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Versicherungsbedingungen und - Private Krankenversicherung

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4 Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate wird,<br />

wenn nichts anderes bestimmt ist, sofort nach Abschluss des<br />

Versicherungsvertrages fällig.<br />

5 Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung<br />

einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gest<strong>und</strong>eten Beitragsraten<br />

des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch<br />

erneut als gest<strong>und</strong>et, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich<br />

der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden<br />

Monat <strong>und</strong> die Mahnkosten entrichtet sind.<br />

6 Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der<br />

Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung<br />

(§ 193 Abs. 3 VVG - siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von<br />

Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der<br />

Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsschutzes.<br />

Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang dieser<br />

Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat,<br />

stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen<br />

tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer<br />

ein. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ungeachtet<br />

des versicherten Tarifs ausschließlich für Aufwendungen,<br />

die zur Behandlung akuter Erkrankungen <strong>und</strong> Schmerzzustände<br />

sowie bei Schwangerschaft <strong>und</strong> Mutterschaft erforderlich sind; die<br />

Erstattungspflicht beschränkt sich nach Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Höhe auf ausreichende,<br />

zweckmäßige <strong>und</strong> wirtschaftliche Leistungen. Darüber<br />

hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat<br />

des Rückstandes einen Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes<br />

sowie Mahnkosten in nachgewiesener Höhe,<br />

mindestens 5 Euro je Mahnung, zu entrichten.<br />

Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen <strong>und</strong> die auf die Zeit des<br />

Ruhens entfallenen Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der<br />

Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im<br />

Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch oder des Zwölften<br />

Buchs Sozialgesetzbuch wird. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine<br />

Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten Buch<br />

Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen;<br />

der Versicherer kann in angemessenen Abständen die<br />

Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.<br />

Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge <strong>und</strong><br />

Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des<br />

Ruhens vollständig bezahlt, so wird das Ruhen der Versicherung<br />

im Basistarif gemäß § 12 Abs. 1a VAG (siehe Anhang) fortgesetzt.<br />

7 Die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags kann<br />

unter den Voraussetzungen des § 37 VVG (siehe Anhang) zum<br />

Verlust des Versicherungsschutzes führen. Bei anderen als den in<br />

Abs. 6 genannten Versicherungen kann die nicht rechtzeitige<br />

Zahlung eines Folgebeitrags unter den Voraussetzungen des § 38<br />

VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.<br />

Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt<br />

<strong>und</strong> wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er<br />

zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus<br />

dem Tarif ergibt.<br />

8 Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit<br />

beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit<br />

nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu,<br />

der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz<br />

bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt<br />

aufgr<strong>und</strong> des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch<br />

Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,<br />

steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate<br />

bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung<br />

zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag<br />

bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann<br />

er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />

9 Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende<br />

Stelle zu entrichten.<br />

DRK 1704 O1JT6905 07.11<br />

DRK 1704 O1JT6905 07.11<br />

9<br />

§ 8a<br />

Beitragsberechnung<br />

<strong>Krankenversicherung</strong>sverein a.G.<br />

1 Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe<br />

der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) <strong>und</strong><br />

ist in den Technischen Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen des Versicherers<br />

festgelegt.<br />

2 Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung<br />

des Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht <strong>und</strong> das<br />

(die) bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter<br />

(Lebensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt.<br />

Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch<br />

Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den<br />

in den Technischen Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen festgelegten Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine<br />

Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens<br />

der versicherten Person ist jedoch während der Dauer<br />

des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine<br />

Alterungsrückstellung zu bilden ist.<br />

3 Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch<br />

besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.<br />

4 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor,<br />

steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes<br />

zusätzlich zum Beitrag ein angemessener<br />

Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb<br />

des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen.<br />

§ 8b<br />

Beitragsanpassung<br />

1 Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können<br />

sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender<br />

Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme<br />

medizinischer Leistungen oder aufgr<strong>und</strong> steigender Lebenserwartung<br />

ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer<br />

zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in<br />

den Technischen Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen kalkulierten Versicherungsleistungen<br />

<strong>und</strong> Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese<br />

Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine<br />

Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten<br />

Vomh<strong>und</strong>ertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit<br />

vom Versicherer überprüft <strong>und</strong>, soweit erforderlich,<br />

mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den<br />

gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte<br />

Selbstbeteiligung angepasst <strong>und</strong> ein vereinbarter Risikozuschlag<br />

entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung<br />

werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif<br />

erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der<br />

für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag<br />

(§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen,<br />

<strong>und</strong>, soweit erforderlich, angepasst.<br />

Nr. 26<br />

Der tariflich festgelegte Vomh<strong>und</strong>ertsatz beträgt 5.<br />

2 Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden,<br />

wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer<br />

<strong>und</strong> den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen<br />

als vorübergehend anzusehen ist.<br />

3 Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen<br />

<strong>und</strong> evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden<br />

zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung<br />

des Versicherungsnehmers folgt.<br />

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