Prüfungsordnung 2011; Studienbeginn ab Wintersemester 201
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Nach Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes verblieb den Universitäten nur noch eine<br />
Disziplinargerichtsbarkeit über ihre Studenten, das in der Bundesrepublik durch ein<br />
verwaltungsrechtliches Ordnungsrecht <strong>ab</strong>gelöst wurde.<br />
2. Die Universität als Gericht<br />
Die Universitäten übten jedoch nicht nur Gerichtsbarkeit über ihre Mitglieder aus, sondern<br />
wirkten auch als Spruchkollegien nach außen. Frühneuzeitliche Gerichte, die lange mit<br />
ungelehrten Urteilern besetzt waren, entschieden die bei ihnen anhängigen Prozesse oft nicht<br />
selbst, sondern schickten die Akten mit der Bitte um rechtliche Belehrung an eine juristische<br />
Fakultät. Die Befassung wissenschaftlich ausgebildeter Juristen war insbesondere in<br />
Strafprozessen, in denen die Appellation seit 1530 verboten war, zweckmäßig. So kam es zu<br />
einer doppelten Einbindung der Universitäten in die Gerichtsverfassung.<br />
Ein besonderes Problem war die Anwendung von Partikularrecht, also dem örtlichen Recht,<br />
das dem Reichsrecht vorging, durch auswärtige Juristenfakultäten. Häufig fügten die<br />
anfragenden Gerichte Auszüge aus den entscheidungserheblichen Partikulargesetzen bei.<br />
Verstieß die Fakultät dennoch offenkundig gegen Partikularrecht, so war ihr Spruch<br />
unverbindlich.<br />
Auch die Tätigkeit der Universitäten im Rahmen der Aktenversendung verlor mit dem<br />
Erstarken der Landesherrschaft an Bedeutung. Für das herrschaftliche Selbstverständnis<br />
musste es als Einschränkung der Rolle als oberster Gerichtsherr erscheinen, wenn<br />
einheimische Gerichte ihre Prozesse durch auswärtige Universitäten entscheiden ließen.<br />
Teilweise wurde die Versendung in andere Territorien daher untersagt. Je straffer zudem die<br />
Gerichtsverfassung organisiert wurde, desto geringer war die Notwendigkeit für<br />
Aktenversendungen. Sie wurde daher nach und nach in verschiedenen Bundesstaaten verboten<br />
und fand ebenfalls mit dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes ihr Ende.<br />
II. Themenvorschläge<br />
Besonders erwünscht ist eigenständiges, möglichst exegetisches Arbeiten an selbstgewählten<br />
Quellen. Eigene Themenvorschläge der Teilnehmer sind möglich und ausdrücklich<br />
erwünscht. Die folgende Liste kann d<strong>ab</strong>ei eine Orientierung bieten:<br />
1. Das Gericht der Universität<br />
(1) Bologna und Paris: Ursprünge der akademischen Gerichtsbarkeit<br />
(2) Handh<strong>ab</strong>ung der akademischen Gerichtsbarkeit an einzelnen Universitäten (Münster,<br />
Paderborn, Duisburg; Göttingen, Kiel, Marburg, ...)<br />
(3) Rektor, Senat, Pedell: Zusammensetzung und Personal der Universitätsgerichte<br />
(4) Verfahrensgrundlagen der akademischen Gerichtsbarkeit<br />
(5) Karzer und Relegation: Sanktionen der akademischen Strafgerichtsbarkeit<br />
(6) Einbindung in den Instanzenzug und staatliche Kontrolle<br />
(7) Schuldklagen, Duelle, Prostitution: Aufg<strong>ab</strong>enbereiche der Universitätsgerichte<br />
(8) Jurisdiktionskonflikte: Die Universität in ihrer sozialen Umwelt<br />
(9) „Eine Beleidigung auch des Studirenden“: Die Debatten um Reform und Abschaffung der<br />
akademischen Gerichtsbarkeit im 19. Jahrhundert<br />
(10) Disziplinargerichtsbarkeit und Ordnungsrecht: Universitätsgerichtsbarkeit nach 1879,<br />
1933 und 1945<br />
2. Die Universität als Gericht<br />
(1) Die italienischen Konsiliatoren<br />
(2) Normative Grundlagen der Spruchtätigkeit im Alten Reich<br />
(3) Organisation der Spruchkollegien<br />
(4) Universitäten nach Gutachten in Privatanfragen Professoren<br />
(5) Einbindung der Spruchkollegien in Strafprozesse<br />
(6) Einbindung der Spruchkollegien in Zivilprozesse<br />
(7) Zur frühneuzeitlichen Entscheidungsliteratur<br />
(8) Diskussionen um das „Palladium deutscher Freiheit“ im 19. Jahrhundert<br />
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