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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 7.1<br />

Eidgenossenschaft, Zürich 2000, § 33, 3. Sperrfristen, Rz. 2065ff., S. 822ff.,<br />

v.a. Fussnote 107; ZBl 2001, S. 180f.).<br />

3. Der Gemeinderat qualifizierte die Initiative vom 23. Oktober 2001<br />

als Wiederholungsinitiative im Sinne von § 8 Abs. 2 GOG. Zur Begründung<br />

führt er im angefochtenen Beschluss aus:<br />

« (...)<br />

Die Sperrwirkung tritt ein, wenn der frühere Beschluss und das Begehren identisch<br />

sind, d.h., wenn beide Zielsetzungen gleich sind. Ob Identität vorliegt, ist weit auszulegen.<br />

Identität ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn der Initiant das zum<br />

Gegenstand der Initiative gemachte Anliegen durch Abänderung des ersten Geschäftes<br />

ebenfalls hätte erreichen können. Der Initiant hatte dazu Gelegenheit an der Gemeindeversammlung<br />

vom 7.11.2001. Der Verschiebungsantrag wurde vom Gemeindepräsidenten<br />

abgelehnt, die Anliegen des Initianten wurden jedoch als Änderungsanträge<br />

zugelassen und wie erwähnt, von den anwesenden Stimmbürgerinnen und<br />

Stimmbürgern abgelehnt. Es ist davon auszugehen, dass die Initiative mit dem am<br />

2.12.2001 zur Abstimmung gebrachten Geschäft identisch ist. Damit liegt die Sperrwirkung<br />

gemäss § 8 Abs. 2 GOG vor, da es sich um eine Wiederholungsinitiative handelt.»<br />

4.a) Die Beschwerdeführer wenden gegen die Qualifizierung als Wiederholungsinitiative<br />

unter anderem ein:<br />

– Ein Geschäft gelte nur dann als von der Gemeindeversammlung «behandelt»,<br />

wenn die Gemeindeversammlung vor Einreichung der Initiative<br />

in der gleichen Frage einen abschliessenden Sachentscheid getroffen<br />

habe. Vorliegend sei aber die Initiative am 23. Oktober 2001<br />

und somit lange vor dem Datum der Urnenabstimmung vom 2. Dezember<br />

2001 über das Kehrichtreglement eingereicht worden.<br />

– Wohl habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Gemeindeversammlung<br />

vom 7. November 2001 neben einem Verschiebungsantrag auch<br />

Abänderungsanträge zum gemeinderätlichen Entwurf des Kehrichtreglementes<br />

vom 7. November 2001 gestellt. Daraus aber die Identität der<br />

Initiative mit dem am 2. Dezember 2001 zur Abstimmung gebrachten<br />

Geschäft herleiten zu wollen, sei verfehlt. Die Abänderungsanträge an<br />

der Gemeindeversammlung seien mit der Initiative nicht deckungsgleich<br />

gewesen, und das Initiativrecht sei auch umfassender als das<br />

Recht zur Stellung von Abänderungsanträgen zu gemeinderätlichen<br />

Vorlagen.<br />

– Dem Stimmbürger stehe sowohl das Recht auf Stellung von Anträgen<br />

an der Gemeindeversammlung als auch das Recht zur Einreichung von<br />

Initiativbegehren zu. Es sei nirgends gesetzlich festgehalten, dass die<br />

Stellung von Anträgen an der Gemeindeversammlung, die mit einem<br />

hängigen Initiativbegehren in irgendeiner Weise korrespondierten, zur<br />

Unzulässigkeit der Initiative führen würden.<br />

– Es wäre der Vorinstanz möglich gewesen, das Initiativbegehren an der<br />

Gemeindeversammlung vom 7. November 2001 zu beraten.<br />

– Selbst wenn § 8 Abs. 2 GOG auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar<br />

wäre, habe die Vorinstanz durch die Unzulässigerklärung einen<br />

Ermessensfehler begangen bzw. Ermessensmissbrauch oder -über-<br />

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