EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 7.1<br />
Eidgenossenschaft, Zürich 2000, § 33, 3. Sperrfristen, Rz. 2065ff., S. 822ff.,<br />
v.a. Fussnote 107; ZBl 2001, S. 180f.).<br />
3. Der Gemeinderat qualifizierte die Initiative vom 23. Oktober 2001<br />
als Wiederholungsinitiative im Sinne von § 8 Abs. 2 GOG. Zur Begründung<br />
führt er im angefochtenen Beschluss aus:<br />
« (...)<br />
Die Sperrwirkung tritt ein, wenn der frühere Beschluss und das Begehren identisch<br />
sind, d.h., wenn beide Zielsetzungen gleich sind. Ob Identität vorliegt, ist weit auszulegen.<br />
Identität ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn der Initiant das zum<br />
Gegenstand der Initiative gemachte Anliegen durch Abänderung des ersten Geschäftes<br />
ebenfalls hätte erreichen können. Der Initiant hatte dazu Gelegenheit an der Gemeindeversammlung<br />
vom 7.11.2001. Der Verschiebungsantrag wurde vom Gemeindepräsidenten<br />
abgelehnt, die Anliegen des Initianten wurden jedoch als Änderungsanträge<br />
zugelassen und wie erwähnt, von den anwesenden Stimmbürgerinnen und<br />
Stimmbürgern abgelehnt. Es ist davon auszugehen, dass die Initiative mit dem am<br />
2.12.2001 zur Abstimmung gebrachten Geschäft identisch ist. Damit liegt die Sperrwirkung<br />
gemäss § 8 Abs. 2 GOG vor, da es sich um eine Wiederholungsinitiative handelt.»<br />
4.a) Die Beschwerdeführer wenden gegen die Qualifizierung als Wiederholungsinitiative<br />
unter anderem ein:<br />
– Ein Geschäft gelte nur dann als von der Gemeindeversammlung «behandelt»,<br />
wenn die Gemeindeversammlung vor Einreichung der Initiative<br />
in der gleichen Frage einen abschliessenden Sachentscheid getroffen<br />
habe. Vorliegend sei aber die Initiative am 23. Oktober 2001<br />
und somit lange vor dem Datum der Urnenabstimmung vom 2. Dezember<br />
2001 über das Kehrichtreglement eingereicht worden.<br />
– Wohl habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Gemeindeversammlung<br />
vom 7. November 2001 neben einem Verschiebungsantrag auch<br />
Abänderungsanträge zum gemeinderätlichen Entwurf des Kehrichtreglementes<br />
vom 7. November 2001 gestellt. Daraus aber die Identität der<br />
Initiative mit dem am 2. Dezember 2001 zur Abstimmung gebrachten<br />
Geschäft herleiten zu wollen, sei verfehlt. Die Abänderungsanträge an<br />
der Gemeindeversammlung seien mit der Initiative nicht deckungsgleich<br />
gewesen, und das Initiativrecht sei auch umfassender als das<br />
Recht zur Stellung von Abänderungsanträgen zu gemeinderätlichen<br />
Vorlagen.<br />
– Dem Stimmbürger stehe sowohl das Recht auf Stellung von Anträgen<br />
an der Gemeindeversammlung als auch das Recht zur Einreichung von<br />
Initiativbegehren zu. Es sei nirgends gesetzlich festgehalten, dass die<br />
Stellung von Anträgen an der Gemeindeversammlung, die mit einem<br />
hängigen Initiativbegehren in irgendeiner Weise korrespondierten, zur<br />
Unzulässigkeit der Initiative führen würden.<br />
– Es wäre der Vorinstanz möglich gewesen, das Initiativbegehren an der<br />
Gemeindeversammlung vom 7. November 2001 zu beraten.<br />
– Selbst wenn § 8 Abs. 2 GOG auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar<br />
wäre, habe die Vorinstanz durch die Unzulässigerklärung einen<br />
Ermessensfehler begangen bzw. Ermessensmissbrauch oder -über-<br />
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