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Prüfungsordnung 2011; Studienbeginn ab Wintersemester 201

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man die Staatsbildung ohne die Kehrseite der Medaille nicht verstehen kann. Patronage wird<br />

in der neueren Forschung in einem umfassenden Sinne als „Kulturform“ und Schlüssel zu<br />

vormodernen Gesellschaften überhaupt verstanden. In dem Seminar soll gefragt werden, was<br />

informelle Strukturen sind, wie sie funktionieren, inwiefern sich legitime von illegitimen<br />

Erscheinungen unterscheiden lassen usw. Im Zentrum wird die gemeinsame Quellenlektüre<br />

stehen. Dazu sollen die Teilnehmer/innen Kurzreferate zur Einführung beitragen.<br />

Erste Literaturhinweise: Birgit Emich u.a., Stand und Perspektiven der Patronageforschung,<br />

in: Zeitschrift für historische Forschung 32 (2005), S. 233-265. - Birgit Emich, Die<br />

Formalisierung des Informellen: Der Fall Rom, in: Reinhardt Butz, Jan Hirschbiegel, Hgg.,<br />

Informelle Strukturen bei Hof, Münster 2009, S. 149-156. - Niels Grüne, Simona Slanicka,<br />

Hgg., Korruption: Historische Annäherungen an eine Grundfigur politischer Kommunikation,<br />

Göttingen <strong>201</strong>0. - Wolfgang Reinhard, Paul V. Borghese (1605-1621). Mikropolitische<br />

Papstgeschichte (Päpste und Papsttum 37), Stuttgart 2009, Einleitung.<br />

Prof. Dr. Peter Oestmann, Sandro Wiggerich<br />

031675 Hauptseminar II: Das Gericht der Universität – Die Universität als Gericht<br />

Blockseminar vom 13. bis zum 15. Februar <strong>201</strong>2<br />

Vorbesprechung: Dienstag, 12. Juli, 15.30 Uhr in der Rechtshistorischen Bibliothek<br />

(Juridicum, J 406)<br />

Für diejenigen, die an der ersten Vorbesprechung nicht teilnehmen konnten, findet eine<br />

weitere Vorbesprechung statt.<br />

Eine vorherige Anmeldung wird erbeten an Sandro Wiggerich, wiggerich@uni-muenster.de<br />

I. Überblick<br />

Das Seminar behandelt die Stellung der Universitäten als Organe der Rechtsprechung im<br />

Mittelalter und in der Frühen Neuzeit. D<strong>ab</strong>ei lassen sich mit akademischer Gerichtsbarkeit<br />

und Spruchtätigkeit zwei unterschiedliche Wirkungskreise unterscheiden:<br />

1. Das Gericht der Universität<br />

Das Gerichtsverfassungsgesetz 1877/1879 beseitigte in Deutschland die Reste eines Privilegs,<br />

das seit dem Mittelalter ein Wesensmerkmal der Universitäten gewesen war. Diese hatten bis<br />

dahin die Gerichtsbarkeit über Professoren, Studenten, Universitätsbedienstete und sogar<br />

deren Familien inne: Der Rektor oder ein Universitätsgericht urteilten über Zivilklagen gegen<br />

Professorenfrauen ebenso wie über strafbare Duelle von Studenten. Einige Universitäten<br />

verhängten im Rahmen dieser akademischen Gerichtsbarkeit sogar Todesurteile gegen ihre<br />

Mitglieder.<br />

Dieses Recht, das im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit auch vielen anderen<br />

Korporationen zukam, wurzelt bereits in den ersten Universitätsgründungen des<br />

Hochmitttelalters in Bologna, Paris und Oxford. Die akademische Gerichtsbarkeit stand<br />

grundsätzlich selbständig neben kirchlicher und weltlicher Gerichtsbarkeit. In der<br />

Rechtspraxis kam es jedoch immer wieder zu Konflikten, wenn etwa Studenten mit<br />

Handwerksgesellen oder Soldaten aneinander geraten waren und daher auch städtische oder<br />

militärische Gerichte die Zuständigkeit für sich beanspruchten.<br />

Die zunehmende Monopolisierung der rechtsprechenden Gewalt durch den Staat ging zu<br />

Lasten der akademischen Gerichtsbarkeit: Landesherren sicherten sich Eingriffs- und<br />

Bestätigungsrechte. Im 19. Jahrhundert wurden die Universitätsgerichte in die staatliche<br />

Justizverwaltung eingebunden, zudem wurde diskutiert, wodurch die Privilegierung der<br />

Universitäten und insbesondere der Studenten gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen zu<br />

rechtfertigen sei.<br />

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