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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 7.1<br />

schreitung begangen. Die Stimmbürger hätten durch die Verwerfung<br />

des Kehrichtreglements angenommen, dass damit der gemeinderätliche<br />

Entwurf vom Tisch sei. Indes sei genau dieses abgelehnte Reglement<br />

vom Regierungsrat aufoktroyiert worden, sodass davon auszugehen sei,<br />

dass die Initiative jetzt gute Chancen zur Annahme hätte.<br />

– Der Grundsatz «in dubio pro populo» sei analog auch auf die Wiederholungsinitiative<br />

anzuwenden.<br />

b) Die Vorinstanz wendet u.a. ein:<br />

– Informationen in Bezug auf den Inhalt des Entwurfs des gemeinderätlichen<br />

Abfallreglements seien seit Mai 2001 bekannt gewesen.<br />

– Für die Qualifizierung als Wiederholungsinitiative könne es nicht auf<br />

den Zeitpunkt der Einreichung einer Initiative ankommen, andernfalls<br />

ein Bürger am Vorabend (im wahrsten Sinne des Wortes) ein Initiativbegehren<br />

einreichen könnte, um für den Fall, dass die Abstimmung<br />

nicht nach seinem Gusto ausgehe, eine nochmalige Abstimmung zum<br />

genau gleichen Sachverhalt erzwingen zu können, ohne dass dies verhindert<br />

werden könnte.<br />

– Ob Identität vorliege, sei grundsätzlich weit auszulegen.<br />

– Die vom Beschwerdeführer Ziffer 1 an der Gemeindeversammlung gestellten<br />

Anträge seien genau dieselben, wie sie der Initiativtext fordere.<br />

Einzig Ziffer 1 der Initiative sei anlässlich der Gemeindeversammlung<br />

nicht diskutiert worden. Dies betreffe aber die Ausgestaltung der anzuwendenden<br />

Spezialfinanzierung und sei ohnehin bereits im kantonalen<br />

Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden abschliessend<br />

geregelt. Überdies hätten die Initianten im Rahmen der<br />

Einreichung der Initiative erklärt, dass die Initiative zur Untermauerung<br />

des an der Gemeindeversammlung präsentierten Gegenvorschlags<br />

diene.<br />

– Es treffe nicht zu, dass die Stimmbürger im Falle der Ablehnung des gemeinderätlichen<br />

Entwurfs darauf vertrauen konnten, dass dieser vom<br />

Tisch sei. Vielmehr sei in der Botschaft darauf hingewiesen worden,<br />

dass im Falle der erneuten Ablehnung eine regierungsrätliche Ersatzvornahme<br />

drohe, und in der Lokalpresse sei zum Ausdruck gebracht<br />

worden, dass im Falle der Ablehnung das von den Exekutiven der Höfner<br />

Gemeinden ausgearbeitete Reglement dennoch zum Zuge kommen<br />

werde.<br />

– Das alte Kehrichtreglement sei mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar<br />

gewesen (Blankodelegation an den Gemeinderat). Als der Gemeinderat<br />

Ende 2001 das neue Abfallreglement den Stimmbürgern vorgelegt<br />

habe, sei er nicht nur unter dem Termindruck des Umweltschutzgesetzes<br />

gestanden, sondern auch aufgrund der Widerrechtlichkeit<br />

des bestehenden Reglements sei er verpflichtet gewesen, endlich<br />

einen gesetzmässigen Zustand herzustellen. Die Beschwerdeführer<br />

vermittelten ein völlig falsches Bild, wenn sie geltend machten, die Ge-<br />

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