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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 5.2<br />

auch jener zu treffenden Verfügungen zu verbessern, die nicht angefochten<br />

werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 8 N 2). Sollte durch dieses<br />

Anhörungsverfahren die beförderliche Behandlung des Baugesuches<br />

gemäss § 81 PBG in Frage gestellt werden, ist die Festsetzung der Vorteilsabgabe<br />

in ein separates Verfahren zuzuweisen, welches im Zusammenhang<br />

mit einer bewilligten Strassenabstandsunterschreitung oder<br />

einer Zufahrtsbewilligung ausdrücklich vorzubehalten ist.<br />

(VGE 715/02 vom 12. Dezember <strong>2002</strong>).<br />

5.2 Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren/Klärbeiträge<br />

– Die Rechtskraft einer Gebäudeschatzung als Grundlage der definitiven<br />

Anschlussgebühren hat zur Folge, dass diese rechtskräftige Schätzung im<br />

Kausalabgabeverfahren zwar Bemessungsgrundlage ist, nicht aber überprüfbarer<br />

Verfahrensgegenstand (Erw. 1e; 2b).<br />

– Als (Haupt)Schuldner der Anschlussgebühren bleibt der Bauherr gemäss<br />

dem anwendbaren kommunalen Reglement auch nach Veräusserung der<br />

(Neu-)Bauten Adressat der Verfügung bzgl. der definitiven Anschlussgebühren.<br />

Es liegt an ihm, (vertraglich) sicherzustellen, dass er allfällig<br />

höhere Anschlussgebühren als veranschlagt auf die Käufer / Eigentümer<br />

der (Neu-)Bauten überwälzen kann (Erw. 3b; 4c).<br />

– Aufhebung provisorisch verfügter ergänzender Akonto-Zahlungen, da<br />

einerseits in den Reglementen nicht vorgesehen und anderseits Abwarten<br />

der definitiven Gebäudeschatzung zumutbar ist (Erw. 5).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Im Zusammenhang mit der Realisierung einer Wohnüberbauung mit<br />

zehn Familienhäusern und Unterniveaugarage hatte die Gemeinde die<br />

provisorischen Kanalisations- und Klärbeiträge festgesetzt und in Rechnung<br />

gestellt. Noch im Rahmen der Realisierung erfolgte der Handwechsel<br />

dieser Familienhäuser von der Bauherrschaft an die jeweiligen Eigentümer.<br />

Gestützt auf rechtskräftige Schätzungsverfügungen wurden der<br />

Bauherrschaft für fünf Häuser die definitiven Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren<br />

sowie Klärbeiträge in Rechnung gestellt; für die fünf<br />

weiteren Häuser wurden der Bauherrschaft mit provisorischer Verfügung<br />

weitere Akonto-Zahlungen angekündigt. Gegen diese Verfügungen erhob<br />

die Bauherrschaft Beschwerde mit den Anträgen, die Objekte seien nach<br />

ihrer verschiedenen Grösse und Fläche zu unterscheiden und neu einzuschätzen,<br />

die Gebührengrundlagen seien zu überprüfen (Neubau- und<br />

Zeitbauwerte) und nach den Richtlinien der Gebäudeversicherungen auszurichten,<br />

und die Anschlussgebühren seien entsprechend anzupassen.<br />

Der Bauherr focht die Beschwerdeabweisung beim Regierungsrat an, welcher<br />

sie zur Beurteilung ans Verwaltungsgericht überwies. Der Bauherr<br />

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