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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 7.1<br />

7. Bezirke und Gemeinden / Politische Rechte<br />

7.1 Initiativrecht<br />

– § 8 Abs. 2 GOG; Unzulässigerklärung einer Wiederholungsinitiative.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

In einem am 23. Okt. 2001 eingereichten Initiativbegehren wurde verlangt,<br />

dass analog zum bereits vorliegenden gemeinderätlichen Entwurf<br />

das Kehrichtreglement in gewissen Punkten zu ändern sei. Falls der Gemeinderat<br />

an seinem Entwurf des Kehrichtreglementes festhalte, wurde<br />

beantragt, dass die Abstimmung vom 2. Dez. 2001 verschoben werde, damit<br />

gleichzeitig über den bisherigen wie den neu auszuarbeitenden Entwurf<br />

im Sinne eines Gegenvorschlages abgestimmt werden könne.<br />

Die in der Initiative verlangten Änderungen wurden an der Gemeindeversammlung<br />

vom 7. Nov. 2001 vorgetragen. Über diese Änderungen<br />

wurde einzeln abgestimmt, sie wurden indessen alle abgelehnt. An der<br />

kommunalen Abstimmung vom 2. Dez. 2001 wurde das neue Kehrichtreglement<br />

abgelehnt. Daraufhin teilten die Initianten mit Schreiben vom<br />

6. Dez. 2001 mit, dass an der Initiative festgehalten werde. Mit Beschluss<br />

vom 24. Juni <strong>2002</strong> qualifizierte der Gemeinderat die Initiative als Wiederholungsinitiative<br />

im Sinne von § 8 Abs.2 GOG und erklärte sie als unzulässig.<br />

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht<br />

u.a. aus folgenden Gründen abgewiesen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Ein Initiativbegehren auf Gemeindestufe kann sich gemäss § 73 Abs. 2<br />

KV auf den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung einer Verordnung<br />

oder eines Verwaltungsaktes beziehen. Wird der Erlass oder die<br />

Abänderung einer Verordnung anbegehrt, so kann das Begehren nur in<br />

der Form der allgemeinen Anregung gestellt werden.<br />

Nach § 8 Abs. 2 GOG kann der Gemeinderat ein Initiativbegehren als<br />

unzulässig erklären, wenn es sich als Wiederholung eines innert zwei Jahren<br />

von der Gemeindeversammlung behandelten Geschäftes darstellt und<br />

keine neuen Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen.<br />

§ 8 Abs. 2 GOG lässt dem Gemeinderat einen Ermessensspielraum,<br />

er «kann» eine Wiederholungsinitiative als unzulässig erklären,<br />

muss dies jedoch nicht. Mithin können politische Opportunitätsüberlegungen<br />

bei der Beurteilung eine Rolle spielen. Eine Karenzfrist (Sperrfrist)<br />

für Initiativen gibt es auch in anderen <strong>Kanton</strong>en, z.B. Zürich, Freiburg,<br />

Graubünden, St. Gallen oder Glarus (vgl. dazu Hangartner/Kley,<br />

Die demokratischen Rechte in Bund und <strong>Kanton</strong>en der Schweizerischen<br />

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