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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 5.2<br />

nale Schätzungsamt eine Divergenz der Adressaten allfälliger Verfügungen<br />

ergeben könnte. Als (Haupt)Schuldner der Anschlussgebühren bleibt<br />

der Beschwerdeführer weiterhin Adressat der Verfügung bzgl. der definitiven<br />

Anschlussgebühren. Konsequenterweise moniert der Beschwerdeführer<br />

auch nicht, dass die angefochtenen Verfügungen vom ... nur ihm<br />

und nicht auch den Erwerbern der Liegenschaften zugestellt wurden,<br />

obwohl diese infolge des Erwerbes mit ihm zusammen für die Gebühren<br />

haften.<br />

bb) Die neuen Eigentümer hingegen (in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtige<br />

für Vermögen und Einkommen aus Liegenschaftenbesitz) werden<br />

zu Adressaten der Schätzungsverfügung. Gemäss § 26 VO über die<br />

steueramtliche Schätzung von Grundstücken ist denn auch der Grundeigentümer<br />

einerseits verpflichtet, die Vornahme der Schätzung zu ermöglichen,<br />

alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle für die Schätzung<br />

relevanten Unterlagen vorzuweisen, und anderseits berechtigt, der<br />

Schätzung beizuwohnen. Die Ergebnisse der Schätzung sind durch Verfügung<br />

dem Steuerpflichtigen, d.h. dem Eigentümer, zu eröffnen (§ 27 Abs.2<br />

VO über die steueramtliche Schätzung von Grundstücken).<br />

cc) Der Bauherr hatte es demzufolge in der Hand, sicherzustellen, dass<br />

infolge dieser Divergenz der Verfügungsadressaten allenfalls mögliche<br />

(Rechts-)Nachteile vermieden werden. Beispielsweise hätte der Beschwerdeführer<br />

die Erwerber anhalten können, ihn über deren Eingang<br />

und die laufende Rechtsmittelfrist zu orientieren sowie insbesondere eine<br />

allfällig nachteilige Verfügung anzufechten unter Vorbehalt eines Regresses<br />

auf die Erwerber für den Schadenfall.<br />

c) Weiter ist auch darauf hinzuweisen, dass gerade rechtskräftige steueramtliche<br />

Verfügungen in verschiedenen Bereichen als Bemessungsgrundlagen<br />

dienen, ohne dass ein Betroffener im Zeitpunkt des Erlasses<br />

der Verfügung diese Bereiche im Auge hat und dass bezüglich des jeweiligen<br />

Verwendungszweckes eine (zusätzliche) vorfrageweise Überprüfung<br />

möglich wäre (z.B. gilt das bundessteuerpflichtige Reineinkommen als Bemessungsgrundlage<br />

für das anrechenbare Einkommen mit Blick auf die<br />

Prämienverbilligung gemäss § 6 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die<br />

Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (SR<strong>SZ</strong> 361.100);<br />

die rechtskräftige Steuerveranlagung bildet die Grundlage für die Erhebung<br />

der Ersatzabgabe gemäss § 10 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zur<br />

Verordnung über die Schadenwehr (SR<strong>SZ</strong> 530.111); im Sozialversicherungsbereich<br />

wird für die Bemessung des anrechenbaren Einkommens<br />

verschiedentlich auf die Steuerveranlagung verwiesen).<br />

Auch ein Erwerber einer Liegenschaft, welche bereits rechtskräftig eingeschätzt<br />

wurde, kann regelmässig weder geltend machen, ihm sei keine<br />

Einsprachemöglichkeit gegen die Schätzungsverfügung offen gestanden,<br />

noch wird eine Neuschätzung vorgenommen, sofern nicht mit dem Erwerb<br />

eine wesentliche Änderung in Bestand, Qualität oder in der Nut-<br />

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