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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 5.2<br />

macht geltend, die Gebäudeschätzungen als Grundlage für die Berechnung<br />

der definitiven Anschlussgebühren hätten ihm zugesandt werden<br />

müssen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.a) ... Nach §§ 31ff. der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz<br />

über den Schutz der Gewässer vom 19. April 2000 (VoGSchG, SR<strong>SZ</strong><br />

712.110) ist die Finanzierung aller durch Massnahmen zum Schutz der Gewässer<br />

entstehenden Kosten in der Regel durch den Verursacher zu tragen.<br />

Die Gemeinden decken die Aufwendungen für die Siedlungsentwässerung<br />

durch Anschlussgebühren, Benutzungsgebühren sowie Abgeltungen<br />

und Beiträge von Bund und <strong>Kanton</strong>en (§ 32 Abs. 1 VoGSchG). Die<br />

Grundsätze der Finanzierung der Abwasseranlagen und der Abwasserbeseitigung<br />

sind von den Gemeinden in einem Reglement über die Siedlungsentwässerung<br />

festzusetzen (§ 9 VoGSchG). ... Die Gemeinde X. ist<br />

dieser legislatorischen Pflicht mit dem Erlass des Wasserversorgungsreglementes<br />

(WVR) sowie des Kanalisationsreglementes (KR) nachgekommen.<br />

b) Art. 24 des kommunalen Kanalisationsreglements 2000 der Gemeinde<br />

X. (KR) ... regelt die (einmalig zu leistende) Gebühr für den Anschluss<br />

an die öffentliche Abwasseranlage wie folgt:<br />

«1) Für bestehende Gebäude und Neubauten (einschliesslich An- und Umbauten) haben<br />

die Grundeigentümer an die Erstellung, den Unterhalt und die Benützung der Abwasseranlage<br />

eine einmalige Anschlussgebühr in Promillen des Gebäudewertes exkl.<br />

Umgebung zu leisten. Beim Anschluss von Neubauten ist der Neubauwert für die Berechnung<br />

massgebend. ... Für die Berechnung des Neubauwertes bzw. Zeitbauwertes ist<br />

der Schätzungswert des <strong>Kanton</strong>alen Schätzungsamtes massgebend.<br />

...<br />

2) Der Bewilligungsnehmer hat die von der Werkkommission, gestützt auf die Anschlussbewilligung<br />

mutmasslich festgelegten Anschlussgebühren bei Baubeginn zu bezahlen.<br />

Die definitive Gebühr wird nach Vorliegen der rechtskräftigen Gebäudeschatzung<br />

ermittelt und in Rechnung gestellt. Ein allfälliger Differenzbetrag ist durch den<br />

Bewilligungsnehmer nachzuzahlen bzw. durch das Kassieramt zurückzuerstatten.<br />

....<br />

5) Bei Änderungen in der Art der Überbauung eines angeschlossenen Grundstückes<br />

sowie bei Wiederaufbau sind die Gebühren neu zu berechnen. Die früher bezahlte Anschlussgebühr<br />

ist in Abzug zu bringen.»<br />

Schuldner der Anschlussgebühr ist gemäss Art. 22 Abs. 5 KR (Fassung<br />

1992 wie Fassung 2000)<br />

«wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigter der angeschlossenen<br />

Liegenschaft war. Veräussert der Eigentümer sein Grundstück bevor aufgelaufene<br />

oder gestundete Beiträge oder Gebühren getilgt sind, haftet der Erwerber<br />

neben dem bisherigen Eigentümer für die Beitrags- und Gebührenausstände.»<br />

c) Die Erhebung der Gebühren für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage<br />

ist in Art. 55 des kommunalen Wasserversorgungsreglements<br />

(WVR, Fassung 1992 wie Fassung 2000) geregelt: ...<br />

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