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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 3.1<br />

Art. 337b OR dem Arbeitgeber ohne Nachweis des Schadens eine Pauschalentschädigung<br />

von einem Lohnviertel (in Analogie zu Art. 337d OR)<br />

zuzusprechen. Konkret welche Gründe den Gesetzgeber veranlassten, im<br />

Falle von Art. 337d OR eine Pauschalentschädigung zu Gunsten des Arbeitgebers<br />

ohne konkreten Schadensbeweis vorzusehen, im Fall der gerechtfertigten<br />

fristlosen Entlassung den Arbeitgeber aber auf den ordentlichen<br />

Schadensbeweis zu verweisen, kann dahingestellt bleiben. Zu bejahen<br />

wäre eine Pauschalentschädigung allerdings dann, wenn der Arbeitnehmer<br />

die Stelle nicht antritt oder sie verlässt und der Arbeitgeber –<br />

überflüssigerweise – noch die fristlose Entlassung ausspricht. Dieser Fall,<br />

der hier aber nicht gegeben ist, wäre in Zustimmung zur Auffassung von<br />

Staehelin/Vischer unter Art. 337d OR zu subsumieren. Ohne gesetzliche<br />

Grundlage kann dem Arbeitgeber dagegen nicht einfach eine Pauschalentschädigung<br />

zugesprochen werden, wenn er aus einem anderen vom<br />

Arbeitnehmer verschuldeten Grund (wie hier die Verweigerung eines neu<br />

zugewiesenen Aufgabenbereichs) die fristlose Entlassung ausspricht. Eine<br />

analoge Anwendung und damit Lückenfüllung des Gesetzes verbietet sich<br />

in diesem Fall, weil die Regelung in Art. 337b OR nicht unhaltbar oder<br />

unbefriedigend ist, sondern im Gegenteil dem Normalfall entspricht, wonach<br />

die geschädigte Partei den Schaden und die weiteren Voraussetzungen<br />

zu beweisen hat und sie nicht eine Schadensvermutung von der Beweispflicht<br />

entlastet.<br />

(Urteil vom 29. Januar <strong>2002</strong>; KG 319/01 ZK).<br />

3. Zivilprozessrecht<br />

3.1 Unentgeltliche Rechtspflege<br />

– Effektivitätsgrundsatz bezüglich Einkommen und Vermögen bei der Gewährung<br />

der unentgeltlichen Rechtspflege.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

Gemäss § 74 Abs. 1 ZPO wird Parteien, denen die Mittel fehlen, um<br />

neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten<br />

aufzubringen, auf Gesuch hin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,<br />

sofern der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Sind die Voraussetzungen<br />

der unentgeltlichen Prozessführung vorhanden, kann das Gericht einer<br />

Partei einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellen (§ 77 ZPO).<br />

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann verweigert<br />

werden, falls der Gesuchsteller die verlangten Auskünfte nicht erteilt<br />

oder verlangte Ausweise nicht beibringt (Frank/Sträuli/Messmer,<br />

Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N 23a zu<br />

§ 84 ZPO ZH unter Verweis auf § 154 i.V.m. § 148 ZPO ZH). Das Ge-<br />

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