EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
B. 5.1<br />
rung seit dem 1. Juli 1987 ein Vorbescheidverfahren, welches ausdrücklich<br />
eine Anhörungspflicht vor Verfügungserlass statuiert (vgl. BGE 119 V<br />
434, mit Verweis auf Art. 73 bis IVV; vgl. auch EVGE I 565/01 vom<br />
18. April <strong>2002</strong> i.Sa. D., Erw. 1b/aa; BGE 125 V 404). Nach der Rechtsprechung<br />
des EVG ist im Arbeitslosenversicherungsrecht einer versicherten<br />
Person vor Erlass einer Einstellungsverfügung das rechtliche<br />
Gehör zu gewähren (vgl. BGE 126 V 133). Analog wird auch im Strassenverkehrsrecht<br />
einem Lenker, welchem eine SVG-Administrativmassnahme<br />
droht, praxisgemäss Gelegenheit gegeben, sich zur ins Auge<br />
gefassten Massnahme (z.B. Führerausweisentzug für einen Monat usw.)<br />
äussern zu können.<br />
f) Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Stadium vor<br />
Erlass der Verfügung, mit welcher die Vorteilsabgabe festgesetzt wurde,<br />
keine Gelegenheit, sich zu dem von der Verfügungsinstanz beigezogenen<br />
Schätzungswert der kantonalen Güterschatzungskommission und zu den<br />
einzelnen Berechnungsparametern (Nutzfläche usw.) äussern zu können.<br />
Um dazu erstmals Stellung nehmen zu können, war der Beschwerdeführer<br />
gezwungen, Beschwerde zu erheben. Ein solcher Verfahrensablauf bei<br />
Vorteilsabgaben (ohne vorgängige Anhörung vor Verfügungserlass) präsentiert<br />
sich nicht als Einzelfall (vgl. die Parallelverfahren 711/02 und<br />
719/02). Mithin verhält es sich so, dass bauwillige Personen, welche zur<br />
Realisierung ihres Bauvorhabens eine Bewilligung nach § 47 StrV benötigen<br />
und der Vorteilsabgabepflicht nach § 58 StrV unterstehen, sich nach<br />
der aktuellen Verwaltungspraxis zur Höhe bzw. Ermittlung der Vorteilsabgabe<br />
erst nach Erlass der Vorteilsabgabeverfügung äussern können, indem<br />
sie dagegen Beschwerde ergreifen. Eine solche Verwaltungspraxis<br />
vermag dem oben dargelegten, verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches<br />
Gehör nicht zu genügen. Dies gilt erst recht, als die Ermittlung der<br />
Vorteilsabgabe auf einer Schätzung beruht, bei welcher naturgemäss verschiedene<br />
Teilaspekte und namentlich die lokalen Verhältnisse eine erhebliche<br />
Rolle spielen können. Ein Verfahrensablauf, welcher dem dargelegten<br />
Gehörsanspruch zu genügen vermag, muss bereits auf Verwaltungsstufe<br />
so organisiert sein, dass die betroffene Person noch vor dem<br />
Verfügungszeitpunkt Gelegenheit erhält, zum Beweisergebnis Stellung<br />
nehmen zu können, allfällige entlastende Aspekte einbringen oder auf<br />
spezifische Gegebenenheiten einer konkreten Situation hinweisen zu<br />
können. Den Gehörsanspruch grundsätzlich erst auf der Rechtsmittelstufe<br />
zu gewähren (wobei der Regierungsrat konstant von der Sprungbeschwerdemöglichkeit<br />
gemäss § 52 VRP Gebrauch macht), entspricht weder<br />
den oben dargelegten Prinzipien noch ist ein solches Vorgehen sinnvoll,<br />
da diesfalls die betroffene Person zur Wahrung ihres Gehörsanspruchs<br />
regelmässig gezwungen wäre, Beschwerde zu erheben (was zu<br />
einer Flut von Beschwerdeverfahren führen könnte, vgl. dazu die Aussage<br />
des Verordnungsgebers in RRB Nr. 70/2000 vom 18. Jan. 2000, wonach<br />
in den Vorjahren rund 130 bis 150 solcher Bewilligungen erteilt wurden,<br />
86