Versicherungsbedingungen und - Private Krankenversicherung
Versicherungsbedingungen und - Private Krankenversicherung Versicherungsbedingungen und - Private Krankenversicherung
PIT - Gesetzliche Portabilität (Stand 1.7.2011) Gesetzliche Portabilität DRK 3175 O1JT6891 07.11 38 Krankenversicherungsverein a.G. Übertragungswert im Fall des Wechsels in eine substitutive Krankheitskostenvollversicherung eines anderen privaten Krankenversicherers nach § 204 VVG. Die Besonderen Bedingungen für den Übertragungswert werden in folgenden Leistungsstufen angeboten: Für nicht beihilfeberechtigte Personen: PIT Für beihilfeberechtigte Personen (abhängig von der Leistungsstufe der substitutive Krankheitskostenvollversicherung, der die versicherte Person zugeordnet ist): PIT 100, PIT 70, PIT 70/55, PIT 60, PIT 60/45, PIT 55/40, PIT 50, PIT 50/35, PIT 45, PIT 45/30, PIT 40, PIT 40/25, PIT 35, PIT 35/20, PIT 30, PIT 30/15, PIT 25, PIT 25/15, PIT 20, PIT 20/15, PIT 15 Besondere Bedingungen für den Übertragungswert nach § 12 VAG 1 Geltung der AVB und Tarifbedingungen Diese Besonderen Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Musterbedingungen MB/KK mit Tarifbedingungen). 2 Versicherungsbeginn Das Datum der Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen gilt als Datum des Vertragsschlusses im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG für den Gesamtvertrag. Ein ggf. bereits bestehender Vertrag gilt formell als beendet. Die Rechte aus dem bisherigen Vertrag werden jedoch vollständig in den neuen Vertrag übertragen. 3 Versicherungsfähigkeit (1) Versicherungsfähig sind Personen für die ein Vertrag über eine substitutive Krankenversicherung (§ 195 Abs. 1 VVG) besteht und für die zugleich ein Übertragungswert nach § 12 VAG zu bilden ist. 4 Versichererwechsel (1) Bei einer vollständigen Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG) kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer den nach diesen Besonderen Bedingungen bestimmten Übertragungswert der versicherten Person nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG auf den neuen Versicherer überträgt. 5 Übertragungswert DRK 3175 O1JT6891 07.11 (2) Nicht versicherungsfähig sind – Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, – Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 20. Lebensjahr vollenden, – Personen, für die eine kleine Anwartschaft ohne Aufbau einer Alterungsrückstellung oder ein Ausbildungstarif als substitutive Krankenversicherung im Sinne von § 195 Abs. 1 VVG besteht. (2) Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Übertragungswertes an sich selbst. (3) Kein Anspruch auf einen Übertragungswert besteht für eine Krankenversicherung in Anwartschaft. Der Übertragungswert ergibt sich nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG für Versicherungszeiten ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen. Die Berechnung des Übertragungswertes erfolgt nach Maßgabe der Technischen Berechnungsgrundlagen für diese Besonderen Bedingungen als Alterungsrückstellung, die sich im Basistarif nach § 12 VAG mit einem Selbstbehalt von 0,– EUR zum letzten Bilanzstichtag (31.12. des letzten vollendeten Kalenderjahres) ergeben hätte. Seite 1 von 2
6 Ende der Besonderen Bedingungen für den Übertragungswert (1) Mit Beendigung der substitutiven Krankenversicherung enden auch diese Besonderen Bedingungen für den Übertragungswert. (2) Eine Kündigung der Besonderen Bedingungen für den Übertragungswert ohne gleichzeitige vollständige Kündigung derjenigen Teile einer nach § 12 VAG substitutiven Krankenversicherung, die als Voraussetzung für diese Besonderen Bedingungen notwendig sind, ist sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer ausgeschlossen. 7 Beitragszahlung DRK 3175 O1JT6892 07.11 DRK 3175 O1JT6892 07.11 39 (3) Bestehen bei Beendigung dieser Besonderen Bedingungen Beitragsrückstände, kann der Versicherer den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten. Der gemäß § 8 MB/KK 2009 zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. aus dem jeweiligen Nachtrag zum Versicherungsschein bei späteren Vertragsänderungen. 8 Beitragsanpassung (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers ändern, z. B. wegen einer Änderung des diesen Besonderen Bedingungen zugrunde liegenden Basistarifs, wegen sinkender oder steigender Inanspruchnahme des Übertragungswertes oder aufgrund steigender Lebenserwartung. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für diese Besonderen Bedingungen die erforderlichen mit den in den Technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 5 %, so werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit der Besonderen Bedingungen vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. (2) Im Übrigen gilt auch für diese Besonderen Bedingungen § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Musterbedingungen MB/KK mit Tarifbedingungen). Seite 2 von 2
