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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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B. 5.1<br />

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt eine fundamentale Garantie<br />

für ein rechtsstaatliches Verfahren dar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar<br />

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kt.ZH, 2.A., § 8 N 2 mit<br />

Verweis auf Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4.A.,<br />

N 1590). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien<br />

auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess<br />

der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die<br />

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen<br />

und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (vgl. BGE<br />

126 V, Erw. 2b 131f. mit Verweis auf BGE 120 Ib 383). Die Gewährung<br />

des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und trägt dazu<br />

bei, nachträgliche Rechtsmittelverfahren zu vermeiden und die materielle<br />

Richtigkeit auch jener Anordnungen zu verbessern, die nicht angefochten<br />

werden. Anderseits stellt das rechtliche Gehör ein persönlichkeitsbezogenes<br />

Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten dar, das<br />

sicherstellt, dass der Einzelne im Verfahren stets als Subjekt und nicht<br />

bloss als Objekt wahrgenommen wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O.,<br />

§ 8 N 2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 124 I 51).<br />

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des<br />

rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde<br />

in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen<br />

Verfügung. Es kommt nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten<br />

Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung<br />

ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird<br />

oder nicht (vgl. BGE 125 I 118). Nach der Rechtsprechung kann eine –<br />

nicht besonders schwer wiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als<br />

geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor<br />

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die<br />

Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels<br />

soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 126 V 132, mit Hinweisen).<br />

e) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beherrscht als verfassungsrechtliches<br />

Prinzip die gesamte Rechtsordnung, also auch jede Verfahrensordnung.<br />

Er gilt für alle Rechtsanwendungsverfahren in allen Rechtsbereichen<br />

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 8 N 4). In verschiedenen gesetzlichen<br />

Bestimmungen wird der Anspruch auf vorgängige Anhörung<br />

ausdrücklich festgehalten. So schreibt § 21 Abs.1 VRP vor, dass die Behörden<br />

den Parteien das Recht einräumt, sich zu den für die Verfügung oder<br />

den Entscheid massgebenden Tatsachen zu äussern und an den Beweisabnahmen<br />

teilzunehmen (indessen wird in § 21 Abs. 3 lit. c VRP relativiert,<br />

dass eine Anhörungspflicht bei Veranlagungsverfügungen im öffentlichen<br />

Abgaberecht nicht besteht, vgl. dazu nachfolgend). Eine ähnliche Regelung<br />

enthält auch Art. 30 Abs.1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren<br />

(«Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt»).<br />

Im Sozialversicherungsrecht gilt beispielsweise bei der Invalidenversiche-<br />

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