Versicherungsbedingungen und - Private Krankenversicherung
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Weitere Informationen zur Krankenversicherung Ergänzende Informationen zu Ihrer substitutiven Krankenversicherung DRK 3140 01.09 76 Beitragsentwicklung in den Tarifen der Produktlinie Esprit DRK 3142 01.12 77 Beitragsentwicklung in den Tarifstufen pro 008 v bis pro 365 v DRK 3145 01.12 79 Beitragsentwicklung in den Tarifstufen pro 008 bis pro 365 DRK 3146 01.12 81 Allgemeine Informationen zu Ihrer Krankenversicherung DRK 3139 01.12 83 Anhang zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen DRK 1705 07.10 84 Anhang zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pflegepflichtversicherung DRK 3197 01.12 4 DRK 1812 01.10 88 Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht DRK 1701 01.09 104 Merkblatt zur Datenverarbeitung DRK 3159 07.11 105 Satzung Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.G. DRK 1700 08.11 108
DRK 1704 O1JT6901 07.11 5 Krankenversicherungsverein a.G. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenund Krankenhaustagegeldversicherung der Ring-Schutz-Tarife (Stand 1.7.2011) Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) - §§ 1 - 20 Teil II Tarifbedingungen Nrn. 1 - 36 des Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.G. - im Folgenden: Deutscher Ring - Der Versicherungsschutz § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 1 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen, b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld. 2 Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung, b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen), Nr. 1 Zugunsten des Versicherungsnehmers gilt als Versicherungsfall auch jede andere gezielt auf die Früherkennung von Krankheiten gerichtete und medizinisch notwendige ambulante Untersuchung. Wird die Vorsorgeuntersuchung in Einrichtungen der in Tarifbedingung Nr. 11 bezeichneten Art durchgeführt, leistet der Deutsche Ring nach Maßgabe dieser Bestimmung. c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. 3 Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. 4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate. DRK 1704 O1JT6901 07.11 Nr. 2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach einer Versicherungsdauer von 12 Monaten auch auf das außereuropäische Ausland. Vom 13. Aufenthaltsmonat an wird ein Beitragszuschlag für USA, Kanada und Japan in Höhe von 50 % erhoben. Dauert ein Auslandsaufenthalt des Versicherungsnehmers länger als 3 Monate, so ist ein im Inland wohnender Bevollmächtigter zur Entgegennahme von Versicherungsleistungen und Willenserklärungen zu benennen. Diese Regelung gilt, solange ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland besteht (siehe auch §§ 1 Absatz 5 und 15 Absatz 3 MB/KK 2009). 5 Verlegt eine versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte. Nr. 3 Der Deutsche Ring begrenzt seine Leistungen bei den in § 1 Absatz 5 MB/KK 2009 aufgeführten Mitglieds- oder Vertragsstaaten nicht auf die Inlandsleistungen (Bundesrepublik Deutschland). 6 Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme eines solchen Antrags verpflichtet. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den Technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind, als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag (§ 8a Abs. 3 und 4) und insoweit auch eine Wartezeit (§ 3 Abs. 6) verlangen. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlags und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart. Der Umwandlungsanspruch besteht bei Anwartschafts- und Ruhensversicherungen nicht, solange der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund nicht entfallen ist, und nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes 1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbe- Seite 1 von 8
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<strong>Krankenversicherung</strong>sverein a.G.<br />
Allgemeine <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für die Krankheitskosten<strong>und</strong><br />
Krankenhaustagegeldversicherung der Ring-Schutz-Tarife<br />
(Stand 1.7.2011)<br />
Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) - §§ 1 - 20<br />
Teil II Tarifbedingungen Nrn. 1 - 36 des Deutscher Ring <strong>Krankenversicherung</strong>sverein<br />
a.G. - im Folgenden: Deutscher Ring -<br />
Der Versicherungsschutz<br />
§ 1<br />
Gegenstand, Umfang <strong>und</strong> Geltungsbereich des<br />
Versicherungsschutzes<br />
1 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten,<br />
Unfälle <strong>und</strong> andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er<br />
erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende<br />
zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der<br />
Versicherer<br />
a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen<br />
für Heilbehandlung <strong>und</strong> sonst vereinbarte Leistungen,<br />
b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung<br />
ein Krankenhaustagegeld.<br />
2 Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung<br />
einer versicherten Person wegen Krankheit oder<br />
Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung;<br />
er endet, wenn nach medizinischem Bef<strong>und</strong> Behandlungsbedürftigkeit<br />
nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf<br />
eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der<br />
bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht<br />
insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten<br />
auch<br />
a) Untersuchung <strong>und</strong> medizinisch notwendige Behandlung<br />
wegen Schwangerschaft <strong>und</strong> die Entbindung,<br />
b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten<br />
nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte<br />
Vorsorgeuntersuchungen),<br />
Nr. 1<br />
Zugunsten des Versicherungsnehmers gilt als Versicherungsfall<br />
auch jede andere gezielt auf die Früherkennung von Krankheiten<br />
gerichtete <strong>und</strong> medizinisch notwendige ambulante Untersuchung.<br />
Wird die Vorsorgeuntersuchung in Einrichtungen der in Tarifbedingung<br />
Nr. 11 bezeichneten Art durchgeführt, leistet der<br />
Deutsche Ring nach Maßgabe dieser Bestimmung.<br />
c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.<br />
3 Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich<br />
aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen,<br />
den Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> (Musterbedingungen<br />
mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den<br />
gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt<br />
deutschem Recht.<br />
4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung<br />
in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische<br />
Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3).<br />
Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes<br />
im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere<br />
Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt<br />
wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus<br />
ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die<br />
versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer<br />
Ges<strong>und</strong>heit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.<br />
DRK 1704 O1JT6901 07.11<br />
Nr. 2<br />
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach einer Versicherungsdauer<br />
von 12 Monaten auch auf das außereuropäische<br />
Ausland.<br />
Vom 13. Aufenthaltsmonat an wird ein Beitragszuschlag für<br />
USA, Kanada <strong>und</strong> Japan in Höhe von 50 % erhoben.<br />
Dauert ein Auslandsaufenthalt des Versicherungsnehmers<br />
länger als 3 Monate, so ist ein im Inland wohnender Bevollmächtigter<br />
zur Entgegennahme von Versicherungsleistungen<br />
<strong>und</strong> Willenserklärungen zu benennen.<br />
Diese Regelung gilt, solange ein Wohnsitz in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland besteht (siehe auch §§ 1 Absatz 5 <strong>und</strong> 15 Absatz<br />
3 MB/KK 2009).<br />
5 Verlegt eine versicherte Person ihren Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />
Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens<br />
über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich<br />
das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der<br />
Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet<br />
bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.<br />
Nr. 3<br />
Der Deutsche Ring begrenzt seine Leistungen bei den in § 1<br />
Absatz 5 MB/KK 2009 aufgeführten Mitglieds- oder Vertragsstaaten<br />
nicht auf die Inlandsleistungen (B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland).<br />
6 Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der<br />
Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen,<br />
sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die<br />
Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme<br />
eines solchen Antrags verpflichtet. Die erworbenen Rechte bleiben<br />
erhalten; die nach den Technischen Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten<br />
Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach<br />
Maßgabe dieser Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen angerechnet. Soweit<br />
die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer<br />
wechseln will, höher oder umfassender sind, als in dem bisherigen<br />
Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss<br />
oder einen angemessenen Risikozuschlag (§ 8a<br />
Abs. 3 <strong>und</strong> 4) <strong>und</strong> insoweit auch eine Wartezeit (§ 3 Abs. 6)<br />
verlangen. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung<br />
eines Risikozuschlags <strong>und</strong> einer Wartezeit dadurch abwenden,<br />
dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss<br />
vereinbart. Der Umwandlungsanspruch besteht bei Anwartschafts-<br />
<strong>und</strong> Ruhensversicherungen nicht, solange der Anwartschaftsgr<strong>und</strong><br />
bzw. der Ruhensgr<strong>und</strong> nicht entfallen ist, <strong>und</strong> nicht<br />
bei befristeten Versicherungsverhältnissen.<br />
§ 2<br />
Beginn des Versicherungsschutzes<br />
1 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein<br />
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn),<br />
jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbe-<br />
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