EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
B. 7.1<br />
ments) kurz vor einer Gemeindeversammlung eingereicht wird, welches<br />
auf eine an der bevorstehenden Gemeindeversammlung traktandierten<br />
Sachvorlage Bezug nimmt und dabei die gleiche Materie betrifft.<br />
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass § 8 Abs. 2 GOG dem Gemeinderat<br />
einen Ermessensspielraum belässt (vgl. oben, Erw. 2). Dieser<br />
Beurteilungsspielraum wird hier entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer<br />
nicht verletzt.<br />
Aus den dargelegten Gründen ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden,<br />
dass der Gemeinderat das kurz vor einer Gemeindeversammlung<br />
eingereichte, auf Abänderung des kommunalen Abfallreglements abzielende<br />
Initiativbegehren, welches auf eine an der bevorstehenden Gemeindeversammlung<br />
traktandierte Sachvorlage Bezug nahm und die gleiche<br />
Materie betraf (ebenfalls Änderung des Abfallreglements), als Wiederholungsinitiative<br />
qualifiziert hat.<br />
d) In der Folge ist noch zu prüfen, ob der Gemeinderat im angefochtenen<br />
Beschluss zu Recht annehmen durfte, es lägen keine neuen Tatsachen<br />
vor, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen. Neue Tatsachen sind<br />
nicht nur solche, die als Revisionsgründe in Betracht fallen, sondern auch<br />
und vor allem Tatsachen, die sich erst nach der Beschlussfassung durch die<br />
Gemeindeversammlung verwirklicht haben (vgl. Gander, a.a.O., S. 402<br />
oben, mit Hinweisen auf § 61 lit. b VRP und § 34 VRP, wobei an dieser<br />
Stelle zutreffend festgehalten wurde, dass Umstände wie z.B. ein knappes<br />
Abstimmungsergebnis, eine schlechte Stimmbeteiligung oder ein behaupteter<br />
Wandel in der öffentlichen Meinung für sich allein nicht als Rechtfertigungsgründe<br />
für eine nochmalige Behandlung gelten).<br />
Solche neuen Tatsachen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen,<br />
sind hier nicht ersichtlich. Entgegen der sinngemässen Meinung der Beschwerdeführer<br />
ist darin, dass der Regierungsrat am 5. Februar <strong>2002</strong> und<br />
damit mehrere Monate nach der Einreichung des Initiativbegehrens eine<br />
aufsichtsrechtliche Massnahme getroffen hat, keine neue Tatsache zu erblicken,<br />
welche eine nochmalige Behandlung im Sinne von § 8 Abs. 2 letzter<br />
Teilsatz GOG rechtfertigt.<br />
e) Zusammenfassend durfte der Gemeinderat ... nach Massgabe von<br />
§ 8 Abs. 2 GOG das vorliegende Initiativbegehren als Wiederholung eines<br />
innert zwei Jahren von der Gemeindeversammlung behandelten Geschäftes<br />
betrachten, und er durfte davon ausgehen, dass keine neuen Tatsachen<br />
vorliegen, welche eine nochmalige Behandlung rechtfertigen. An<br />
diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer<br />
nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch das Argument, im<br />
Zweifel sei nach dem Grundsatz «in dubio pro populo» zu verfahren.<br />
Denn diese Auffassung übersieht, dass der kantonale Gesetzgeber ausdrücklich<br />
dem Gemeinderat die Möglichkeit eingeräumt hat, in bestimmten<br />
Fällen davon abzusehen, in kurzen Zeitabständen die gleiche Thematik<br />
den Stimmberechtigten vorzulegen. Eine solche ausdrücklich im Ge-<br />
99