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Technische Regel - Arbeitsblatt G 2000 des DVGW - Vbh-hoy.de

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Ein<strong>de</strong>utige Bezeichnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Netzkopplungs-<br />

punktes<br />

Zugeordnete Gasdruckregel- und Messanlage<br />

Systemgrenze/Betriebsführungsgrenze/<br />

Gefahrenübergang<br />

Nominierungen und Nominierungsabgleich<br />

(Matching)<br />

Festlegung <strong><strong>de</strong>s</strong> Allokationsverfahren<br />

Gasbeschaffenheit<br />

Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tdurchflussrate<br />

Sonstige <strong>Regel</strong>ungen und technische Rahmen-<br />

bedingungen<br />

Die Betriebsführung mit <strong>de</strong>n jeweiligen Verantwor-<br />

tungsbereichen ist für <strong>de</strong>n Normalbetrieb, ebenso<br />

wie für Abweichungen davon, klar zu <strong>de</strong>finieren und<br />

zu dokumentieren. Hierzu zählt auch <strong>de</strong>r Informa-<br />

tionsaustausch.<br />

Ein etwaiger Nominierungsabgleich für einen Netz-<br />

kopplungspunkt erfolgt zum Zwecke <strong>de</strong>r Prüfung<br />

<strong>de</strong>r erfolgten Nominierungen und entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Zuordnung auf Transporte. Die Ergebnisse wer<strong>de</strong>n<br />

untereinan<strong>de</strong>r ausgetauscht.<br />

Die Allokation <strong>de</strong>r am Netzkopplungspunkt übernommenen<br />

Menge auf die an diesem Punkt zugeordneten/gültigen<br />

Transporte erfolgt grundsätzlich<br />

auf Basis <strong>de</strong>r für die jeweiligen Transporte nominierten<br />

o<strong>de</strong>r gemessenen Mengen. Hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Allokation sind verschie<strong>de</strong>ne Verfahren möglich<br />

(siehe 6.2.5), die vor Aufnahme <strong><strong>de</strong>s</strong> Transportes<br />

zwischen <strong>de</strong>n Netzbetreibern abzustimmen und<br />

über die die Transportkun<strong>de</strong>n zu informieren sind.<br />

Nur so ist die ein<strong>de</strong>utige Zuordnung auf die jeweiligen<br />

Transporte ein<strong>de</strong>utig möglich.<br />

6.2 Abwicklung von Transporten<br />

6.2.1 Erreichbarkeit und Kommunikationstesr<br />

Der Netzbetreiber und <strong>de</strong>r Transportkun<strong>de</strong> bzw. <strong>de</strong>r<br />

von ihm Beauftragte (Bilanzkreisverantwortlicher)<br />

verpflichten sich, an je<strong>de</strong>m Gaswirtschaftstag<br />

24 Stun<strong>de</strong>n erreichbar zu sein. Die Erreichbarkeit ist<br />

min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens telefonisch unter nur einer Telefonnummer<br />

und nach Möglichkeit über einen weiteren<br />

Kommunikationsweg sicherzustellen.<br />

Vor <strong>de</strong>m Beginn <strong><strong>de</strong>s</strong> Transportes führt <strong>de</strong>r Netzbetreiber<br />

mit <strong>de</strong>m Transportkun<strong>de</strong>n bzw. mit <strong>de</strong>m<br />

von ihm Beauftragten einen Komrnunikationstest<br />

durch. In diesem Kommunikationstest prüft <strong>de</strong>r<br />

Netzbetreiber, ob seine Kommunikationsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

erfüllt wer<strong>de</strong>n und ob <strong>de</strong>r Transportkun<strong>de</strong><br />

bzw. <strong>de</strong>r Beauftragte in <strong>de</strong>r Lage ist, Meldungen<br />

und Mitteilungen, die die Abwicklung <strong>de</strong>r Transporte<br />

betreffen, an <strong>de</strong>n Netzbetreiber zu versen<strong>de</strong>n<br />

sowie <strong>de</strong>rartige Meldungen und Mitteilungen vom<br />

Netzbetreiber zu empfangen und zu verarbeiten.<br />

Der Netzbetreiber informiert <strong>de</strong>n Transportkun<strong>de</strong>n<br />

bzw. <strong>de</strong>n von ihm Beauftragten über das Ergebnis<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Kommunikationstestes.<br />

6.2.2 Nominierung<br />

Der Transportkun<strong>de</strong> nominiert entsprechend <strong>de</strong>r<br />

vereinbarten Verfahren nach Abschnitt 6.1.1 bzw.<br />

6.1.2 die zu transportieren<strong>de</strong> Menge bei <strong>de</strong>n Netzbetreibern.<br />

Sofern <strong>de</strong>r Transportkun<strong>de</strong> an Netzkopplungspunkten<br />

nicht nominieren muss, wer<strong>de</strong>n die aggregierten<br />

Nominierungen <strong>de</strong>r einzelnen Transportkun<strong>de</strong>n vom<br />

Netzbetreiber, an <strong>de</strong>n jeweils vorgelagerten Netzbetreiber,<br />

übermittelt.<br />

Der Netzbetreiber bestätigt <strong>de</strong>n ordnungsgemäßen<br />

Empfang <strong>de</strong>r Nominierung in <strong>de</strong>r <strong>Regel</strong> mit automatisierten<br />

Verfahren.<br />

Eine Ablehnung <strong>de</strong>r Nominierung kann dann erfolgen,<br />

wenn Vertragsparameter verletzt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

fehlen.<br />

6.2.3 Nominierungsabgleich<br />

Ein Abgleich <strong>de</strong>r an die Netzbetreiber erfolgten<br />

Nominierungen wird durchgeführt, wenn und soweit

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