung zu überlassen. Dies setzt jedoch eine einvernehmliche Absprache zwischen dem AN<br />

und dem anderen Unternehmer voraus.<br />

Zur Vornahme von Änderungen an Gerüsten im Interesse anderer Unternehmer ist der AN nach Zustimmung<br />

des AG gegen entsprechende Entschädigung verpflichtet.<br />

Die Nutzung bereits vorhandener Rüstungen Dritter ist vom AN mit diesen abzustimmen.<br />

5. Die Gestellung jeglicher Hilfs- und Betriebsstoffe obliegt dem AN. Soweit sie vom AG zur Verfügung gestellt<br />

werden und die Gestellung der Hilfs- und Betriebsstoffe in den Vertragspreisen bereits enthalten ist, erfolgt die<br />

Rechnung zu den Tagespreisen zuzüglich des bei dem AG jeweils gültigen Verwaltungskostenzuschlages.<br />

6. Die Baustelle inkl. Lagerplatz ist vom AN nach Abschluss der Arbeiten umgehend zu räumen und<br />

<strong>Montage</strong>schutt zu entsorgen. Kommt der AN dieser Pflicht trotz angemessener Nachfrist nicht nach, so kann<br />

der AG auf Kosten des AN die Baustelle räumen und den Schutt beseitigen lassen.<br />

§ 9 Vorbehalt der Vertragsstrafe<br />

Der AG kann den Vorbehalt der Vertragsstrafe bis spätestens zur Schlusszahlung geltend machen, auch wenn ein<br />

derartiger Vorbehalt bei Abnahme nicht geltend gemacht worden ist.<br />

§ 10 Abnahme<br />

1. Die Abnahme der <strong>Montage</strong>leistung erfolgt auf schriftlichen Antrag des AN. Die Abnahme ist auch bei<br />

Werklieferungsverträgen durchzuführen. Der Antrag ist innerhalb von 24 Arbeitstagen nach Fertigstellung zu<br />

stellen.<br />

2. Die Abnahme erfolgt als förmliche Abnahme. Sie wird vom <strong>Montage</strong>leiter des AG durchgeführt. Hierzu werden<br />

als Abnahmeprotokoll die Abnahme-Formblätter des AG benutzt. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden<br />

Parteien zu unterzeichnen.<br />

3. Zur Teilabnahme ist der AG nur verpflichtet, wenn diese gesondert vereinbart ist. Das Erfordernis der<br />

förmlichen Abnahme gilt auch für Teilabnahmen, wenn diese vereinbart sind.<br />

§ 11 Mängelansprüche, Verjährung<br />

1. Für die ersten 10 Jahre ab Abnahme gilt eine Garantiefrist. Für die in dieser Frist festgestellten Mängel beginnt<br />

mit deren Geltendmachung eine Verjährungsfrist. Für Mängel, die nicht in der Garantiefrist geltend gemacht<br />

werden, sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre,<br />

sofern in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist. Sie endet nicht vor Ablauf der Garantiefrist.<br />

2. Sofern im Leistungsverzeichnis des AG ein Produktname genannt ist, ist der AN im Hinblick auf eine rationelle<br />

Ersatzteilbewirtschaftung des AG nur dann berechtigt, ein gleichwertiges Produkt anzubieten, wenn dies im<br />

Leistungsverzeichnis vorgesehen ist. Die Nennung des Produktnamens entbindet den AN insbesondere nicht<br />

von seiner Mängelhaftung für das verwendete Produkt.<br />

Verantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<br />

P-EK 01.07.<strong>2011</strong> 02/ <strong>2011</strong> 15.06.<strong>2011</strong> 01/<strong>2011</strong> v. 01.01.<strong>2011</strong> 6(7)


<strong>STEAG</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Einkaufsbedingungen der <strong>STEAG</strong> <strong>Power</strong> <strong>Saar</strong> <strong>GmbH</strong> für <strong>Montage</strong>arbeiten<br />

§ 12 Abrechnung<br />

1. Die Abrechnung erfolgt entsprechend den in der Bestellung beziehungsweise im Leistungsverzeichnis<br />

aufgeführten Leistungspositionen auf der Grundlage der jeweils in der Bestellung bzw. dem<br />

Leistungsverzeichnis angegebenen Verrechnungseinheit.<br />

2. Die Schlussrechnung ist mit allen prüfbaren Unterlagen vorzulegen.<br />

3. Werden nach Annahme der Schlusszahlung im Hause des AG Rechenfehler in der Abrechnung oder Fehler in<br />

den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so sind AN und AG verpflichtet, einander die ihnen danach<br />

zustehenden Beträge zu erstatten. Der AN ist nicht berechtigt, sich auf einen etwaigen Wegfall der<br />

Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) zu berufen.<br />

Verantwortlicher Bereich Gültigkeit ab akt. Version Datum ersetzt Version Seite<br />

P-EK 01.07.<strong>2011</strong> 02/ <strong>2011</strong> 15.06.<strong>2011</strong> 01/<strong>2011</strong> v. 01.01.<strong>2011</strong> 7(7)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!