Versicherungsbedingungen und - Private Krankenversicherung

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PIT - Gesetzliche Portabilität (Stand 1.7.2011) Gesetzliche Portabilität DRK 3175 O1JT6891 07.11 38 Krankenversicherungsverein a.G. Übertragungswert im Fall des Wechsels in eine substitutive Krankheitskostenvollversicherung eines anderen privaten Krankenversicherers nach § 204 VVG. Die Besonderen Bedingungen für den Übertragungswert werden in folgenden Leistungsstufen angeboten: Für nicht beihilfeberechtigte Personen: PIT Für beihilfeberechtigte Personen (abhängig von der Leistungsstufe der substitutive Krankheitskostenvollversicherung, der die versicherte Person zugeordnet ist): PIT 100, PIT 70, PIT 70/55, PIT 60, PIT 60/45, PIT 55/40, PIT 50, PIT 50/35, PIT 45, PIT 45/30, PIT 40, PIT 40/25, PIT 35, PIT 35/20, PIT 30, PIT 30/15, PIT 25, PIT 25/15, PIT 20, PIT 20/15, PIT 15 Besondere Bedingungen für den Übertragungswert nach § 12 VAG 1 Geltung der AVB und Tarifbedingungen Diese Besonderen Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Musterbedingungen MB/KK mit Tarifbedingungen). 2 Versicherungsbeginn Das Datum der Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen gilt als Datum des Vertragsschlusses im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG für den Gesamtvertrag. Ein ggf. bereits bestehender Vertrag gilt formell als beendet. Die Rechte aus dem bisherigen Vertrag werden jedoch vollständig in den neuen Vertrag übertragen. 3 Versicherungsfähigkeit (1) Versicherungsfähig sind Personen für die ein Vertrag über eine substitutive Krankenversicherung (§ 195 Abs. 1 VVG) besteht und für die zugleich ein Übertragungswert nach § 12 VAG zu bilden ist. 4 Versichererwechsel (1) Bei einer vollständigen Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG) kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer den nach diesen Besonderen Bedingungen bestimmten Übertragungswert der versicherten Person nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG auf den neuen Versicherer überträgt. 5 Übertragungswert DRK 3175 O1JT6891 07.11 (2) Nicht versicherungsfähig sind – Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, – Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 20. Lebensjahr vollenden, – Personen, für die eine kleine Anwartschaft ohne Aufbau einer Alterungsrückstellung oder ein Ausbildungstarif als substitutive Krankenversicherung im Sinne von § 195 Abs. 1 VVG besteht. (2) Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Übertragungswertes an sich selbst. (3) Kein Anspruch auf einen Übertragungswert besteht für eine Krankenversicherung in Anwartschaft. Der Übertragungswert ergibt sich nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG für Versicherungszeiten ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen. Die Berechnung des Übertragungswertes erfolgt nach Maßgabe der Technischen Berechnungsgrundlagen für diese Besonderen Bedingungen als Alterungsrückstellung, die sich im Basistarif nach § 12 VAG mit einem Selbstbehalt von 0,– EUR zum letzten Bilanzstichtag (31.12. des letzten vollendeten Kalenderjahres) ergeben hätte. Seite 1 von 2

6 Ende der Besonderen Bedingungen für den Übertragungswert (1) Mit Beendigung der substitutiven Krankenversicherung enden auch diese Besonderen Bedingungen für den Übertragungswert. (2) Eine Kündigung der Besonderen Bedingungen für den Übertragungswert ohne gleichzeitige vollständige Kündigung derjenigen Teile einer nach § 12 VAG substitutiven Krankenversicherung, die als Voraussetzung für diese Besonderen Bedingungen notwendig sind, ist sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer ausgeschlossen. 7 Beitragszahlung DRK 3175 O1JT6892 07.11 DRK 3175 O1JT6892 07.11 39 (3) Bestehen bei Beendigung dieser Besonderen Bedingungen Beitragsrückstände, kann der Versicherer den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten. Der gemäß § 8 MB/KK 2009 zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. aus dem jeweiligen Nachtrag zum Versicherungsschein bei späteren Vertragsänderungen. 8 Beitragsanpassung (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers ändern, z. B. wegen einer Änderung des diesen Besonderen Bedingungen zugrunde liegenden Basistarifs, wegen sinkender oder steigender Inanspruchnahme des Übertragungswertes oder aufgrund steigender Lebenserwartung. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für diese Besonderen Bedingungen die erforderlichen mit den in den Technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 5 %, so werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit der Besonderen Bedingungen vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. (2) Im Übrigen gilt auch für diese Besonderen Bedingungen § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Musterbedingungen MB/KK mit Tarifbedingungen). Seite 2 von 2

