EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 7.1<br />
schreitung begangen. Die Stimmbürger hätten durch die Verwerfung<br />
des Kehrichtreglements angenommen, dass damit der gemeinderätliche<br />
Entwurf vom Tisch sei. Indes sei genau dieses abgelehnte Reglement<br />
vom Regierungsrat aufoktroyiert worden, sodass davon auszugehen sei,<br />
dass die Initiative jetzt gute Chancen zur Annahme hätte.<br />
– Der Grundsatz «in dubio pro populo» sei analog auch auf die Wiederholungsinitiative<br />
anzuwenden.<br />
b) Die Vorinstanz wendet u.a. ein:<br />
– Informationen in Bezug auf den Inhalt des Entwurfs des gemeinderätlichen<br />
Abfallreglements seien seit Mai 2001 bekannt gewesen.<br />
– Für die Qualifizierung als Wiederholungsinitiative könne es nicht auf<br />
den Zeitpunkt der Einreichung einer Initiative ankommen, andernfalls<br />
ein Bürger am Vorabend (im wahrsten Sinne des Wortes) ein Initiativbegehren<br />
einreichen könnte, um für den Fall, dass die Abstimmung<br />
nicht nach seinem Gusto ausgehe, eine nochmalige Abstimmung zum<br />
genau gleichen Sachverhalt erzwingen zu können, ohne dass dies verhindert<br />
werden könnte.<br />
– Ob Identität vorliege, sei grundsätzlich weit auszulegen.<br />
– Die vom Beschwerdeführer Ziffer 1 an der Gemeindeversammlung gestellten<br />
Anträge seien genau dieselben, wie sie der Initiativtext fordere.<br />
Einzig Ziffer 1 der Initiative sei anlässlich der Gemeindeversammlung<br />
nicht diskutiert worden. Dies betreffe aber die Ausgestaltung der anzuwendenden<br />
Spezialfinanzierung und sei ohnehin bereits im kantonalen<br />
Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden abschliessend<br />
geregelt. Überdies hätten die Initianten im Rahmen der<br />
Einreichung der Initiative erklärt, dass die Initiative zur Untermauerung<br />
des an der Gemeindeversammlung präsentierten Gegenvorschlags<br />
diene.<br />
– Es treffe nicht zu, dass die Stimmbürger im Falle der Ablehnung des gemeinderätlichen<br />
Entwurfs darauf vertrauen konnten, dass dieser vom<br />
Tisch sei. Vielmehr sei in der Botschaft darauf hingewiesen worden,<br />
dass im Falle der erneuten Ablehnung eine regierungsrätliche Ersatzvornahme<br />
drohe, und in der Lokalpresse sei zum Ausdruck gebracht<br />
worden, dass im Falle der Ablehnung das von den Exekutiven der Höfner<br />
Gemeinden ausgearbeitete Reglement dennoch zum Zuge kommen<br />
werde.<br />
– Das alte Kehrichtreglement sei mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar<br />
gewesen (Blankodelegation an den Gemeinderat). Als der Gemeinderat<br />
Ende 2001 das neue Abfallreglement den Stimmbürgern vorgelegt<br />
habe, sei er nicht nur unter dem Termindruck des Umweltschutzgesetzes<br />
gestanden, sondern auch aufgrund der Widerrechtlichkeit<br />
des bestehenden Reglements sei er verpflichtet gewesen, endlich<br />
einen gesetzmässigen Zustand herzustellen. Die Beschwerdeführer<br />
vermittelten ein völlig falsches Bild, wenn sie geltend machten, die Ge-<br />
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