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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 5.1<br />

rung seit dem 1. Juli 1987 ein Vorbescheidverfahren, welches ausdrücklich<br />

eine Anhörungspflicht vor Verfügungserlass statuiert (vgl. BGE 119 V<br />

434, mit Verweis auf Art. 73 bis IVV; vgl. auch EVGE I 565/01 vom<br />

18. April <strong>2002</strong> i.Sa. D., Erw. 1b/aa; BGE 125 V 404). Nach der Rechtsprechung<br />

des EVG ist im Arbeitslosenversicherungsrecht einer versicherten<br />

Person vor Erlass einer Einstellungsverfügung das rechtliche<br />

Gehör zu gewähren (vgl. BGE 126 V 133). Analog wird auch im Strassenverkehrsrecht<br />

einem Lenker, welchem eine SVG-Administrativmassnahme<br />

droht, praxisgemäss Gelegenheit gegeben, sich zur ins Auge<br />

gefassten Massnahme (z.B. Führerausweisentzug für einen Monat usw.)<br />

äussern zu können.<br />

f) Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Stadium vor<br />

Erlass der Verfügung, mit welcher die Vorteilsabgabe festgesetzt wurde,<br />

keine Gelegenheit, sich zu dem von der Verfügungsinstanz beigezogenen<br />

Schätzungswert der kantonalen Güterschatzungskommission und zu den<br />

einzelnen Berechnungsparametern (Nutzfläche usw.) äussern zu können.<br />

Um dazu erstmals Stellung nehmen zu können, war der Beschwerdeführer<br />

gezwungen, Beschwerde zu erheben. Ein solcher Verfahrensablauf bei<br />

Vorteilsabgaben (ohne vorgängige Anhörung vor Verfügungserlass) präsentiert<br />

sich nicht als Einzelfall (vgl. die Parallelverfahren 711/02 und<br />

719/02). Mithin verhält es sich so, dass bauwillige Personen, welche zur<br />

Realisierung ihres Bauvorhabens eine Bewilligung nach § 47 StrV benötigen<br />

und der Vorteilsabgabepflicht nach § 58 StrV unterstehen, sich nach<br />

der aktuellen Verwaltungspraxis zur Höhe bzw. Ermittlung der Vorteilsabgabe<br />

erst nach Erlass der Vorteilsabgabeverfügung äussern können, indem<br />

sie dagegen Beschwerde ergreifen. Eine solche Verwaltungspraxis<br />

vermag dem oben dargelegten, verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches<br />

Gehör nicht zu genügen. Dies gilt erst recht, als die Ermittlung der<br />

Vorteilsabgabe auf einer Schätzung beruht, bei welcher naturgemäss verschiedene<br />

Teilaspekte und namentlich die lokalen Verhältnisse eine erhebliche<br />

Rolle spielen können. Ein Verfahrensablauf, welcher dem dargelegten<br />

Gehörsanspruch zu genügen vermag, muss bereits auf Verwaltungsstufe<br />

so organisiert sein, dass die betroffene Person noch vor dem<br />

Verfügungszeitpunkt Gelegenheit erhält, zum Beweisergebnis Stellung<br />

nehmen zu können, allfällige entlastende Aspekte einbringen oder auf<br />

spezifische Gegebenenheiten einer konkreten Situation hinweisen zu<br />

können. Den Gehörsanspruch grundsätzlich erst auf der Rechtsmittelstufe<br />

zu gewähren (wobei der Regierungsrat konstant von der Sprungbeschwerdemöglichkeit<br />

gemäss § 52 VRP Gebrauch macht), entspricht weder<br />

den oben dargelegten Prinzipien noch ist ein solches Vorgehen sinnvoll,<br />

da diesfalls die betroffene Person zur Wahrung ihres Gehörsanspruchs<br />

regelmässig gezwungen wäre, Beschwerde zu erheben (was zu<br />

einer Flut von Beschwerdeverfahren führen könnte, vgl. dazu die Aussage<br />

des Verordnungsgebers in RRB Nr. 70/2000 vom 18. Jan. 2000, wonach<br />

in den Vorjahren rund 130 bis 150 solcher Bewilligungen erteilt wurden,<br />

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