PIT - Gesetzliche Portabilität<br />

(Stand 1.7.2011)<br />

Gesetzliche Portabilität<br />

DRK 3175 O1JT6891 07.11<br />

38<br />

<strong>Krankenversicherung</strong>sverein a.G.<br />

Übertragungswert im Fall des Wechsels in eine substitutive Krankheitskostenvollversicherung eines anderen privaten Krankenversicherers<br />

nach § 204 VVG. Die Besonderen Bedingungen für den Übertragungswert werden in folgenden Leistungsstufen<br />

angeboten:<br />

Für nicht beihilfeberechtigte Personen:<br />

PIT<br />

Für beihilfeberechtigte Personen (abhängig von der Leistungsstufe der substitutive Krankheitskostenvollversicherung, der die<br />

versicherte Person zugeordnet ist):<br />

PIT 100, PIT 70, PIT 70/55, PIT 60, PIT 60/45, PIT 55/40, PIT 50, PIT 50/35, PIT 45, PIT 45/30,<br />

PIT 40, PIT 40/25, PIT 35, PIT 35/20, PIT 30, PIT 30/15, PIT 25, PIT 25/15, PIT 20, PIT 20/15, PIT 15<br />

Besondere Bedingungen für den Übertragungswert nach § 12 VAG<br />

1 Geltung der AVB <strong>und</strong> Tarifbedingungen<br />

Diese Besonderen Bedingungen ergänzen die Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> für die Krankheitskosten- <strong>und</strong> Krankenhaustagegeldversicherung<br />

(Musterbedingungen MB/KK mit Tarifbedingungen).<br />

2 Versicherungsbeginn<br />

Das Datum der Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen gilt als Datum des Vertragsschlusses im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5<br />

VAG für den Gesamtvertrag. Ein ggf. bereits bestehender Vertrag gilt formell als beendet. Die Rechte aus dem bisherigen Vertrag<br />

werden jedoch vollständig in den neuen Vertrag übertragen.<br />

3 Versicherungsfähigkeit<br />

(1) Versicherungsfähig sind Personen für die ein Vertrag<br />

über eine substitutive <strong>Krankenversicherung</strong> (§ 195 Abs. 1 VVG)<br />

besteht <strong>und</strong> für die zugleich ein Übertragungswert nach § 12<br />

VAG zu bilden ist.<br />

4 Versichererwechsel<br />

(1) Bei einer vollständigen Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung<br />

<strong>und</strong> gleichzeitigem Abschluss eines neuen<br />

substitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG) kann der Versicherungsnehmer<br />

verlangen, dass der Versicherer den nach diesen<br />

Besonderen Bedingungen bestimmten Übertragungswert<br />

der versicherten Person nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5<br />

VAG auf den neuen Versicherer überträgt.<br />

5 Übertragungswert<br />

DRK 3175 O1JT6891 07.11<br />

(2) Nicht versicherungsfähig sind<br />

– Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,<br />

– Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie<br />

ihr 20. Lebensjahr vollenden,<br />

– Personen, für die eine kleine Anwartschaft ohne Aufbau einer<br />

Alterungsrückstellung oder ein Ausbildungstarif als substitutive<br />

<strong>Krankenversicherung</strong> im Sinne von § 195 Abs. 1 VVG besteht.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf<br />

Auszahlung des Übertragungswertes an sich selbst.<br />

(3) Kein Anspruch auf einen Übertragungswert besteht<br />

für eine <strong>Krankenversicherung</strong> in Anwartschaft.<br />

Der Übertragungswert ergibt sich nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG für Versicherungszeiten<br />

ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen. Die Berechnung des Übertragungswertes erfolgt<br />

nach Maßgabe der Technischen Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen für diese Besonderen Bedingungen als Alterungsrückstellung, die sich im<br />

Basistarif nach § 12 VAG mit einem Selbstbehalt von 0,– EUR zum letzten Bilanzstichtag (31.12. des letzten vollendeten Kalenderjahres)<br />

ergeben hätte.<br />

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