EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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B. 5.1<br />
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt eine fundamentale Garantie<br />
für ein rechtsstaatliches Verfahren dar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar<br />
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kt.ZH, 2.A., § 8 N 2 mit<br />
Verweis auf Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4.A.,<br />
N 1590). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien<br />
auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess<br />
der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die<br />
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen<br />
und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (vgl. BGE<br />
126 V, Erw. 2b 131f. mit Verweis auf BGE 120 Ib 383). Die Gewährung<br />
des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und trägt dazu<br />
bei, nachträgliche Rechtsmittelverfahren zu vermeiden und die materielle<br />
Richtigkeit auch jener Anordnungen zu verbessern, die nicht angefochten<br />
werden. Anderseits stellt das rechtliche Gehör ein persönlichkeitsbezogenes<br />
Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten dar, das<br />
sicherstellt, dass der Einzelne im Verfahren stets als Subjekt und nicht<br />
bloss als Objekt wahrgenommen wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O.,<br />
§ 8 N 2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 124 I 51).<br />
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des<br />
rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde<br />
in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen<br />
Verfügung. Es kommt nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten<br />
Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung<br />
ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird<br />
oder nicht (vgl. BGE 125 I 118). Nach der Rechtsprechung kann eine –<br />
nicht besonders schwer wiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als<br />
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor<br />
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die<br />
Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels<br />
soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 126 V 132, mit Hinweisen).<br />
e) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beherrscht als verfassungsrechtliches<br />
Prinzip die gesamte Rechtsordnung, also auch jede Verfahrensordnung.<br />
Er gilt für alle Rechtsanwendungsverfahren in allen Rechtsbereichen<br />
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 8 N 4). In verschiedenen gesetzlichen<br />
Bestimmungen wird der Anspruch auf vorgängige Anhörung<br />
ausdrücklich festgehalten. So schreibt § 21 Abs.1 VRP vor, dass die Behörden<br />
den Parteien das Recht einräumt, sich zu den für die Verfügung oder<br />
den Entscheid massgebenden Tatsachen zu äussern und an den Beweisabnahmen<br />
teilzunehmen (indessen wird in § 21 Abs. 3 lit. c VRP relativiert,<br />
dass eine Anhörungspflicht bei Veranlagungsverfügungen im öffentlichen<br />
Abgaberecht nicht besteht, vgl. dazu nachfolgend). Eine ähnliche Regelung<br />
enthält auch Art. 30 Abs.1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren<br />
(«Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt»).<br />
Im Sozialversicherungsrecht gilt beispielsweise bei der Invalidenversiche-<br />
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