EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 5.2<br />
bb) Diese Rechtslage hat zur Folge, dass ein abgabepflichtiger Bauherr,<br />
der nicht mehr Eigentümer oder Baurechtsnehmer ist, im steuerrechtlichen<br />
Schätzungsverfahren nicht mehr gehört wird und somit im Kausalabgabeverfahren<br />
mit einem rechtskräftigen Schätzungsergebnis konfrontiert<br />
wird, auf das er keinen unmittelbaren Einfluss mehr ausüben kann.<br />
Der Beschwerdeführer geht deshalb fehl, wenn er rügt, die Schätzungsverfügungen<br />
hätten ihm zugestellt werden müssen.<br />
Dieser Umstand erlaubt indes nicht, abweichend vom Normalfall im<br />
Kausalabgabeverfahren eine Überprüfung der rechtskräftigen Schätzungsverfügung<br />
durchzuführen (mit Ausnahme der vorstehend erwähnten<br />
möglichen Einwendungen) und dann die rechtskräftige Bemessungsgrundlage<br />
für den konkreten Fall abzuändern. Dies ist vom Gesetzgeber<br />
nicht vorgesehen.<br />
Folglich ist nachstehend zu prüfen, welche Rügen des Beschwerdeführers<br />
im Lichte dieser Rechtslage allenfalls zu hören sind.<br />
2.a) Unbestritten ist, dass vorliegend der Beschwerdeführer Schuldner<br />
der Kanalisations- und Wasserversorgungsanschlussgebühren (unter solidarischer<br />
Mithaftung seiner Rechtsnachfolger) und somit rechtmässiger<br />
Adressat der angefochtenen Verfügungen im Sinne des vorstehend zitierten<br />
kommunalen Kanalisations- und Wasserversorgungsreglementes<br />
ist.<br />
b) Der Beschwerdeführer rügt ... . Sein Anspruch auf rechtliches Gehör<br />
sei dadurch verletzt worden, dass ihm die Gebäudeschätzungen als<br />
Grundlage für die Berechnung der (definitiven) Anschlussgebühren nicht<br />
zugestellt worden seien, weshalb ihm – sinngemäss – deren Rechtskraft<br />
nicht entgegengehalten werden könne. Aufgrund der ersten Verfügung<br />
vom ... ergäbe sich jedoch, dass er Adressat der definitiven Rechnung sei,<br />
weshalb ihm auch die Schätzungsverfügungen als diesbezügliche Grundlagen<br />
zur Stellungnahme hätten zugestellt werden müssen. Mithin macht<br />
der Beschwerdeführer Parteistellung bezüglich der Schätzungsverfügungen<br />
vom ... geltend.<br />
Im Lichte der vorstehenden Erw. 1.e ist jedoch eine Überprüfung der<br />
Verletzung des rechtlichen Gehörs im steuerrechtlichen Gebäudeschätzungsverfahren<br />
im vorliegenden Kausalabgabeverfahren nicht möglich.<br />
Ebenso wenig ist vorliegend eine allfällige Parteistellung des Beschwerdeführers<br />
im steuerrechtlichen Gebäudeschätzungsverfahren Verfahrensgegenstand.<br />
Im vorliegenden Verfahren, in welchem dem Beschwerdeführer<br />
hingegen Parteistellung zukommt, sind bzgl. der rechtskräftigen<br />
Gebäudeschätzung nur noch wenig Einwände möglich (vgl. vorstehende<br />
Erw. 1.e/aa).<br />
3.b/aa) Damit musste dem Beschwerdeführer – insbesondere auch in<br />
seiner Eigenschaft als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler – hinreichend<br />
bekannt sein, dass sich für den Fall einer Veräusserung der neuerstellten<br />
Bauten vor Bauvollendung bzw. vor Schätzung durch das kanto-<br />
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