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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 7.1<br />

ments) kurz vor einer Gemeindeversammlung eingereicht wird, welches<br />

auf eine an der bevorstehenden Gemeindeversammlung traktandierten<br />

Sachvorlage Bezug nimmt und dabei die gleiche Materie betrifft.<br />

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass § 8 Abs. 2 GOG dem Gemeinderat<br />

einen Ermessensspielraum belässt (vgl. oben, Erw. 2). Dieser<br />

Beurteilungsspielraum wird hier entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer<br />

nicht verletzt.<br />

Aus den dargelegten Gründen ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden,<br />

dass der Gemeinderat das kurz vor einer Gemeindeversammlung<br />

eingereichte, auf Abänderung des kommunalen Abfallreglements abzielende<br />

Initiativbegehren, welches auf eine an der bevorstehenden Gemeindeversammlung<br />

traktandierte Sachvorlage Bezug nahm und die gleiche<br />

Materie betraf (ebenfalls Änderung des Abfallreglements), als Wiederholungsinitiative<br />

qualifiziert hat.<br />

d) In der Folge ist noch zu prüfen, ob der Gemeinderat im angefochtenen<br />

Beschluss zu Recht annehmen durfte, es lägen keine neuen Tatsachen<br />

vor, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen. Neue Tatsachen sind<br />

nicht nur solche, die als Revisionsgründe in Betracht fallen, sondern auch<br />

und vor allem Tatsachen, die sich erst nach der Beschlussfassung durch die<br />

Gemeindeversammlung verwirklicht haben (vgl. Gander, a.a.O., S. 402<br />

oben, mit Hinweisen auf § 61 lit. b VRP und § 34 VRP, wobei an dieser<br />

Stelle zutreffend festgehalten wurde, dass Umstände wie z.B. ein knappes<br />

Abstimmungsergebnis, eine schlechte Stimmbeteiligung oder ein behaupteter<br />

Wandel in der öffentlichen Meinung für sich allein nicht als Rechtfertigungsgründe<br />

für eine nochmalige Behandlung gelten).<br />

Solche neuen Tatsachen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen,<br />

sind hier nicht ersichtlich. Entgegen der sinngemässen Meinung der Beschwerdeführer<br />

ist darin, dass der Regierungsrat am 5. Februar <strong>2002</strong> und<br />

damit mehrere Monate nach der Einreichung des Initiativbegehrens eine<br />

aufsichtsrechtliche Massnahme getroffen hat, keine neue Tatsache zu erblicken,<br />

welche eine nochmalige Behandlung im Sinne von § 8 Abs. 2 letzter<br />

Teilsatz GOG rechtfertigt.<br />

e) Zusammenfassend durfte der Gemeinderat ... nach Massgabe von<br />

§ 8 Abs. 2 GOG das vorliegende Initiativbegehren als Wiederholung eines<br />

innert zwei Jahren von der Gemeindeversammlung behandelten Geschäftes<br />

betrachten, und er durfte davon ausgehen, dass keine neuen Tatsachen<br />

vorliegen, welche eine nochmalige Behandlung rechtfertigen. An<br />

diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer<br />

nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch das Argument, im<br />

Zweifel sei nach dem Grundsatz «in dubio pro populo» zu verfahren.<br />

Denn diese Auffassung übersieht, dass der kantonale Gesetzgeber ausdrücklich<br />

dem Gemeinderat die Möglichkeit eingeräumt hat, in bestimmten<br />

Fällen davon abzusehen, in kurzen Zeitabständen die gleiche Thematik<br />

den Stimmberechtigten vorzulegen. Eine solche ausdrücklich im Ge-<br />

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