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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 5.2<br />

bb) Diese Rechtslage hat zur Folge, dass ein abgabepflichtiger Bauherr,<br />

der nicht mehr Eigentümer oder Baurechtsnehmer ist, im steuerrechtlichen<br />

Schätzungsverfahren nicht mehr gehört wird und somit im Kausalabgabeverfahren<br />

mit einem rechtskräftigen Schätzungsergebnis konfrontiert<br />

wird, auf das er keinen unmittelbaren Einfluss mehr ausüben kann.<br />

Der Beschwerdeführer geht deshalb fehl, wenn er rügt, die Schätzungsverfügungen<br />

hätten ihm zugestellt werden müssen.<br />

Dieser Umstand erlaubt indes nicht, abweichend vom Normalfall im<br />

Kausalabgabeverfahren eine Überprüfung der rechtskräftigen Schätzungsverfügung<br />

durchzuführen (mit Ausnahme der vorstehend erwähnten<br />

möglichen Einwendungen) und dann die rechtskräftige Bemessungsgrundlage<br />

für den konkreten Fall abzuändern. Dies ist vom Gesetzgeber<br />

nicht vorgesehen.<br />

Folglich ist nachstehend zu prüfen, welche Rügen des Beschwerdeführers<br />

im Lichte dieser Rechtslage allenfalls zu hören sind.<br />

2.a) Unbestritten ist, dass vorliegend der Beschwerdeführer Schuldner<br />

der Kanalisations- und Wasserversorgungsanschlussgebühren (unter solidarischer<br />

Mithaftung seiner Rechtsnachfolger) und somit rechtmässiger<br />

Adressat der angefochtenen Verfügungen im Sinne des vorstehend zitierten<br />

kommunalen Kanalisations- und Wasserversorgungsreglementes<br />

ist.<br />

b) Der Beschwerdeführer rügt ... . Sein Anspruch auf rechtliches Gehör<br />

sei dadurch verletzt worden, dass ihm die Gebäudeschätzungen als<br />

Grundlage für die Berechnung der (definitiven) Anschlussgebühren nicht<br />

zugestellt worden seien, weshalb ihm – sinngemäss – deren Rechtskraft<br />

nicht entgegengehalten werden könne. Aufgrund der ersten Verfügung<br />

vom ... ergäbe sich jedoch, dass er Adressat der definitiven Rechnung sei,<br />

weshalb ihm auch die Schätzungsverfügungen als diesbezügliche Grundlagen<br />

zur Stellungnahme hätten zugestellt werden müssen. Mithin macht<br />

der Beschwerdeführer Parteistellung bezüglich der Schätzungsverfügungen<br />

vom ... geltend.<br />

Im Lichte der vorstehenden Erw. 1.e ist jedoch eine Überprüfung der<br />

Verletzung des rechtlichen Gehörs im steuerrechtlichen Gebäudeschätzungsverfahren<br />

im vorliegenden Kausalabgabeverfahren nicht möglich.<br />

Ebenso wenig ist vorliegend eine allfällige Parteistellung des Beschwerdeführers<br />

im steuerrechtlichen Gebäudeschätzungsverfahren Verfahrensgegenstand.<br />

Im vorliegenden Verfahren, in welchem dem Beschwerdeführer<br />

hingegen Parteistellung zukommt, sind bzgl. der rechtskräftigen<br />

Gebäudeschätzung nur noch wenig Einwände möglich (vgl. vorstehende<br />

Erw. 1.e/aa).<br />

3.b/aa) Damit musste dem Beschwerdeführer – insbesondere auch in<br />

seiner Eigenschaft als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler – hinreichend<br />

bekannt sein, dass sich für den Fall einer Veräusserung der neuerstellten<br />

Bauten vor Bauvollendung bzw. vor Schätzung durch das kanto-<br />

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