Technische Regel - Arbeitsblatt G 2000 des DVGW - Vbh-hoy.de
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Ein<strong>de</strong>utige Bezeichnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Netzkopplungs-<br />
punktes<br />
Zugeordnete Gasdruckregel- und Messanlage<br />
Systemgrenze/Betriebsführungsgrenze/<br />
Gefahrenübergang<br />
Nominierungen und Nominierungsabgleich<br />
(Matching)<br />
Festlegung <strong><strong>de</strong>s</strong> Allokationsverfahren<br />
Gasbeschaffenheit<br />
Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tdurchflussrate<br />
Sonstige <strong>Regel</strong>ungen und technische Rahmen-<br />
bedingungen<br />
Die Betriebsführung mit <strong>de</strong>n jeweiligen Verantwor-<br />
tungsbereichen ist für <strong>de</strong>n Normalbetrieb, ebenso<br />
wie für Abweichungen davon, klar zu <strong>de</strong>finieren und<br />
zu dokumentieren. Hierzu zählt auch <strong>de</strong>r Informa-<br />
tionsaustausch.<br />
Ein etwaiger Nominierungsabgleich für einen Netz-<br />
kopplungspunkt erfolgt zum Zwecke <strong>de</strong>r Prüfung<br />
<strong>de</strong>r erfolgten Nominierungen und entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Zuordnung auf Transporte. Die Ergebnisse wer<strong>de</strong>n<br />
untereinan<strong>de</strong>r ausgetauscht.<br />
Die Allokation <strong>de</strong>r am Netzkopplungspunkt übernommenen<br />
Menge auf die an diesem Punkt zugeordneten/gültigen<br />
Transporte erfolgt grundsätzlich<br />
auf Basis <strong>de</strong>r für die jeweiligen Transporte nominierten<br />
o<strong>de</strong>r gemessenen Mengen. Hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
Allokation sind verschie<strong>de</strong>ne Verfahren möglich<br />
(siehe 6.2.5), die vor Aufnahme <strong><strong>de</strong>s</strong> Transportes<br />
zwischen <strong>de</strong>n Netzbetreibern abzustimmen und<br />
über die die Transportkun<strong>de</strong>n zu informieren sind.<br />
Nur so ist die ein<strong>de</strong>utige Zuordnung auf die jeweiligen<br />
Transporte ein<strong>de</strong>utig möglich.<br />
6.2 Abwicklung von Transporten<br />
6.2.1 Erreichbarkeit und Kommunikationstesr<br />
Der Netzbetreiber und <strong>de</strong>r Transportkun<strong>de</strong> bzw. <strong>de</strong>r<br />
von ihm Beauftragte (Bilanzkreisverantwortlicher)<br />
verpflichten sich, an je<strong>de</strong>m Gaswirtschaftstag<br />
24 Stun<strong>de</strong>n erreichbar zu sein. Die Erreichbarkeit ist<br />
min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens telefonisch unter nur einer Telefonnummer<br />
und nach Möglichkeit über einen weiteren<br />
Kommunikationsweg sicherzustellen.<br />
Vor <strong>de</strong>m Beginn <strong><strong>de</strong>s</strong> Transportes führt <strong>de</strong>r Netzbetreiber<br />
mit <strong>de</strong>m Transportkun<strong>de</strong>n bzw. mit <strong>de</strong>m<br />
von ihm Beauftragten einen Komrnunikationstest<br />
durch. In diesem Kommunikationstest prüft <strong>de</strong>r<br />
Netzbetreiber, ob seine Kommunikationsanfor<strong>de</strong>rungen<br />
erfüllt wer<strong>de</strong>n und ob <strong>de</strong>r Transportkun<strong>de</strong><br />
bzw. <strong>de</strong>r Beauftragte in <strong>de</strong>r Lage ist, Meldungen<br />
und Mitteilungen, die die Abwicklung <strong>de</strong>r Transporte<br />
betreffen, an <strong>de</strong>n Netzbetreiber zu versen<strong>de</strong>n<br />
sowie <strong>de</strong>rartige Meldungen und Mitteilungen vom<br />
Netzbetreiber zu empfangen und zu verarbeiten.<br />
Der Netzbetreiber informiert <strong>de</strong>n Transportkun<strong>de</strong>n<br />
bzw. <strong>de</strong>n von ihm Beauftragten über das Ergebnis<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Kommunikationstestes.<br />
6.2.2 Nominierung<br />
Der Transportkun<strong>de</strong> nominiert entsprechend <strong>de</strong>r<br />
vereinbarten Verfahren nach Abschnitt 6.1.1 bzw.<br />
6.1.2 die zu transportieren<strong>de</strong> Menge bei <strong>de</strong>n Netzbetreibern.<br />
Sofern <strong>de</strong>r Transportkun<strong>de</strong> an Netzkopplungspunkten<br />
nicht nominieren muss, wer<strong>de</strong>n die aggregierten<br />
Nominierungen <strong>de</strong>r einzelnen Transportkun<strong>de</strong>n vom<br />
Netzbetreiber, an <strong>de</strong>n jeweils vorgelagerten Netzbetreiber,<br />
übermittelt.<br />
Der Netzbetreiber bestätigt <strong>de</strong>n ordnungsgemäßen<br />
Empfang <strong>de</strong>r Nominierung in <strong>de</strong>r <strong>Regel</strong> mit automatisierten<br />
Verfahren.<br />
Eine Ablehnung <strong>de</strong>r Nominierung kann dann erfolgen,<br />
wenn Vertragsparameter verletzt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
fehlen.<br />
6.2.3 Nominierungsabgleich<br />
Ein Abgleich <strong>de</strong>r an die Netzbetreiber erfolgten<br />
Nominierungen wird durchgeführt, wenn und soweit