EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 5.1<br />
welche seit dem Inkrafttreten der neuen Strassenverordnung grundsätzlich<br />
der Vorteilsabgabepflicht unterstehen). Anzufügen ist, dass die Einwände<br />
der von der Vorteilsabgabe betroffenen Person, welche beispielsweise<br />
auf besondere lokale Verhältnisse Bezug nehmen (z.B. Immissionsverhältnisse,<br />
namentlich Strassenlärm, welcher sich auf den Verkehrswert<br />
auswirken kann), unter Umständen von der Vorinstanz aufgrund ihrer<br />
Ortskenntnis besser gewürdigt werden können, als von der Güterschatzungskommission,<br />
zumal wenn letztere lediglich aufgrund der Akten entscheidet<br />
und keinen Augenschein durchgeführt hat (was in casu unklar<br />
ist). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 21 Abs.3 lit. c VRP nicht<br />
auf den vorliegenden Fall zugeschnitten ist (denn der dort enthaltene Verzicht<br />
auf eine vorgängige Anhörung ist im Zusammenhang damit zu sehen,<br />
dass bei Veranlagungsverfügungen im öffentlichen Abgaberecht im<br />
Regelfall eine Deklaration des Pflichtigen vorausgeht, mithin der Pflichtige<br />
im Rahmen der Deklaration seinen Standpunkt einbringen kann; im<br />
konkreten Fall liegt keine solche vor Erlass der Veranlagungsverfügung<br />
erfolgte Deklaration vor; vgl. dazu auch Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 8<br />
N 26, wonach u.a. bei Selbstdeklarationen geringere Anforderungen an<br />
die Äusserungs- und Anhörungsmöglichkeiten gelten).<br />
g) Aus diesen dargelegten Gründen ist zum Gehörsanspruch im Zusammenhang<br />
mit Vorteilsabgaben im Sinne von § 58 StrV Folgendes festzuhalten:<br />
Diejenige Instanz, welche die Vorteilsabgabe verfügt, hat jeweils<br />
vor Erlass dieser Verfügung der bei Bewilligungserteilung abgabepflichtigen<br />
Person die Möglichkeit einzuräumen, zum von der Güterschatzungskommission<br />
beigezogenen Schätzungswert und zu den weiteren Berechnungsparametern<br />
(Nutzfläche etc.) Stellung zu nehmen. Um dieser Person<br />
eine Stellungnahme zu ermöglichen, hat ihr die Verwaltungsbehörde den<br />
voraussichtlichen Inhalt oder zumindest die wesentlichen Elemente der zu<br />
treffenden Anordnung bekannt zu geben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O.<br />
§ 8 N 18). Falls diese Person das ihr eingeräumte rechtliche Gehör wahrnimmt<br />
und Einwände vorbringt, hat die verfügende Instanz sich damit<br />
materiell auseinander zu setzen und in der anschliessenden Verfügung (allenfalls<br />
unter Einbezug von weiteren Beweismassnahmen wie ergänzende<br />
Abklärungen, Augenschein unter Beizug der Güterschatzungskommission,<br />
weitere Stellungnahme der Güterschatzungskommission usw.) darzulegen,<br />
aus welchen Gründen diese Einwände ganz, teilweise oder überhaupt<br />
nicht berücksichtigt werden (können). Ein solches Vorgehen mit<br />
Anhörung vor Erlass der entsprechenden Verfügung bringt es mit sich,<br />
dass allfällige Einwände bereits auf Verwaltungsstufe behandelt und unter<br />
Umständen ausgeräumt werden können, wodurch nachträgliche<br />
Rechtsmittelverfahren vermieden werden können. Abgesehen davon<br />
steht die vorgängige Anhörung im Dienste einer umfassenden und zuverlässigen<br />
Sachverhaltsabklärung (vgl. VPB 1995, 59.55 mit Hinweisen, u.a.<br />
auf Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband<br />
1990, Nr. 81). Sie dient auch dazu, die materielle Richtigkeit<br />
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