Prüfungsordnung 2011; Studienbeginn ab Wintersemester 201
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man die Staatsbildung ohne die Kehrseite der Medaille nicht verstehen kann. Patronage wird<br />
in der neueren Forschung in einem umfassenden Sinne als „Kulturform“ und Schlüssel zu<br />
vormodernen Gesellschaften überhaupt verstanden. In dem Seminar soll gefragt werden, was<br />
informelle Strukturen sind, wie sie funktionieren, inwiefern sich legitime von illegitimen<br />
Erscheinungen unterscheiden lassen usw. Im Zentrum wird die gemeinsame Quellenlektüre<br />
stehen. Dazu sollen die Teilnehmer/innen Kurzreferate zur Einführung beitragen.<br />
Erste Literaturhinweise: Birgit Emich u.a., Stand und Perspektiven der Patronageforschung,<br />
in: Zeitschrift für historische Forschung 32 (2005), S. 233-265. - Birgit Emich, Die<br />
Formalisierung des Informellen: Der Fall Rom, in: Reinhardt Butz, Jan Hirschbiegel, Hgg.,<br />
Informelle Strukturen bei Hof, Münster 2009, S. 149-156. - Niels Grüne, Simona Slanicka,<br />
Hgg., Korruption: Historische Annäherungen an eine Grundfigur politischer Kommunikation,<br />
Göttingen <strong>201</strong>0. - Wolfgang Reinhard, Paul V. Borghese (1605-1621). Mikropolitische<br />
Papstgeschichte (Päpste und Papsttum 37), Stuttgart 2009, Einleitung.<br />
Prof. Dr. Peter Oestmann, Sandro Wiggerich<br />
031675 Hauptseminar II: Das Gericht der Universität – Die Universität als Gericht<br />
Blockseminar vom 13. bis zum 15. Februar <strong>201</strong>2<br />
Vorbesprechung: Dienstag, 12. Juli, 15.30 Uhr in der Rechtshistorischen Bibliothek<br />
(Juridicum, J 406)<br />
Für diejenigen, die an der ersten Vorbesprechung nicht teilnehmen konnten, findet eine<br />
weitere Vorbesprechung statt.<br />
Eine vorherige Anmeldung wird erbeten an Sandro Wiggerich, wiggerich@uni-muenster.de<br />
I. Überblick<br />
Das Seminar behandelt die Stellung der Universitäten als Organe der Rechtsprechung im<br />
Mittelalter und in der Frühen Neuzeit. D<strong>ab</strong>ei lassen sich mit akademischer Gerichtsbarkeit<br />
und Spruchtätigkeit zwei unterschiedliche Wirkungskreise unterscheiden:<br />
1. Das Gericht der Universität<br />
Das Gerichtsverfassungsgesetz 1877/1879 beseitigte in Deutschland die Reste eines Privilegs,<br />
das seit dem Mittelalter ein Wesensmerkmal der Universitäten gewesen war. Diese hatten bis<br />
dahin die Gerichtsbarkeit über Professoren, Studenten, Universitätsbedienstete und sogar<br />
deren Familien inne: Der Rektor oder ein Universitätsgericht urteilten über Zivilklagen gegen<br />
Professorenfrauen ebenso wie über strafbare Duelle von Studenten. Einige Universitäten<br />
verhängten im Rahmen dieser akademischen Gerichtsbarkeit sogar Todesurteile gegen ihre<br />
Mitglieder.<br />
Dieses Recht, das im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit auch vielen anderen<br />
Korporationen zukam, wurzelt bereits in den ersten Universitätsgründungen des<br />
Hochmitttelalters in Bologna, Paris und Oxford. Die akademische Gerichtsbarkeit stand<br />
grundsätzlich selbständig neben kirchlicher und weltlicher Gerichtsbarkeit. In der<br />
Rechtspraxis kam es jedoch immer wieder zu Konflikten, wenn etwa Studenten mit<br />
Handwerksgesellen oder Soldaten aneinander geraten waren und daher auch städtische oder<br />
militärische Gerichte die Zuständigkeit für sich beanspruchten.<br />
Die zunehmende Monopolisierung der rechtsprechenden Gewalt durch den Staat ging zu<br />
Lasten der akademischen Gerichtsbarkeit: Landesherren sicherten sich Eingriffs- und<br />
Bestätigungsrechte. Im 19. Jahrhundert wurden die Universitätsgerichte in die staatliche<br />
Justizverwaltung eingebunden, zudem wurde diskutiert, wodurch die Privilegierung der<br />
Universitäten und insbesondere der Studenten gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen zu<br />
rechtfertigen sei.<br />
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