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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 5.2<br />

Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass diese beiden Regelungen<br />

eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Anschlussgebühren<br />

bilden.<br />

d/aa) Der kommunale Gesetzgeber stellt für die definitive Festsetzung<br />

der Gebühren für den Anschluss sowohl an die Kanalisation wie auch an<br />

die Wasserversorgung auf den rechtskräftigen Schätzungswert des <strong>Kanton</strong>alen<br />

Schätzungsamtes ab. Wann eine steueramtliche Schätzung vorzunehmen<br />

ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der Verordnung über die steueramtliche<br />

Schätzung von Grundstücken vom 17. April 1984 (SR<strong>SZ</strong><br />

172.113). Gemäss dieser Bestimmung erfolgt eine steueramtliche Schätzung<br />

im Hinblick auf die Ermittlung der Vermögenssteuerwerte (§ 28<br />

StG), des Eigenmietwertes (§ 19 Abs. 1 lit. g StG) sowie zur Bestimmung<br />

der im Rahmen der Veranlagung notwendigen Verkehrswerte. Wie vorzugehen<br />

ist, wenn steuerrechtlich keine Gebäudeschatzung erforderlich<br />

ist, kann hier offen bleiben, da dies in casu offensichtlich nicht der Fall ist.<br />

bb) Ein Abstellen auf den Gebäudeversicherungswert ist nur bei bestehenden<br />

Gebäuden vorgesehen und nur mit Blick auf die Erhebung der<br />

mutmasslichen (= provisorischen) Gebühren. Auch bei bestehenden Gebäuden<br />

erfolgt die definitive Gebührenerhebung gemäss der (steueramtlichen)<br />

Schätzung des Zeitbauwertes durch das <strong>Kanton</strong>ale Schätzungsamt.<br />

cc) Die mutmasslichen Anschlussgebühren sind bei Baubeginn zu entrichten<br />

unter Vorbehalt der definitiven Rechnungsstellung nach Vollendung<br />

des Baus bzw. Vorliegen der rechtskräftigen Gebäudeschätzung,<br />

d.h., die Fälligkeit der Anschlussgebühren fällt auf den Baubeginn (vgl.<br />

Entscheid der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom<br />

6. Dezember 1996, i.S. S., Erw. 4c). Schuldner einer allfälligen Nachzahlung<br />

bzw. Gläubiger der allfälligen Rückzahlung eines Differenzbetrages<br />

ist der Bewilligungsnehmer. Für eine allfällige Nachzahlung haftet indes<br />

ein Erwerber neben dem Bewilligungsnehmer.<br />

e/aa) Die gesetzgeberische Vorgabe der rechtskräftigen Gebäudeschatzung<br />

als Grundlage der definitiven Anschlussgebühren hat zur Folge, dass<br />

diese rechtskräftige Schätzung im Kausalabgabeverfahren zwar Bemessungsgrundlage<br />

ist, nicht aber überprüfbarer Verfahrensgegenstand. Alle<br />

Einwände gegen die steuerrechtliche Gebäudeschatzung sind mithin nur<br />

im steuerrechtlichen Verfahren zu hören. Dies gilt auch für allfällige Verfahrensverletzungen<br />

gegenüber Dritten, wobei auch die diesbezügliche<br />

Prüfung stets nur unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen<br />

hat.<br />

Im Kausalabgabeverfahren kann hinsichtlich der Steuerschätzung vor<br />

allem eingewendet werden, es liege keine rechtskräftige Gebäudeschatzung<br />

vor, die Schätzung sei nichtig, sie betreffe ein anderes Objekt, der<br />

Neubauwert in der Gebührenverordnung sei falsch aus der Schätzungsverfügung<br />

abgeschrieben worden usw.<br />

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