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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 5.1<br />

welche seit dem Inkrafttreten der neuen Strassenverordnung grundsätzlich<br />

der Vorteilsabgabepflicht unterstehen). Anzufügen ist, dass die Einwände<br />

der von der Vorteilsabgabe betroffenen Person, welche beispielsweise<br />

auf besondere lokale Verhältnisse Bezug nehmen (z.B. Immissionsverhältnisse,<br />

namentlich Strassenlärm, welcher sich auf den Verkehrswert<br />

auswirken kann), unter Umständen von der Vorinstanz aufgrund ihrer<br />

Ortskenntnis besser gewürdigt werden können, als von der Güterschatzungskommission,<br />

zumal wenn letztere lediglich aufgrund der Akten entscheidet<br />

und keinen Augenschein durchgeführt hat (was in casu unklar<br />

ist). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 21 Abs.3 lit. c VRP nicht<br />

auf den vorliegenden Fall zugeschnitten ist (denn der dort enthaltene Verzicht<br />

auf eine vorgängige Anhörung ist im Zusammenhang damit zu sehen,<br />

dass bei Veranlagungsverfügungen im öffentlichen Abgaberecht im<br />

Regelfall eine Deklaration des Pflichtigen vorausgeht, mithin der Pflichtige<br />

im Rahmen der Deklaration seinen Standpunkt einbringen kann; im<br />

konkreten Fall liegt keine solche vor Erlass der Veranlagungsverfügung<br />

erfolgte Deklaration vor; vgl. dazu auch Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 8<br />

N 26, wonach u.a. bei Selbstdeklarationen geringere Anforderungen an<br />

die Äusserungs- und Anhörungsmöglichkeiten gelten).<br />

g) Aus diesen dargelegten Gründen ist zum Gehörsanspruch im Zusammenhang<br />

mit Vorteilsabgaben im Sinne von § 58 StrV Folgendes festzuhalten:<br />

Diejenige Instanz, welche die Vorteilsabgabe verfügt, hat jeweils<br />

vor Erlass dieser Verfügung der bei Bewilligungserteilung abgabepflichtigen<br />

Person die Möglichkeit einzuräumen, zum von der Güterschatzungskommission<br />

beigezogenen Schätzungswert und zu den weiteren Berechnungsparametern<br />

(Nutzfläche etc.) Stellung zu nehmen. Um dieser Person<br />

eine Stellungnahme zu ermöglichen, hat ihr die Verwaltungsbehörde den<br />

voraussichtlichen Inhalt oder zumindest die wesentlichen Elemente der zu<br />

treffenden Anordnung bekannt zu geben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O.<br />

§ 8 N 18). Falls diese Person das ihr eingeräumte rechtliche Gehör wahrnimmt<br />

und Einwände vorbringt, hat die verfügende Instanz sich damit<br />

materiell auseinander zu setzen und in der anschliessenden Verfügung (allenfalls<br />

unter Einbezug von weiteren Beweismassnahmen wie ergänzende<br />

Abklärungen, Augenschein unter Beizug der Güterschatzungskommission,<br />

weitere Stellungnahme der Güterschatzungskommission usw.) darzulegen,<br />

aus welchen Gründen diese Einwände ganz, teilweise oder überhaupt<br />

nicht berücksichtigt werden (können). Ein solches Vorgehen mit<br />

Anhörung vor Erlass der entsprechenden Verfügung bringt es mit sich,<br />

dass allfällige Einwände bereits auf Verwaltungsstufe behandelt und unter<br />

Umständen ausgeräumt werden können, wodurch nachträgliche<br />

Rechtsmittelverfahren vermieden werden können. Abgesehen davon<br />

steht die vorgängige Anhörung im Dienste einer umfassenden und zuverlässigen<br />

Sachverhaltsabklärung (vgl. VPB 1995, 59.55 mit Hinweisen, u.a.<br />

auf Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband<br />

1990, Nr. 81). Sie dient auch dazu, die materielle Richtigkeit<br />

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