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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 7.1<br />

versammlung eingereicht wurde und zweitens die Anliegen der Initiative<br />

an der beratenden Gemeindeversammlung als Abänderungsanträge zum<br />

gemeinderätlichen Vorschlag vorgebracht sowie in der anschliessenden<br />

Abstimmung abgelehnt wurden. Die Gemeindeversammlung hat sich somit<br />

im konkreten Fall bereits mit den in der Initiative enthaltenen Begehren<br />

befasst (wenn auch nur materiell und nicht formell, sowie nur in<br />

der Form der beratenden Gemeindeversammlung).<br />

c) Dafür, dass die Vorinstanz vom Vorliegen einer Wiederholungsinitiative<br />

ausgehen durfte, sprechen auch die folgenden Aspekte. Zu beachten<br />

ist, dass die <strong>Kanton</strong>sverfassung eine Rechtsetzungsinitiative (d.h.<br />

eine Initiative zum Erlass von Rechtssätzen) nur in der Form der allgemeinen<br />

Anregung zulässt (vgl. § 73 Abs. 2 KV). Die «allgemeine Anregung»<br />

auf Gemeindestufe ist das an die Gemeindeorgane gerichtete Begehren,<br />

in bestimmter Weise tätig zu werden (vgl. auch Hangartner/Kley,<br />

a.a.O., S. 155, Rz. 366). Dabei kommt ein zweistufiges Verfahren zum Zug:<br />

In der 1. Stufe haben die Stimmbürger über das Initiativbegehren auf Erlass<br />

oder Abänderung einer Verordnung zu beraten und darüber abzustimmen.<br />

Falls eine Mehrheit dem Begehren zustimmt, kommt es zur<br />

2. Stufe, in welcher der Gemeinderat eine dem Anliegen entsprechende<br />

(detaillierte) Vorlage auszuarbeiten und der Gemeindeversammlung zu<br />

unterbreiten hat (vgl. § 8 Abs. 5 GOG; F. Huwyler, Das Recht der Volksinitiative<br />

in den Bezirken und Gemeinden des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong>, publ. in<br />

<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1986, S. 157ff., S. 169; vgl. auch ZBl 1990, S. 403f.). Aus dieser<br />

von der <strong>Kanton</strong>sverfassung vorgegebenen Regelung, welche ein Initiativbegehren<br />

zur Abänderung des kommunalen Abfallreglements nur in der<br />

Form der allgemeinen Anregung zulässt, ist ohne weiteres abzuleiten,<br />

dass bei der Frage, ob eine Wiederholung eines innert zwei Jahren von der<br />

Gemeindeversammlung behandelten Geschäftes vorliegt, nur zu prüfen ist,<br />

ob es um die gleiche Sache (Materie) geht (vgl. auch Gander, a.a.O.,<br />

S. 401: «Initiative in derselben Sache»; vgl. auch Huwyler, a.a.O., S. 167:<br />

«dann muss er auf eine die gleiche Materie beschlagende Initiative nicht<br />

eintreten»). Entgegen der sinngemässen Meinung der Beschwerdeführer<br />

ist nicht darauf abzustellen, ob und inwiefern das Initiativbegehren von<br />

der an der betreffenden Gemeindeversammlung vorgelegten Sachvorlage<br />

in einzelnen Punkten abweicht, da die Initiative nur in der Form der allgemeinen<br />

Anregung möglich ist. Mithin sollen mit einem Initiativbegehren<br />

die Gemeindeorgane verpflichtet werden, in einer bestimmten Sache<br />

tätig zu werden. Dabei handelt es sich beim vorliegenden Initiativbegehren<br />

um Änderungen hinsichtlich des kommunalen Abfallreglements, eine<br />

Thematik, welche offenkundig bereits Gegenstand des Sachgeschäftes<br />

Nr. 1 der Gemeindeversammlung vom 7. November 2001 bildete. In diesem<br />

Zusammenhang rechtfertigt es sich grundsätzlich, bei der Behandlung<br />

der Frage, was als Wiederholung eines Geschäfts zu betrachten ist,<br />

jedenfalls dann einen weiten Massstab anzuwenden, wenn ein bestimmtes<br />

Initiativbegehren (betreffend Änderung des kommunalen Abfallregle-<br />

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