EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 5.2<br />
auch jener zu treffenden Verfügungen zu verbessern, die nicht angefochten<br />
werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 8 N 2). Sollte durch dieses<br />
Anhörungsverfahren die beförderliche Behandlung des Baugesuches<br />
gemäss § 81 PBG in Frage gestellt werden, ist die Festsetzung der Vorteilsabgabe<br />
in ein separates Verfahren zuzuweisen, welches im Zusammenhang<br />
mit einer bewilligten Strassenabstandsunterschreitung oder<br />
einer Zufahrtsbewilligung ausdrücklich vorzubehalten ist.<br />
(VGE 715/02 vom 12. Dezember <strong>2002</strong>).<br />
5.2 Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren/Klärbeiträge<br />
– Die Rechtskraft einer Gebäudeschatzung als Grundlage der definitiven<br />
Anschlussgebühren hat zur Folge, dass diese rechtskräftige Schätzung im<br />
Kausalabgabeverfahren zwar Bemessungsgrundlage ist, nicht aber überprüfbarer<br />
Verfahrensgegenstand (Erw. 1e; 2b).<br />
– Als (Haupt)Schuldner der Anschlussgebühren bleibt der Bauherr gemäss<br />
dem anwendbaren kommunalen Reglement auch nach Veräusserung der<br />
(Neu-)Bauten Adressat der Verfügung bzgl. der definitiven Anschlussgebühren.<br />
Es liegt an ihm, (vertraglich) sicherzustellen, dass er allfällig<br />
höhere Anschlussgebühren als veranschlagt auf die Käufer / Eigentümer<br />
der (Neu-)Bauten überwälzen kann (Erw. 3b; 4c).<br />
– Aufhebung provisorisch verfügter ergänzender Akonto-Zahlungen, da<br />
einerseits in den Reglementen nicht vorgesehen und anderseits Abwarten<br />
der definitiven Gebäudeschatzung zumutbar ist (Erw. 5).<br />
Aus dem Sachverhalt:<br />
Im Zusammenhang mit der Realisierung einer Wohnüberbauung mit<br />
zehn Familienhäusern und Unterniveaugarage hatte die Gemeinde die<br />
provisorischen Kanalisations- und Klärbeiträge festgesetzt und in Rechnung<br />
gestellt. Noch im Rahmen der Realisierung erfolgte der Handwechsel<br />
dieser Familienhäuser von der Bauherrschaft an die jeweiligen Eigentümer.<br />
Gestützt auf rechtskräftige Schätzungsverfügungen wurden der<br />
Bauherrschaft für fünf Häuser die definitiven Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren<br />
sowie Klärbeiträge in Rechnung gestellt; für die fünf<br />
weiteren Häuser wurden der Bauherrschaft mit provisorischer Verfügung<br />
weitere Akonto-Zahlungen angekündigt. Gegen diese Verfügungen erhob<br />
die Bauherrschaft Beschwerde mit den Anträgen, die Objekte seien nach<br />
ihrer verschiedenen Grösse und Fläche zu unterscheiden und neu einzuschätzen,<br />
die Gebührengrundlagen seien zu überprüfen (Neubau- und<br />
Zeitbauwerte) und nach den Richtlinien der Gebäudeversicherungen auszurichten,<br />
und die Anschlussgebühren seien entsprechend anzupassen.<br />
Der Bauherr focht die Beschwerdeabweisung beim Regierungsrat an, welcher<br />
sie zur Beurteilung ans Verwaltungsgericht überwies. Der Bauherr<br />
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