Technische Regel - Arbeitsblatt G 2000 des DVGW - Vbh-hoy.de
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5.3.2.2.3 Austausch von Messgeräten/<br />
Parameterän<strong>de</strong>ningen<br />
Über <strong>de</strong>n Austausch von Messgeräten, z. B. bei Ablauf<br />
<strong>de</strong>r Eichgültigkeit o<strong>de</strong>r bei Än<strong>de</strong>rungen von Parametern<br />
wird <strong>de</strong>r Messstellenbetreiber die Netzbetreiber<br />
und ggf. <strong>de</strong>n Letztverbraucher in geeigneter<br />
Form vor <strong>de</strong>m Austausch infomieren. Bei Bedarf<br />
kann <strong>de</strong>r Netzbetreiber eine Abstimmung verlangen.<br />
Der Austausch <strong>de</strong>r Messgeräte darf nur mit<br />
Zustimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Netzbetreibers erfolgen, wenn als<br />
Neugeräte nicht gleichwertige Messgeräte (gleiche<br />
Zählergröße, gleiche Impulswertigkeit, gleiches<br />
Messprinzip, gleiche Druckstufe ...) zum Einsatz<br />
kommen sollen.<br />
5.3.2.2.4 Schaltzustand von Messanlagen<br />
Bei mehrschienigen Messanlagen ist <strong>de</strong>r normale<br />
Schaltzustand zu <strong>de</strong>finieren. Abweichungen hiervon<br />
müssen <strong>de</strong>n Beteiligten mitgeteilt wer<strong>de</strong>n.<br />
5.3.2.25 Überprüfung <strong>de</strong>r Messeinrichtung<br />
Bestehen Zweifel an <strong>de</strong>r Richtigkeit einer Messung<br />
kann je<strong>de</strong> <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Messung beteiligten Parteien,<br />
die ein berechtigtes Interesse an <strong>de</strong>r Ordnungsmäßigkeit<br />
<strong>de</strong>r Messung hat, eine Befundprüfung<br />
bei <strong>de</strong>r zuständigen Eichbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einer staatlich<br />
anerkannten Prüfstelle beantragen.<br />
Der Netzbetreiber bzw. <strong>de</strong>r Messstellenbetreiber hat<br />
zu beachten, ob Sommer-/Winterzeitumstellungen<br />
erfolgen.<br />
5.3.2.2.7 Messdatenregistriereinrkhtung<br />
In Anlagen mit einem jährlichen Verbrauch von mehr<br />
als 1,5 Mio. kWh o<strong>de</strong>r einer Leistung von mehr<br />
als 500 kW sind, soweit vom Netzbetreiber nicht<br />
an<strong>de</strong>re Grenzen festgelegt wur<strong>de</strong>n, Messdatenregistriereinrichtungen<br />
einzubauen, die stündlich<br />
<strong>de</strong>n Verbrauch aufzeichnen und, soweit für <strong>de</strong>n<br />
Netzzugang erfor<strong>de</strong>rlich, übertragen.<br />
Die Übertragungskette von <strong>de</strong>r örtlichen Messdatenregistriereinrichtung<br />
zur Abrechnungsdatenschnittstelle<br />
muss <strong>de</strong>r PTB-Anfor<strong>de</strong>rung 50.7 entsprechen.<br />
Solange keine eichrechtlich gesicherte Datenübertragung<br />
eingesetzt wird, müssen die an <strong>de</strong>n Messanlagen<br />
vorhan<strong>de</strong>nen Datenspeicher für die Messwerte<br />
so dimensioniert sein, dass die für die<br />
Abrechnung verwandten Rohdaten vor Ort überprüft<br />
wer<strong>de</strong>n können. Dies gilt als erfüllt, wenn die<br />
abrechnungsrelevanten Daten in <strong>de</strong>r eichpflichtigen<br />
Messdatenregistriereinrichtung <strong><strong>de</strong>s</strong> Messgerätes<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Zusatzeinrichtung ausreichend lange gespeichert<br />
wer<strong>de</strong>n (in <strong>de</strong>r <strong>Regel</strong> ein Monat nach Abrechnungsdatum).<br />
5.3.2.2.6 Zeitsynchronisation<br />
Alle Transport- und die zugehörigen Abrechnungs-<br />
vorgänge stützen sich auf <strong>de</strong>n Gastag. Maßgeblich<br />
ist die gesetzliche Zeit, die von <strong>de</strong>r PTB dargestellt<br />
und mittels <strong><strong>de</strong>s</strong> Langwellensen<strong>de</strong>rs DCF 77 verbrei-<br />
tet wird.<br />
Die Messperio<strong>de</strong> beträgt eine Stun<strong>de</strong> und beginnt<br />
zeitsynchron bei je<strong>de</strong>r Messstelle, ausgehend von<br />
<strong>de</strong>r vollen Stun<strong>de</strong>.<br />
Die erfor<strong>de</strong>rliche Synchronisation von Zählern und<br />
Zusatzeinrichtungen kann durch eine sen<strong>de</strong>rgeführte<br />
Uhr o<strong>de</strong>r beim Abruf <strong>de</strong>r Daten über eine<br />
DCF 77-synchronisierte Zeitbasis in <strong>de</strong>r Daten-<br />
fernübertragungs-Leitstelle erfolgen. Die Synchronisation<br />
kann auch auf an<strong>de</strong>rem Wege erfolgen,<br />
wenn eine ausreichen<strong>de</strong> Genauigkeit von i 108 Se-<br />
kun<strong>de</strong>n bezogen auf die gesetzliche Zeit erreicht<br />
wird.<br />
5.3.2.2.8 Ersatzverfahren für Leistungsmessung<br />
(Standardlastprofile)<br />
Bei Messstellen ohne Leistungsmessung erfolgt<br />
die Ermittlung <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>nwerte durch <strong>de</strong>n Netz-<br />
betreiber mit Hilfe von Standardlastprofilen. Der<br />
Netzbetreiber gibt das anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Verfahren<br />
(analytisch o<strong>de</strong>r synthetisch) vor und liefert die not-<br />
wendigen Informationen zum Verfahrensablauf.<br />
Beim synthetischen und erweiterten analytischen<br />
Verfahren legt <strong>de</strong>r Netzbetreiber Kun<strong>de</strong>ngruppen<br />
fest und ordnet diesen repräsentative Standard-<br />
lastprofile zu. Danach ordnet er die einzelnen Standardlastprofilkun<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>ngruppen zu. Beim<br />
einfachen analytischen Verfahren wer<strong>de</strong>n alle Stan-<br />
dardlastprofilkun<strong>de</strong>n ein und <strong>de</strong>rselben Kun<strong>de</strong>ngruppe<br />
zugeordnet.<br />
Beim synthetischen Verfahren verwen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Netzbetreiber<br />
die vor <strong>de</strong>m Transport festgelegten (tem-