- Seite 1: Versicherungsbedingungen und -infor
- Seite 4 und 5: Weitere Informationen zur Krankenve
- Seite 6 und 7: sondere Zugang des Versicherungssch
- Seite 8 und 9: g) für eine durch Pflegebedürftig
- Seite 10 und 11: Nr. 27 Im Falle einer Anpassung nac
- Seite 12 und 13: künftigen Versicherungsnehmers for
- Seite 14 und 15: Tarif Esprit (Stand 1.1.2012) Allge
- Seite 16 und 17: d) die gesondert berechenbaren Leis
- Seite 18 und 19: Tarif Esprit X Kurz und bündig: Am
- Seite 20 und 21: 3 Erstattungsfähige Kosten Ärztli
- Seite 22 und 23: DRK 3180 O1JT7925 01.12 22 Krankenv
- Seite 24 und 25: Tarif Esprit M (Stand 1.1.2012) All
- Seite 26 und 27: Berechnet das Krankenhaus seine Lei
- Seite 28 und 29: Tarif Esprit MX Kurz und bündig: A
- Seite 30 und 31: 3 Erstattungsfähige Kosten Ärztli
- Seite 32 und 33: DRK 3181 O1JT7945 01.12 32 Krankenv
- Seite 34 und 35: II. Technische Leistungen EKG: Elek
- Seite 36 und 37: Preis- und Leistungsverzeichnis fü
- Seite 40 und 41: Ring-Schutz-Tarife Krankenhaustageg
- Seite 42 und 43: Tarif Futura Kurz und bündig: DRK
- Seite 44 und 45: Allgemeine Versicherungsbedingungen
- Seite 46 und 47: Nr. 14 Der Deutsche Ring bietet den
- Seite 48 und 49: 2 Bei einer Änderung der Beiträge
- Seite 50 und 51: ) mit Eintritt der Berufsunfähigke
- Seite 52 und 53: Krankentagegeldversicherung Tarif p
- Seite 54 und 55: 2 Bei einem Wechsel des Tarifs oder
- Seite 56 und 57: § 10 Folgen von Obliegenheitsverle
- Seite 58 und 59: Pflegetagegeldversicherung Tarif PT
- Seite 60 und 61: Der Versicherungsschutz § 1 Gegens
- Seite 62 und 63: 5 Nimmt die versicherte Person Aufw
- Seite 64 und 65: ehabilitativen oder sonstigen mediz
- Seite 66 und 67: 7 Wird ein Beitrag nicht oder nicht
- Seite 68 und 69: nehmer geltenden Fristen und zu dem
- Seite 70 und 71: Private Pflegepflichtversicherung T
- Seite 72 und 73: 7 Vollstationäre Pflege und Pflege
- Seite 74 und 75: 2. Pflegehilfsmittel zur Körperpfl
- Seite 76 und 77: DRK 3140 O1JV463 01.09 76 Krankenve
- Seite 78 und 79: Beitragsentwicklung in den Tarifen
- Seite 80 und 81: Beitragsentwicklung in den Tarifstu
- Seite 82 und 83: Beitragsentwicklung in den Tarifstu
- Seite 84 und 85: Anhang zu den Allgemeinen Versicher
- Seite 86 und 87: § 195 Versicherungsdauer (1) Die K
6 Ende der Besonderen Bedingungen für den Übertragungswert<br />
(1) Mit Beendigung der substitutiven <strong>Krankenversicherung</strong><br />
enden auch diese Besonderen Bedingungen für den Übertragungswert.<br />
(2) Eine Kündigung der Besonderen Bedingungen für<br />
den Übertragungswert ohne gleichzeitige vollständige Kündigung<br />
derjenigen Teile einer nach § 12 VAG substitutiven <strong>Krankenversicherung</strong>,<br />
die als Voraussetzung für diese Besonderen Bedingungen<br />
notwendig sind, ist sowohl für den Versicherer als<br />
auch für den Versicherungsnehmer ausgeschlossen.<br />
7 Beitragszahlung<br />
DRK 3175 O1JT6892 07.11<br />
DRK 3175 O1JT6892 07.11<br />
39<br />
(3) Bestehen bei Beendigung dieser Besonderen Bedingungen<br />
Beitragsrückstände, kann der Versicherer den Übertragungswert<br />
bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.<br />
Der gemäß § 8 MB/KK 2009 zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. aus dem jeweiligen Nachtrag zum<br />
Versicherungsschein bei späteren Vertragsänderungen.<br />
8 Beitragsanpassung<br />
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können<br />
sich die Leistungen des Versicherers ändern, z. B. wegen<br />
einer Änderung des diesen Besonderen Bedingungen zugr<strong>und</strong>e<br />
liegenden Basistarifs, wegen sinkender oder steigender Inanspruchnahme<br />
des Übertragungswertes oder aufgr<strong>und</strong> steigender<br />
Lebenserwartung. Dementsprechend vergleicht der Versicherer<br />
zumindest jährlich für diese Besonderen Bedingungen<br />
die erforderlichen mit den in den Technischen Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
kalkulierten Versicherungsleistungen <strong>und</strong> Sterbewahrscheinlichkeiten.<br />
Ergibt diese Gegenüberstellung für eine<br />
Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 5 %, so<br />
werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit der Besonderen<br />
Bedingungen vom Versicherer überprüft <strong>und</strong>, soweit erforderlich,<br />
mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.<br />
(2) Im Übrigen gilt auch für diese Besonderen Bedingungen<br />
§ 8b der Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für<br />
die Krankheitskosten- <strong>und</strong> Krankenhaustagegeldversicherung<br />
(Musterbedingungen MB/KK mit Tarifbedingungen).<br />
Seite 2 von 2