Die neuen Gesundheitskurse - Salus BKK

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12.11.2012 Aufrufe

8 News Konsequenzen der Gesundheitsreform Änderungen bei der freiwilligen Krankenversicherung Zum 1. Januar 2009 treten neue einheitliche Regelungen für die Beitragsfestsetzung in der freiwilligen Krankenversicherung in Kraft. Wir haben zusammengefasst, welche Neuerungen sich gegebenenfalls für Sie ergeben. Ehegattenversicherung Bei Mitgliedern, deren Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert ist, wird das Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten mit herangezogen. Dies war auch in der Ver- gangenheit der Fall. Neu ist allerdings, dass maximal die halbe Beitragsbemessungsgrenze (1.837,50 EUR) berücksichtigt wird, sofern das Mitglied nicht selbst über höhere Einkünfte verfügt. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (V+V) Die Einnahmen aus V+V werden künftig genau wie Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit ausschließlich anhand des letz- ten aktuellen Steuerbescheides herangezogen. Hierbei gilt die Höhe der Einnahmen ab dem Folgemonat der Ausstellung bis zur Ausstellung des nächsten Steuerbescheides. Das heißt, dass die Einnahmen zeitversetzt zugrunde gelegt werden. Schätzung bei fehlender Mitwirkung Wurde ein Fragebogen zur Einkommensermittlung trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgesandt, so galt bei Selbstständi- Eckdaten zur freiwilligen Krankenversicherung 2009 Allgemeiner Beitragssatz 15,5% Ermäßigter Beitragssatz 14,9% Beitragssatz Pflegeversicherung 1,95% Beitragssatz Pflegeversicherung ohne Kinder 2,20% Beitragsbemessungsgrenze 3.675,– EUR Mindesteinnahme freiwillige Krankenversicherung 840,– EUR Mindesteinnahme Selbstständige 1.890.– EUR Mindesteinnahme Selbstständige mit Gründungszuschuss oder Beitragsentlastung 1.260,– EUR Geringfügigkeitsgrenze Versorgungsbezüge 126,– EUR Einkommensgrenze Familienversicherung 360,– EUR Einkommensgrenze Familienversicherung bei Ausübung eines Minijobs 400,– EUR Versicherungsfreigrenze 4.050,– EUR Besondere Versicherungsfreigrenze für Personen, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren EUR-Werte beziehen sich jeweils auf den Monat 3.675,– EUR

gen automatisch der Höchstbeitrag (berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.675,– EUR/Monat). Diese Regelung gilt ab 2009 auch für alle anderen sonstigen selbstzahlenden Mitglieder. Abfindungen Abfindungen wurden bisher nur in der Höhe berücksichtigt, wie sie auch bei der Agentur für Arbeit für mögliche Ansprüche auf Arbeitslosengeld berücksichtigt wurden. Es wurden Abschläge für Betriebszugehörigkeit und Alter vorgenommen. Künftig wird die Abfindung in voller Höhe für die Berechnung der Beiträge einer freiwilligen Krankenversicherung herangezogen. Beitragsentlastung für Selbstständige Selbstständige müssen mindestens Beiträge aus 1.890,- EUR (Mindesteinnahme) zahlen. Bei besonderen Härten kann diese Mindesteinnahme auf 1.260,- EUR gesenkt werden. Bisher war dies ausgeschlossen, wenn der Selbstständige Arbeitnehmer beschäftigte. Ab 2009 spielt das bei der Beurteilung der Beitragsentlastung keine Rolle mehr. Haben Sie Fragen? Unser Team Versicherung steht Ihnen unter 0 18 02 – 22 13 22 (6 Cent pro Anruf aus dem dt. Festnetz – mobil ggf. abweichend) gerne zur Verfügung. News 9

gen automatisch der Höchstbeitrag<br />

(berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in Höhe<br />

von 3.675,– EUR/Monat).<br />

<strong>Die</strong>se Regelung gilt ab 2009<br />

auch für alle anderen sonstigen<br />

selbstzahlenden Mitglieder.<br />

Abfindungen<br />

Abfindungen wurden bisher nur<br />

in der Höhe berücksichtigt, wie<br />

sie auch bei der Agentur für<br />

Arbeit für mögliche Ansprüche<br />

auf Arbeitslosengeld berücksichtigt<br />

wurden. Es wurden<br />

Abschläge für Betriebszugehörigkeit<br />

und Alter vorgenommen.<br />

Künftig wird die Abfindung in voller<br />

Höhe für die Berechnung der<br />

Beiträge einer freiwilligen Krankenversicherung<br />

herangezogen.<br />

Beitragsentlastung<br />

für Selbstständige<br />

Selbstständige müssen mindestens<br />

Beiträge aus 1.890,- EUR<br />

(Mindesteinnahme) zahlen. Bei<br />

besonderen Härten kann diese<br />

Mindesteinnahme auf 1.260,-<br />

EUR gesenkt werden. Bisher<br />

war dies ausgeschlossen,<br />

wenn der Selbstständige<br />

Arbeitnehmer beschäftigte. Ab<br />

2009 spielt das bei der Beurteilung<br />

der Beitragsentlastung<br />

keine Rolle mehr.<br />

Haben Sie Fragen? Unser Team<br />

Versicherung steht Ihnen unter<br />

0 18 02 – 22 13 22 (6 Cent pro<br />

Anruf aus dem dt. Festnetz –<br />

mobil ggf. abweichend) gerne<br />

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