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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 5.2<br />

zung des Grundstückes eingetreten ist (vgl. § 9 VO über die steueramtliche<br />

Schätzung von Grundstücken) oder eine Neuschätzung aus anderen<br />

Gründen vorzunehmen ist.<br />

4.c/bb) Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, viele Einrichtungen<br />

und Arbeiten seien nicht über sein Baumanagement und somit nicht über<br />

seine Kontrolle abgelaufen (vgl. vorstehend Erw. 3.d), weshalb ihn auch<br />

keine bauliche oder finanzielle Verantwortung treffen könne. Wer was organisiert<br />

und bezahlt hat, ist mit Blick auf die Gebäudeschätzung irrelevant.<br />

Entscheidend ist, dass diese Zusatzleistungen im Rahmen der Erstellung<br />

der Gebäude als Neubauten – und dies offensichtlich mit dem<br />

Wissen und dem Einverständnis des Beschwerdeführers – und nicht erst<br />

nach Vollendung und Abnahme der Bauten im Sinne von anschlussgebührenpflichtigen<br />

Wertverbesserungen an bestehenden Bauten erfolgten.<br />

Ebenso musste der Beschwerdeführer um die diesbezüglichen Auswirkungen<br />

auf die Höhe des steueramtlichen Schätzungswertes der Gebäude<br />

und somit auf die Höhe der Anschlussgebühren wissen (vgl. Erw. 3).<br />

Wenn er diese (Mehr-)kosten nicht vertraglich den Erwerbern überband,<br />

sondern allenfalls selbst dafür aufzukommen hat, hat er dies selbst zu vertreten.<br />

5. Die Vorinstanz führt bzgl. der fünf provisorischen Anschlussgebühren<br />

aus, es stünde der Baubehörde jederzeit frei, bis zum Vorliegen<br />

der definitiven Schlussabrechnung Akontozahlungen bis zu 100% der<br />

mutmasslichen Baukosten zu verlangen, wenn bekannt werde, dass die<br />

Baukosten stark von den Angaben in der Baueingabe abwichen. Dieser<br />

Argumentation kann nicht gefolgt werden.<br />

Zum einen lässt sich den eingangs zitierten Reglementen nicht entnehmen,<br />

dass bei Neubauten bei einem starken Ansteigen der Baukosten gegenüber<br />

der Baueingabe eine ergänzende Akontozahlung erhoben werden<br />

kann.<br />

Zum andern ist die Überbauung realisiert und haben sämtliche Häuser<br />

neue Eigentümer. Die Realisierung erfolgte in vier Etappen mit Baubeginn<br />

zwischen ... und ... .<br />

Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nicht die definitive<br />

Schätzung auch dieser fünf Bauten, deren Anschlussgebühren nach<br />

wie vor provisorisch veranlagt sind, abwarten oder allenfalls veranlassen<br />

und dann gestützt auf diese definitiven Schätzungen auch die definitiven<br />

Anschlussgebühren veranlagen kann.<br />

Insofern sind diese fünf provisorischen Verfügungen aufzuheben und<br />

mit der Verfügung der definitiven Anschlussgebühren für die betreffenden<br />

fünf Liegenschaften zuzuwarten bis die definitiven Schätzungsverfügungen<br />

vorliegen.<br />

(VGE 703/02 vom 20. Juni <strong>2002</strong>).<br />

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