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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 7.1<br />

meinde habe noch bis zum 1. Januar 2004 Zeit gehabt, ein neues Reglement<br />

einzuführen.<br />

– Der Grundsatz «in dubio pro populo» beinhalte auch die Verpflichtung,<br />

dem Stimmvolk unsinnige (und teure) Urnengänge zu ersparen.<br />

5.a) Der Gesetzestext von § 8 Abs.2 GOG enthält keine klare Antwort<br />

auf die Frage, an welchen Termin für Beginn und Ende der Zweijahresfrist<br />

anzuknüpfen ist. Insbesondere lässt sich die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer,<br />

wonach eine Wiederholungsinitiative nur vorliege, wenn<br />

die Gemeindeversammlung innert zwei Jahren vor der Einreichung der Initiative<br />

die Frage behandelt hat, nicht aus dem GOG ablesen.<br />

b) Nach der teleologischen Auslegungsmethode, welche nach der<br />

Rechtsprechung oft im Vordergrund steht, ist grundsätzlich auf den Sinn<br />

und Zweck (ratio legis) bzw. auf die Wertungen, die einer Gesetzesbestimmung<br />

zugrunde liegen, abzustellen (vgl. VGE 943/01 vom 30. August<br />

<strong>2002</strong>, Erw. 3d; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,<br />

3. A., Rz. 177 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 118 Ib 187, 193ff.). Der<br />

Sinn von § 8 Abs. 2 GOG besteht darin, das Stimmvolk nicht innert kurzer<br />

Frist zweimal zu gleichen Fragen an die Gemeindeversammlung bzw.<br />

an die Urne zu rufen. Es soll administrativer und finanzieller Aufwand gespart<br />

werden und der «politischen Zwängerei» entgegengewirkt werden<br />

(vgl. auch Hangartner/Kley, a.a.O., S. 823, Rz. 2069, wonach die Sperrfrist<br />

als Einrichtung gegen den Missbrauch des Initiativrechts gesehen wird;<br />

Friedli, Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, Bern 1999, S. 131,<br />

Rz. 17 zu Art. 17, wonach Sperrfristen dazu bestimmt sind, «die Stimmberechtigten<br />

davor zu bewahren, sich in kurzen Zeitabständen erneut mit<br />

demselben Anliegen herumschlagen zu müssen»; vgl. auch Thalmann,<br />

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 1987, S. 163 zur Ungültigerklärung<br />

von Wiedererwägungsinitiativen: «Wiedererwägungsanträgen<br />

haftet oftmals der Makel der Zwängerei und des mangelnden Respekts<br />

für einen demokratischen Entscheid an; es besteht deshalb die Möglichkeit,<br />

behördlicherseits eine Denkpause zu verordnen ...», Kursivdruck<br />

nicht im Original).<br />

Diese dargelegte ratio legis spricht für die Auffassung der Vorinstanz,<br />

wonach sich die vorliegende Initiative als Wiederholung eines innert zwei<br />

Jahren von der Gemeindeversammlung behandelten Geschäftes darstellt.<br />

Denn wenn die Initiative (betreffend Abänderung eines kommunalen Abfallreglements)<br />

kurz vor der beratenden Gemeindeversammlung (ebenfalls<br />

betreffend Änderung des kommunalen Abfallreglements) eingereicht<br />

wird, gelangt das gemeinderätliche Sachgeschäft zwingend zeitlich<br />

vor der Initiative an die beratende Gemeindeversammlung und an die Urnenabstimmung,<br />

so dass sich die Initiative dann eben als Wiederholung<br />

präsentiert (andere Meinung, aber ohne Bezugnahme auf die hier gegebene<br />

Konstellation offenbar: Gander, a.a.O., Ziff. 2.4, S. 401).<br />

Das Vorliegen einer Wiederholungsinitiative ist umso mehr zu bejahen,<br />

wenn wie hier erstens die Initiative kurz vor der beratenden Gemeinde-<br />

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